Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
4A_441/2015
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Urteil vom 24. November 2015
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterin Klett,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Hurni.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Ivan Brüschweiler,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ und C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph P. A. Martig,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Revision,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, vom 20. Juli 2015.
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ mit Wohnsitz in Eggersriet (Revisionsklägerin, Gesuchstellerin, Beschwerdeführerin) schloss am 9. Oktober 2009 mit B.________ und C.________ mit Wohnsitz in Salzburg (Revisionsbeklagte, Gesuchsgegner, Beschwerdegegner) einen Kaufvertrag ("Bill of Sale"). Sie verkaufte ihnen die Motoryacht San Lorenzo 57 Lina II (SL 57) zum Preis von EUR 250'000.-- und die Gesuchsgegner verkauften ihr das Schiff PR 47 Sirius I (PR 47) zum Preis von EUR 121'000.--. Die Schiffe wurden im Oktober 2009 übergeben und die Gesuchsgegner bezahlten der Revisionsklägerin den Differenzbetrag von EUR 129'000.-- Zug um Zug mit der Übergabe der Papiere bar.
A.b. Gleichzeitig mit dem Kaufvertrag vereinbarten die Parteien An- und Verkaufsbedingungen zur "Bill of Sale". In Ziffer 5 dieser Bedingungen hielten sie unter anderem fest, "dass die EU MWST derzeit 20% für das Schiff SIRIUS I bezahlt wurde" sowie: "Ein diesbezüglicher glaubhafter Beweis wird vom Ehepaar Marik erbracht. Sollte vier Wochen nach Vertragsunterzeichnung dieser Beweis nicht erbracht werden, wird auf Kosten (Haupt- und Nebenkosten) der Verkäuferschaft der PR 47 Sirius I das Schiff vom Käufer in Slowenien Koper MWST verzollt." Die Revisionsklägerin als Käuferin liess das Schiff PR 47 in der Folge nicht in Slowenien verzollen.
A.c. Am 5. Juli 2010 reichte die Gesuchstellerin bei der Staatsanwaltschaft Salzburg eine Strafanzeige gegen die Gesuchsgegner u.a. wegen Verdachts der Urkundenfälschung nach § 223 öStGB ein. Sie brachte zur Begründung vor, die Gesuchsgegner hätten die zum Nachweis der Bezahlung der EU-Mehrwertsteuer dienende Rechnung (der Firma D.________ an E.________, Bad Hofgastein) vom 13. November 1998 sowie die auf E.________ ausgestellte Bestätigung vom 3. Dezember 2000 selbst hergestellt bzw. diese falschen Urkunden gebraucht.
B.
B.a. Am 15. Oktober 2010 reichte die Gesuchstellerin beim Kreisgericht St. Gallen eine Klage ein mit dem Begehren, die Gesuchsgegner seien - unter Vorbehalt des Nachklagerechts - zu verurteilen, ihr Fr. 75'000.-- nebst Zins zu bezahlen. Nach ihrer Begründung machte sie damit aus Nichterfüllung gegenüber den Gesuchsgegnern einen Betrag von EUR 27'531.-- für die "EU-Mehrwertsteuer von derzeit 20% (Kosten bei Versteuerung in Malta) " geltend. Sie brachte im Wesentlichen vor, Nachforschungen hätten ergeben, dass die Firma D.________, welche am 13. November 1998 die unleserliche Rechnungskopie ausgestellt haben sollte, bereits am 9. Juli 1997 aufgelöst und in Liquidation getreten sei. Die Gesuchsgegner beantragten Abweisung der Klage und verlangten widerklageweise wegen Mängeln an dem von ihnen erworbenen Schiff und weiteren Schadens mindestens EUR 105'184.89. Nach Durchführung des doppelten Schriftenwechsels in Bezug auf Klage und Widerklage teilte die Gesuchstellerin am 10. Januar 2012 dem Gericht mit, dass gemäss Schreiben der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 14. Dezember 2011 die Strafuntersuchung gegen die Gesuchsgegner wegen Verdachts des schweren Betrugs sowie der Urkundenfälschung fortgeführt werde.
