BGer 5A_531/2015
 
BGer 5A_531/2015 vom 24.11.2015
{T 0/2}
5A_531/2015
 
Urteil vom 24. November 2015
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber Buss.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Dörflinger, Jurastrasse 15, 2502 Biel,
Beschwerdeführerin,
gegen
Burgerliche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (bKESB),
B.________.
Gegenstand
Entschädigung des Beistandes,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 1. Juni 2015.
 
Sachverhalt:
 
A.
A.a. Mit Entscheid vom 6. Februar 2014 wurde B.________ von der burgerlichen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (bKESB) im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig als Beistand nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB von A.________ eingesetzt.
A.b. Mit Entscheid vom 30. Oktober 2014 setzte die bKESB die Entschädigung des Beistands für den Zeitraum vom 6. Februar 2014 bis 30. Juni 2014 auf insgesamt Fr. 21'816.85 inkl. MwSt. fest und auferlegte diese Kosten A.________.
 
B.
Gegen diesen Entscheid der bKESB erhob A.________ am 4. März 2015 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht) und beantragte dessen kostenfällige Aufhebung. Eventualiter beantragte sie den Entscheid der bKESB aufzuheben und die Entschädigung des Beistandes für den Zeitraum vom 6. Februar 2014 bis 30. Juni 2014 auf Fr. 10'000.-- zu ihren Lasten festzusetzen und die bKESB zu verurteilen, den Differenzbetrag im Umfang von Fr. 11'816.85 selber zu tragen. Mit Entscheid vom 1. Juni 2015 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
C. Am 2. Juli 2015 hat A.________ (Beschwerdeführerin) gegen den obergerichtlichen Entscheid beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Sie beantragt, den angefochtenen Entscheid und den Entscheid der bKESB vom 30. Oktober 2014 aufzuheben. Ihr Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung vom 6. Juli 2015 abgewiesen.
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
 
Erwägungen:
1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 BGG). In der Sache geht es um die Festsetzung der Entschädigung des - vorsorglich gestützt auf Art. 445 Abs. 1 ZGB - ernannten Beistands für seine Bemühungen im Zeitraum vom 6. Februar 2014 bis 30. Juni 2014. Das ist eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht (Art. 72 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG) und vermögensrechtlicher Natur ist ( RUTH E. REUSSER, in: Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, 2012, N. 40 zu Art. 404 ZGB mit Hinweisen). Der Streitwert erreicht den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht. Dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen würde (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Deshalb kann auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht eingetreten werden. Das Bundesgericht kann die Eingabe auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG entgegennehmen, weil mit dieser nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG) und entsprechende Rügen besonderer Geltendmachung und Begründung bedürften (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG). Die Beschwerdeführerin erhebt keine solchen substanziierten Rügen, sondern übt ausschliesslich appellatorische Kritik. Ausserdem ist es unbehelflich, die Rechtmässigkeit der vorsorglichen Anordnung der Beistandschaft zu bestreiten, ist doch das Bundesgericht mit Urteil vom 17. September 2014 (5A_721/2014) auf eine dagegen gerichtete Beschwerde nicht eingetreten und folglich nicht mehr darauf zurückzukommen.
An der Nichteintretensfolge ändert die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid, welche ohne Angaben zum Streitwert auf die Möglichkeit der Erhebung der Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht hinweist, nichts. Zwar dürfen den Parteien aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile erwachsen (Art. 49 BGG), doch wird von einem Anwalt in jedem Fall eine "Grobkontrolle" der Rechtsmittelbelehrung erwartet (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.2 S. 53 f.). Die Beschwerdeführerin bzw. ihr Anwalt hätte, angesichts der offensichtlich vermögensrechtlichen Natur der Angelegenheit, das Nichterreichen der Streitwertgrenze mit einem Blick auf Art. 74 BGG erkennen können, steht doch eine Honorarforderung des Beistands von Fr. 21'816.85 zur Debatte. Ausserdem vermag eine falsche Rechtsmittelbelehrung in keinem Fall eine Rechtsmittelmöglichkeit zu schaffen, die es gemäss dem Gesetz gar nicht gibt (BGE 135 III 470 E. 1.2 S. 473; 129 IV 197 E. 1.5 S. 200 f.).
2. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, B.________, der Burgerlichen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. November 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Buss