BGer 8C_785/2015 |
BGer 8C_785/2015 vom 24.11.2015 |
8C_785/2015 {T 0/2}
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Urteil vom 24. November 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Verfahrensbeteiligte |
Beschwerdeführerin,
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gegen
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Stadt Zürich,
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vertreten durch das Sozialdepartement, Zentrale Verwaltung, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8036 Zürich,
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Beschwerdegegnerin,
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Gegenstand
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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 10. September 2015.
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Nach Einsicht |
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. September 2015, mit dem in Abweisung einer Beschwerde der A.________ der Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 19. März 2015 (betreffend Einstellung der Sozialhilfe mangels genügender Verkaufsanstrengungen für das der Beschwerdeführerin gehörende Grundstück in Kamerun resp. Weisung zum Verkauf des erwähnten Grundstücks) bestätigt worden ist, soweit auf das Rechtsmittel eingetreten wurde,
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in die von A.________ gegen den vorgenannten Entscheid beim Bundesgericht mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 (Poststempel) erhobene Beschwerde,
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in das gleichzeitig gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung,
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in Erwägung, |
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
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dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
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dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 21. Oktober 2015 den vorgenannten Erfordernissen offensichtlich nicht gerecht wird, da sie sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, wobei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist,
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dass die beim Bundesgericht eingereichte Rechtsschrift bezüglich des materiellen Gehalts der Begründung praktisch ausschliesslich Wiederholungen der Rügen enthält, welche die Beschwerdeführerin schon vor dem kantonalen Verwaltungsgericht erhoben und mit denen sich das erstinstanzliche Gericht schon eingehend befasst hat, ohne sich letztinstanzlich mit den kantonalen Erwägungen in hinreichend substanziierter Weise zu befassen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 ff. S. 245 ff.),
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dass die Beschwerde erst recht nicht die für eine Anfechtung von in Anwendung kantonalen Rechts bzw. Verfassungsrechts ergangenen Entscheiden geltenden Voraussetzungen der qualifizierten Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG) erfüllt, indem namentlich nicht konkret und de-tailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 135 V 94 E. 1 S. 95 und 134 II 244 E. 2.2 S. 246; je mit weiteren Hinweisen),
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dass hieran auch die blossen Hinweise auf die "SKOS-Richtlinien ... in Verbindung mit § 17 Abs. 1 SHV" nichts ändern, weil mit der Beschwerde auch insoweit keine gegenüber dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz hinreichend substanziierten zulässigen Beschwerdegründe im Sinne von Art. 95 ff. BGG vorgebracht werden,
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dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage der Beschwerdeführerin, keine hinreichende Begründung und somit kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist,
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dass demnach auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
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dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
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erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksrat Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 24. November 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Batz
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