B.b. An der Vorbereitungsverhandung vom 18. Januar 2012 schlossen die Parteien einen Vergleich. Die Gesuchstellerin war anwaltlich vertreten und den Vorsitz führte der verfahrensleitende Richter. Die Gesuchstellerin verpflichtete sich zur Herausgabe sämtlicher Original-Unterlagen für das von ihr verkaufte Schiff SL 57 (Ziffer 1), die Parteien zogen Klage und Widerklage zurück (Ziffer 2 und 3), die Gesuchstellerin erklärte unwiderruflich ihr Desinteresse an der Weiterbehandlung der von der Staatsanwaltschaft Salzburg gegen die Gesuchsgegner geführten Strafuntersuchung (Ziffer 4), und sie fügten bei:
"5. Die Beklagten erklären unter Verweis auf die Rechnung 1298 der Firma D.________ vom 13.11.1998, dass dies als Ausweis für die abgeführte Mehrwertsteuer gilt. Die Parteien nehmen zur Kenntnis, dass diese Auffassung vom zuständigen verfahrensleitenden Richter, Dr. R. Suhner, an der Vorbereitungsverhandlung vom 18. Januar 2012 gestützt wurde."
Die Parteien erklärten sich sodann als mit Vollzug des Vergleichs per Saldo aller Ansprüche gegenseitig auseinandergesetzt (Ziffer 6), die Gesuchstellerin bezahlte die Gerichtskosten des Kreisgerichts St. Gallen (Ziffer 7) und die Parteikosten wurden wettgeschlagen (Ziffer 8).
Am gleichen Tag schrieb der verfahrensleitende Richter die Verfahren als zufolge Vergleichs erledigt ab.
B.c. Am 2. März 2012 machte die Gesuchstellerin beim Kreisgericht St. Gallen ein erstes Revisionsverfahren hängig, mit dem sie die Aufhebung des Abschreibungsentscheides vom 18. Januar 2012 und des Vergleichs sowie die Weiterführung des von ihr mit Klage eingeleiteten Verfahrens verlangte. Sie berief sich auf Willensmängel und machte geltend, sie habe sich beim Abschluss des Vergleichs über wesentliche Grundlagen geirrt, denn im Nachhinein eingeholte Auskünfte hätten ergeben, dass einzig ein Zolldokument den Nachweis der Verzollung und Bezahlung der Mehrwertsteuer erbringen könne. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2012 wies das Kreisgericht St. Gallen das Revisionsgesuch ab; dieser Entscheid ist rechtskräftig.
B.d. Am 14. Januar 2014 gelangte die Revisionsklägerin mit einem neuen Revisionsgesuch an das Kreisgericht St. Gallen mit den Anträgen, es seien der Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 18. Januar 2012 und der im Rahmen des betreffenden Verfahrens abgeschlossene Vergleich vom 18. Januar 2012 aufzuheben, das (von ihr mit Klage vom 15. Oktober 2010 eingeleitete) Verfahren sei fortzuführen und gemäss den gestellten Rechtsbegehren bezüglich Klage und Widerklage zu entscheiden. Sie berief sich auf einen Einstellungsentscheid der Staatsanwaltschaft Salzburg und brachte vor, es habe sich im Rahmen des Strafverfahrens ergeben, dass durch eine Urkundenfälschung und damit durch ein Vergehen zu ihrem Nachteil auf den Entscheid eingewirkt worden sei. Sie habe dem Vergleich nur zugestimmt, weil sie vorausgesetzt habe, dass es sich bei der Kopie der Rechnung der Firma D.________ um eine Kopie eines echten Originals handle, also weder um eine Kopie einer gefälschten Rechnung noch um eine komplette Fälschung selbst. Nachdem nun die Fälschung von der Staatsanwaltschaft Salzburg festgestellt worden sei, könne die Rechnung D.________ nicht als Nachweis für die Bezahlung der Mehrwert- und Einfuhrumsatzsteuer gelten. Über diesen Sachverhalt sei sie getäuscht worden und es liege diesbezüglich ein Grundlagenirrtum vor. Die Gesuchsgegner beantragten Abweisung des Revisionsgesuchs, nachdem die Staatsanwaltschaft Salzburg festgestellt habe, es sei nicht nachweisbar, dass der Gesuchsgegner die Rechnung D.________ gefälscht bzw. hergestellt oder diese der Gesuchstellerin in Kenntnis der Fälschung vorgelegt habe.
B.e. Das Kreisgericht St. Gallen wies das Revisionsgesuch mit Entscheid vom 3. September 2014 ab. In der Begründung hielt das Gericht fest, dass nach Art. 328 ZPO (der hier gemäss Art. 405 Abs. 2 ZPO anwendbar ist) nur der Revisionsgrund gemäss Abs. 1 lit. c in Betracht komme, während Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO nicht anwendbar sei.
B.f. Das Kantonsgericht St. Gallen wies die Beschwerde der Gesuchstellerin gegen den Entscheid des Kreisgerichts am 20. Juli 2015 ab, wobei es die Höhe der Parteientschädigung an die Gesuchsgegner reduzierte. Das Gericht folgte der Ansicht des Kreisgerichts, dass Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO vorliegend allein Anwendung finde, hielt jedoch die Voraussetzung von Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO auch nicht für nachgewiesen. Die Voraussetzungen des Revisionsgrunds von Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO verneinte das Kantonsgericht im Wesentlichen mit dem Kreisgericht deshalb, weil die Gesuchstellerin bei Abschluss des Vergleichs vermutet habe, dass die Rechnung D.________ gefälscht sein könnte und sich mit der Einstellungsverfügung daran nichts geändert habe bzw. der Vergleich im Wissen darum abgeschlossen worden sei.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen sowie subsidiärer Verfassungsbeschwerde stellt die Gesuchstellerin dem Bundesgericht die Begehren, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen ihr Revisionsgesuch gutzuheissen und der Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 18. Januar 2012 und damit der im Rahmen des betreffenden Verfahrens abgeschlossene Vergleich vom 18. Januar 2012 aufzuheben und das am 15. Oktober 2010 eingeleitete Verfahren fortzuführen, (sub-) eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin stellt in einem Hauptantrag und einem Eventualantrag ausdrücklich Begehren zur Höhe und zur Verlegung der Kosten. Sie rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie die Feststellung der Fälschung der Rechnung D.________ nicht als erwiesen angesehen und den Nachweis der strafbaren Einwirkung auf den Abschreibungsbeschluss nicht als erbracht, insbesondere die Echtheit der Rechnung D.________ nicht als vorausgesetzt, angesehen habe. Sie rügt sodann als Verletzung von Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO, dass die Vorinstanz diese Norm vorliegend als nicht anwendbar erachtete, und sie hält die Voraussetzungen von Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO für gegeben, weil sie über die Echtheit der Rechnung D.________ getäuscht worden sei. Sie rügt schliesslich die Verletzung von Art. 9 BV, 29 BV, 29a BV, 30 BV, 26 BV, auf die sie sich auch in der subsidiären Verfassungsbeschwerde bezieht, bevor sie sich noch zu den Kostenfolgen für den Fall der Gutheissung ihrer Beschwerde äussert.
Die Beschwerdegegner beantragen in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Parteien haben repliziert und dupliziert.
D.
Mit Präsidialverfügung vom 2. Oktober 2015 wurde das Begehren um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
Erwägungen:
1.
Mit dem angefochtenen Entscheid wird kantonal letztinstanzlich das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen, mit der sie die Wiederaufnahme einer Zivilrechtsstreitigkeit (Art. 72 BGG) beantragt hatte. Es handelt sich um einen Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75 BGG), die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen unterlegen (Art. 76 BGG) und die Rechtsmittelfrist (Art. 100 i.V.m. Art. 46 BGG) ist eingehalten. Die Beschwerdeführerin hat im kantonalen Verfahren die Revision des Abschlusses eines Verfahrens und dessen Wiederaufnahme beantragt, in dem im Zeitpunkt des Vergleichs der Parteien mehr als Fr. 30'000.-- streitig waren (Art. 74 BGG). Der Streitwert (Art. 51 BGG) in der vorliegenden vermögensrechtlichen Angelegenheit ist damit erreicht. Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig; auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten. Die Beschwerde in Zivilsachen ist insoweit materiell zu beurteilen, als gehörig begründete Rügen (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG) gegen den angefochtenen Entscheid erhoben werden.
2.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine "falsche" Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz.
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2). Gemäss Art. 97 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts und damit die Beweiswürdigung nur gerügt werden, wenn die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich (Art. 9 BV; BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130 mit Hinweis) - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann. Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene und - soweit möglich - belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 137 II 353 E. 5.1 S. 356).
Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3, 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 136 III 552 E. 4.2 S. 560).
2.2. Die Vorinstanz hat unter anderem die Begründung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 3. Januar 2014 gewürdigt und festgestellt, dass danach nicht nachweisbar sei, dass der Beschwerdegegner im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss falsche Urkunden hergestellt oder gebraucht habe. Sie hat bei dieser Ausgangslage als feststehend erachtet, dass sich weder eine Strafverfolgungsbehörde noch ein Strafgericht zur Frage geäussert habe, ob die Rechnung D.________ gefälscht sei; aus der Aussage des ehemaligen Geschäftsführers und Liquidators der Firma D.________, dessen Glaubwürdigkeit nicht geprüft worden sei, ergebe sich lediglich, dass die Rechnung D.________ vom 13. November 1998 gefälscht sein solle; nicht feststellbar sei gemäss Staatsanwaltschaft, von wem die Rechnung gefälscht worden sei. Sei aber die behauptete, als strafrechtlich relevant qualifizierbare Fälschung materiell nicht festgestellt, gelinge der Beschwerdeführerin der Nachweis nicht, dass mit einer strafbaren Handlung auf den Abschluss des Vergleichs vom 18. Januar 2012 eingewirkt worden sei.
Die Beschwerdeführerin zitiert die erste Hälfte des letzten Satzes und kritisiert mit Zitaten aus der Aussage des ehemaligen Geschäftsführers der Firma D.________ als falsch bzw. willkürlich die angebliche Feststellung, dass die Rechnung D.________ vom 13. November 1998 nicht gefälscht gewesen sei. Die von ihr aus dem Zusammenhang gerissene Aussage findet sich tatsächlich im angefochtenen Entscheid nicht; dort wird nur festgestellt, dass die Fälschung von den Strafbehörden nicht abschliessend festgestellt und insbesondere nicht abgeklärt worden sei, wer die Rechnung allenfalls gefälscht hatte. Die Kritik der Beschwerdeführerin geht an der Sache vorbei und vermag Willkür nicht zu begründen.
2.3. Die Beschwerdeführerin kritisiert sodann den Schluss der Vorinstanz, dass sie den Nachweis "einer strafbaren Einwirkung auf den Abschreibungsbeschluss offensichtlich" nicht erbracht habe. Der Begründung ihrer Beschwerde ist nicht zu entnehmen, welche konkreten Tatsachen im Rahmen dieser rechtlichen Schlussfolgerung angeblich willkürlich gewürdigt sein sollen. Es ist darauf nicht einzugehen.
2.4. Schliesslich kritisiert die Beschwerdeführerin die angebliche Feststellung der Vorinstanz als aktenwidrig, dass die erste Instanz einen Kausalzusammenhang zwischen dem Abschluss des Vergleichs und dem Abschreibungsentscheid verneint habe. Abgesehen davon, dass sich an der angegebenen Stelle ein derartiger Halbsatz nicht findet, ist nicht erkennbar, inwiefern es sich dabei um eine tatsächliche Feststellung handeln sollte, die sich überdies auf das Urteil der Vorinstanz ausgewirkt haben könnte. Die appellatorische Kritik der Beschwerdeführerin, mit der sie im Ergebnis begründen will, dass die "Authentizität der Rechnung D.________ von den Parteien beim Abschluss des gerichtlichen Vergleichs vorausgesetzt bzw. vorbehalten" worden sei, genügt den Anforderungen an die Begründung nach Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Es ist darauf nicht einzutreten.
3.
Die Beschwerdeführerin kritisiert sodann, dass die Vorinstanz den Revisionsgrund von Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO im vorliegenden Fall nicht anwendbar erklärt hat. Sie ist der Ansicht, dieser Revisionsgrund gelte auch für die vergleichsweise Erledigung eines Verfahrens.
3.1. Nach Art. 328 Abs. 1 ZPO kann eine Partei beim Gericht, das als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision eines Entscheides verlangen, wenn (a) sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, wenn (b) ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden; wenn (c) geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist.
3.2. Ein Vergleich beendet den Prozess unmittelbar; dem Abschreibungsbeschluss kommt rein deklaratorische Wirkung zu (BGE 139 III 133 E. 1.2 mit Hinweisen). Da der Prozess durch Vergleich, Klagerückzug oder Klageanerkennung unmittelbar beendet wird, richten sich Revisionsgründe gegen diese Dispositionsakte der Parteien, wobei vorab Willensmängel in Frage kommen (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl. 2006 7221 S. 7380 zu Art. 326 des Entwurfs; vgl. auch NICOLAS HERZOG, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2013, N. 64 ff. zu Art. 328 ZPO; MARTIN STERCHI, in: Berner Kommentar, 2012, N. 9 zu Art. 328 ZPO; PASCAL LEUMANN LIEBSTER, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 25 f. zu Art. 241 ZPO). Es handelt sich beim Abschreibungsbeschluss nicht um einen Entscheid, der mit Rechtsmitteln angefochten werden kann; insbesondere auch nicht um einen Entscheid, der mit Revision angefochten werden könnte (MARKUS KRIECH, in: Brunner et al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2011, N. 15 zu Art. 241 ZPO, a.M. STERCHI, a.a.O., N. 24 f. zu Art. 328 ZPO, der die "systemwidrige" Auslegung wohl wegen des Norm-Wortlauts "Entscheid" befürwortet). Die ZPO hat das frühere "Zürcher Modell" nicht übernommen, wonach erst der Abschreibungsbeschluss oder die entsprechende Verfügung des Gerichts den Prozess beendet (vgl. DANIEL STECK, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2013, N. 2 ff. zu Art. 241 ZPO; LEUMANN LIEBSTER, a.a.O., N. 16 f., 21 zu Art. 241 ZPO; KRIECH, a.a.O., N. 2 zu Art. 241 ZPO). Anfechtungsgegenstand der Revision bildet der Dispositionsakt der Parteien, nicht der verfahrensbeendende Abschreibungsbeschluss des Gerichts. Dass dieser Beschluss mittelbar mitangefochten wird und formell aufgehoben werden muss, damit das Verfahren wiederaufgenommen werden kann (dazu FREIBURGHAUS/ AFHELDT, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 6 zu Art. 328 ZPO; sowie ANNETTE DOLGE, Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden und anderen prozessleitenden Entscheiden, in: Dolge [Hrsg.], Zivilprozess - aktuell, 2013, S. 53 zur Problematik ungerechtfertigter Abschreibungsentscheide), ändert daran nichts.
3.3. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass gegen Dispositionsakte der Parteien, die das Verfahren beenden, die Revisionsgründe von Art. 328 Abs. 1 lit. a und lit. b ZPO nicht angerufen werden können. Vielmehr kommt allein der Revisionsgrund von Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO in Betracht, mit dem die Unwirksamkeit des Dispositionsaktes geltend gemacht werden kann, der das Verfahren beendet hat. Die rein deklaratorische Bedeutung des Abschreibungsbeschlusses schliesst aus, diesem mehr als formelle Bedeutung beizumessen. Soweit daher die Beschwerdeführerin behauptet, es liege eine strafbare Handlung vor, hat sie darzulegen, dass deswegen der verfahrensbeendende Vergleich im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO unwirksam ist. Wenn sie vorbringt, mit Verwendung eines gefälschten Dokumentes sei auf den Vergleich eingewirkt worden, weil dieses von den Beschwerdegegnern verwendete Dokument und die dazu geäusserte Auffassung des verfahrensleitenden Richters sie zur Zustimmung zum Vergleich bewegt hätten, geht sie letztlich selbst davon aus, dass kein "Entscheid" unmittelbar beeinflusst wurde - anerkennt sie doch in ihrer Darstellung, dass der Vergleich den am gleichen Tag ergangenen Abschreibungsbeschluss kausal zur Folge gehabt habe. Der Beschwerdeführerin kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie unter Verweis auf Art. 329 Abs. 2 ZPO vorbringt, die längere Revisionsfrist für den Revisionsgrund von Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO müsse auch für den Fall gelten, dass nicht ein Gerichtsentscheid, sondern die Willensbildung einer Partei durch eine strafbare Handlung beeinflusst werde.
