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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
5A_921/2015
Urteil vom 20. November 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bezirksgericht U.________.
Gegenstand
Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Oktober 2015 des Obergerichts des Kantons Aargau (Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Oktober 2015 des Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung (Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB) abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, entgegen der Auffassung der (wegen ihrer gesundheitlichen Situation hilfsbedürftigen, selbst um Unterstützung ersuchenden) Beschwerdeführerin werde diese durch die (in den Bereichen Wohnen, administrative Angelegenheiten und gesundheitliche Betreuung) angeordnete Vertretungsbeistandschaft nicht in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkt, die Massnahme sei mit Rücksicht auf die gesundheitlichen Schwierigkeiten zweck- und verhältnismässig, dasselbe gelte für die Einkommens- und Vermögensverwaltung (für über die persönlichen Auslagen hinausgehende Beträge), im Gegensatz zu einer blossen Begleitbeistandschaft erlaube diese Massnahme die Durchführung der notwendigen finanziellen Transaktionen auch dann, wenn sich die (gemäss erstinstanzlichem Entscheid über Stunden oder sogar Tage teilweise nicht ansprechbare) Beschwerdeführerin nicht um ihre finanziellen Angelegenheiten kümmern könne,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, die bereits vom Obergericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht anhand der Erwägungen des Obergerichts nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern dessen Entscheid vom 19. Oktober 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bezirksgericht U.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. November 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann