Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
4A_589/2015
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Urteil 23. November 2015
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, vom 5. Oktober 2015.
In Erwägung,
dass das Regionalgericht Bern-Mittelland das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Entscheid vom 26. August 2015 abwies;
dass das Obergericht des Kantons Bern die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 5. Oktober 2015 abwies;
dass im Entscheid des Obergerichts zutreffend festgehalten wurde, das die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO kumulativ voraussetze, dass die gesuchstellende Person mittellos sei und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheine;
dass das Obergericht sodann zum Ergebnis gelangte, dass der Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit nicht nachgewiesen habe, womit sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen sei, ohne dass geprüft werden müsse, ob die zweite kumulative Voraussetzung gegeben sei;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 28. Oktober 2015 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Obergerichts vom 5. Oktober 2015 mit Beschwerde anzufechten;
dass von vornherein nicht auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit in der Rechtsschrift vom 28. Oktober 2015 der Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 26. August 2015 kritisiert wird, weil es sich dabei nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift unbeachtlich sind, soweit damit nicht der Entscheid des Obergerichts vom 5. Oktober 2015, sondern ein Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 5. Mai 2015 kritisiert wird;
dass sodann auf die Beschwerde auch insoweit nicht einzutreten ist, als sich der Beschwerdeführer damit zur Frage äussert, ob sein Rechtsbegehren aussichtslos sei, weil diese Frage für den Entscheid des Obergerichts nicht erheblich war, wie bereits festgehalten wurde;
dass sich schliesslich der Rest der Beschwerdeschrift in einer Kritik am angefochten Entscheid erschöpft, welche den erwähnten Begründungsanforderungen nicht genügt;
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. November 2015
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Huguenin