4.
Die Vorinstanz hat mit dem Kreisgericht verneint, dass die Voraussetzungen von Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO gegeben sind. Die Beschwerdeführerin hält daran fest, dass die Parteien beim Vergleichsabschluss erkennbar vorausgesetzt hätten, dass die vorgelegte Kopie der Rechnung D.________ nicht auf einer Fälschung basiere. Sie bekräftigt ihren Standpunkt, dass der Vergleich auf einem Grundlagenirrtum beruhe oder dass sie vielmehr getäuscht worden sei.
4.1. Mit dem Vergleichsvertrag legen die beteiligten Parteien einen Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis mit gegenseitigen Zugeständnissen bei (BGE 132 III 737 E. 1.3; 130 III 49 E. 1.2 S. 51). Das gilt auch, wenn der Vergleich eine gerichtliche Auseinandersetzung beendet (siehe BGE 121 III 397 E. 2c S. 404). Für die Auslegung des Vergleichsvertrags ist nach Art. 18 Abs. 1 OR zunächst massgebend, was die Parteien tatsächlich gewollt haben. Hat das kantonale Gericht einen wirklichen Willen nicht feststellen können, so sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien im Rahmen der objektivierten Vertragsauslegung aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (Urteil 4A_298/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.4 mit Verweis auf BGE 138 III 659 E. 4.2.1). Als Vertrag des Privatrechts untersteht grundsätzlich auch der gerichtliche Vergleich den Irrtumsregeln (BGE 110 II 44 E. 4 S. 46; 105 II 273 E. 3a S. 277, je mit Hinweisen). Als nach Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR relevante Sachverhalte kommen Umstände in Betracht, die von beiden Parteien oder von der einen für die andere erkennbar dem Vergleich als feststehende Tatsachen zu Grunde gelegt worden sind (BGE 133 III 737 E. 1.3 S. 740 f. mit Verweisen). Betrifft der Irrtum demgegenüber einen zweifelhaften Punkt, der gerade verglichen und nach dem Willen der Parteien dadurch endgültig geregelt sein sollte (sog.
caput controversum), so ist die Irrtumsanfechtung ausgeschlossen; andernfalls würden eben diese Fragen wieder aufgerollt, derentwegen die Beteiligten den Vergleich geschlossen haben (BGE 130 III 49 E. 1.2 S. 52 mit Verweis).
4.2. Nach den Feststellungen der Vorinstanz - welche in der Beschwerde nicht hinreichend gerügt (oben E. 2) und auch nicht in relevanter Weise zusammenfasst werden - hat die Beschwerdeführerin schon in ihrer Klage Zweifel an der Authentizität der Rechnung D.________ geäussert. Sie hat danach unter Hinweis auf die gegen die Gesuchsgegner eingereichte Strafanzeige geltend gemacht, es liege der Verdacht der Urkundenfälschung vor, und in diesem Zusammenhang auch den von der Staatsanwaltschaft (später) als Zeugen einvernommenen Geschäftsführer der D.________ genannt. Die Vorinstanz schloss, dass der Beschwerdeführerin beim Abschuss des Vergleichs der Verdacht der Urkundenfälschung bewusst sein musste, auch wenn sie nicht im Einzelnen wusste, welches von der Vielzahl möglicher Indizien für eine strafbare Handlung, die sie in der Klage genannt hatte, zutreffen würde. Die Vorinstanz leitete aus Ziffer 4 des Vergleichs ab, dass die Parteien die Frage bewusst offen liessen, ob die Rechnung D.________ als strafrechtlich relevante Urkundenfälschung qualifiziert werden könne oder nicht. Denn die Beschwerdeführerin habe in dieser Ziffer 4 des Vergleichs "unwiderruflich ihr Desinteresse an der Weiterbehandlung der von der Staatsanwaltschaft Salzburg geführten Strafuntersuchung gegen B.________ und C.________" erklärt. Die Vorinstanz hat sodann Ziffer 5 des Vergleichs in der Weise ausgelegt, dass die Beschwerdeführerin trotz Ungewissheit über die Echtheit der Rechnung oder über deren Eignung als Beleg für die erfolgte Bezahlung der Mehrwertsteuer bereit war zu erklären, dass nach ihrer Ansicht diese Rechnung D.________ als Ausweis für die bezahlte Mehrwertsteuer gelte. Dasselbe treffe für den verfahrensleitenden Richter zu, der die Auffassung der Beschwerdeführerin geteilt habe, dass die Rechnung ein Beleg für die bezahlte Steuer sein könne. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach Voraussetzung für den Vergleich gewesen sei, dass es sich bei der Kopie der Rechnung der Firma D.________ um eine Kopie eines echten Originals handle, verwarf die Vorinstanz, weil sie im Widerspruch zum Vertragstext und dessen Verständnis aus Treu und Glauben stehe. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass beim Abschluss des Vergleichs eine Vermutung dafür bestanden habe, die Rechnung D.________ könnte gefälscht sein. Da die Parteien im Wissen darum den Vergleich unterzeichneten, sei ein Irrtum oder eine Täuschung ausgeschlossen und es sei mit der ersten Instanz zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Revisionsgesuch eine Frage wieder aufrollen wolle, die gerade mit dem gerichtlichen Vergleich beigelegt wurde.
4.3. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Ziffer 5 des Vergleichs und will darin einen Vorbehalt in dem Sinne sehen, dass die Echtheit des Originals der umstrittenen Rechnungskopie der Firma D.________ von beiden Parteien als Grundlage des Vergleichs vorbehalten worden sei. Soweit sie sich dabei auf Umstände des Vergleichsabschlusses beruft, die im angefochtenen Entscheid nicht festgestellt sind und übrigens in der Antwort der Beschwerdegegner bestritten werden, ist sie nicht zu hören. Als Rechtsfrage kann ausschliesslich geprüft werden, ob Ziffer 5 des Vergleichs nach den im angefochtenen Entscheid festgestellten Umständen als Vorbehalt der Echtheit des Originals der Rechnung zu verstehen ist, deren Kopie die Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin als Beleg für die Bezahlung der Mehrwertsteuer übergeben haben. Dies konnte die Vorinstanz ohne Verletzung des Vertrauensgrundsatzes verneinen. Die Parteien haben in dieser Vertragsziffer erklärt, dass die umstrittene Rechnung der Firma D.________ als Ausweis für die abgeführte Mehrwertsteuer gelte und diese Auffassung vom zuständigen verfahrensleitenden Richter gestützt werde. Diese Erklärung kann nach Treu und Glauben ohne weiteres in dem Sinne verstanden werden, dass die Parteien ihren Hauptstreitpunkt einvernehmlich beilegen - ein Vorbehalt der Echtheit des Originals dieser Rechnung, lässt sich daraus nach Treu und Glauben nicht ableiten.
4.4. Die Vorinstanz hat keine Bundesrechtsnormen verletzt mit dem Schluss, dass sich die Parteien im Vergleich vom 18. Januar 2012 über die Eignung der Rechnung als Beleg für die erfolgte Bezahlung der Mehrwertsteuer verglichen haben im Bewusstsein, dass es sich um eine Fälschung handeln könnte. Es handelt sich bei der Echtheit der Rechnung daher um einen zweifelhaften Punkt, der gerade verglichen und nach dem Willen der Parteien dadurch endgültig geregelt sein sollte (sog.
caput controversum); die Irrtumsanfechtung ist ausgeschlossen und für eine - weitergehende - Täuschung der Beschwerdeführer bestehen in den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen des angefochtenen Entscheids keine Anhaltspunkte.
4.5. Unter Verweis auf ihre früheren Ausführungen fügt die Beschwerdeführerin noch an, der angefochtene Entscheid verletze Art. 9 BV, 29 BV, 29a BV, 30 BV und 26 BV. Die Begründung dieser Rügen erfüllt die Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Es ist darauf nicht einzutreten.
5.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwerde in Zivilsachen ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin zu auferlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat den Beschwerdegegnern überdies die Parteikosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die subisidäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. November 2015
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Hurni