BGer 2C_1047/2015
 
BGer 2C_1047/2015 vom 25.11.2015
{T 0/2}
2C_1047/2015
 
Urteil vom 25. November 2015
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Advokat Nicolas Roulet,
gegen
Amt für Migration Basel-Landschaft,
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 19. August 2015.
 
Erwägungen:
1. A.________, 1967 geborener Türke, reiste 1986 als Asylbewerber in die Schweiz ein. Am 26. Juni 1992 erhielt er zusammen mit seiner türkischen Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen. Das Ehepaar hat vier volljährige Kinder, geboren zwischen 1989 und 1996. Am 5. Mai 2011 wurde die Ehe geschieden.
A.________ wurde insgesamt sechs Mal ausländerrechtlich verwarnt, weil er immer wieder bestraft werden musste, namentlich wegen Verletzung von Strassenverkehrsregeln, mehrmals wegen Fahrens in fahruntauglichem Zustand, zuletzt begangen 2013. Dazu bezog er Sozialhilfe von über 100'000 Franken, und er machte Schulden, wobei zuletzt Verlustscheine im Gesamtbetrag von über 110'000 Franken vorlagen.
Am 9. Januar 2014 lehnte das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ ab. Die Verfügung blieb unangefochten.
Am 30. Oktober 2014 stellte A.________ ein Wiedererwägungsgesuch, auf welches das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft am 11. Dezember 2014 nicht eintrat mit der Begründung, dass die vorgetragenen Tatsachen, soweit überhaupt neu, nicht das für eine Wiederwägung erforderliche Mass von Wichtigkeit hätten. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft bestätigte am 28. April 2015 den Nichteintretensentscheid. Die gegen den regierungsrätlichen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mit Urteil vom 19. August 2015 ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 23. November 2015 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts sei vollumfänglich aufzuheben; dementsprechend sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwä gungen an das Amt für Migration zurückzuweisen und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch vom 30. Oktober 2014 einzutreten und dieses materiell zu prüfen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.
2. 
2.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zwar von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 138 I 475 E. 1 S. 476; 138 III 46 E. 1, 471 E. 1 S. 475; BGE 137 III 417 E. 1). Ist jedoch die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, beschlägt die der Beschwerde führenden Partei obliegende Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen; die für deren Vorliegen massgeblichen Aspekte müssen diesfalls aufgezeigt werden (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404; s. auch BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47). Hängt die Zulässigkeit des Rechtsmittels vom Bestehen eines Rechtsanspruchs ab, ist ein potenzieller Anspruch in vertretbarer Weise geltend zu machen (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179).
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses (vgl. BGE 138 II 501 E. 1.1 S. 503) beschlägt der gesetzliche Ausschlussgrund auch Entscheide über die Wiedererwägung eines früheren negativen Bewilligungsentscheids. Die Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hängt mithin davon ab, ob der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise einen Bewilligungsanspruch geltend macht.
2.2. Der Beschwerdeführer befasst sich mit der Eintretensproblematik und dabei mit Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG nicht. Er rügt indessen die Verletzung von Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK sowie von Art. 12 EMRK. Aus diesen Grundrechten ergeben sich unter Umständen Ansprüche auf ausländerrechtliche Bewilligungen. Inwiefern dies vorliegend der Fall wäre, legt der Beschwerdeführer indessen nicht dar:
Unter dem Aspekt Recht auf Familienleben (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK) besteht im Hinblick auf die Beziehung zu den volljährigen Kindern kein ausländerrechtlicher Bewilligungsanspruch; dass der 19-jährige Sohn sich noch in der Lehre befindet, ist unerheblich, lässt sich doch mit der Behauptung, der Beschwerdeführer habe für ihn finanziell aufzukommen, kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung begründen (vgl. BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159). Vor allem macht der Beschwerdeführer geltend, er wolle seine Ex-Ehefrau wieder heiraten. Daraus einen Anspruch aus Art 13 BV und Art. 8 EMRK abzuleiten, setzte voraus, dass diese über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (Art. 139 I 330 E. 1.2 S. 332 f.; 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f.; 130 II 281 E. 3.1 S. 285). Dies ist nicht der Fall; sie hat ihrerseits bloss eine Aufenthaltsbewilligung und ist ausländerrechtlich verwarnt. Was sodann die geplante Wiederverheiratung mit der Ex-Ehefrau betrifft, räumte Art. 12 EMRK (Recht auf Eheschliessung) ein Recht auf Erteilung einer Bewilligung zur Ermöglichung der Eheschliessung grundsätzlich nur dann ein, wenn klar erscheint, dass der Beschwerdeführer - einmal verheiratet - aufgrund seiner persönlichen Situation die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz erfüllen wird (BGE 137 I 351 E. 3.4 ff. S. 356 ff.), wovon schon angesichts des Fehlens eines gefestigten Anwesenheitsrechts der Ehefrau nicht ausgegangen werden kann. Schliesslich ist nicht erkennbar, inwiefern sich bei den gegebenen Verhältnissen für den Beschwerdeführer ein Bewilligungsanspruch aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK ableiten liesse (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 f.).
Als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist das Rechtsmittel nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG unzulässig. Es ist noch zu prüfen, ob es als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) entgegengenommen werden kann.
2.3. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG); solche Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG). Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 115 lit. b BGG). Steht dem Ausländer kein Anspruch auf die beantragte ausländerrechtliche Bewilligung zu, ist er durch deren Verweigerung nicht in rechtlich geschützten Interessen betroffen, weshalb ihm die Legitimation zur Anfechtung des negativen Bewilligungsentscheids bzw. eines diesen bestätigenden Rechtsmittelentscheids in der Sache selbst fehlt (BGE 133 I 185).
Trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst ist der Ausländer allerdings zur Rüge berechtigt, ihm zustehende Verfahrensgarantien seien verletzt worden. Nicht zu hören sind dabei aber Vorbringen, die im Ergebnis auf die Überprüfung des Sachentscheids abzielen (vgl. BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 313; 129 I 217 E. 1.4 S. 222; 126 I 81 E. 7b S. 94; 118 Ia 232 E. 1c S. 236; zur Weiterführung dieser so genannten "Star-Praxis" unter der Herrschaft des Bundesgerichtsgesetzes s. BGE 135 II 430 E. 3.2 S. 436 f.; s. auch BGE 138 IV 78 E. 1.3 S. 80; spezifisch zum Ausländerrecht BGE 133 I 185 E. 6.2 S. 198 f. und BGE 137 II 305 E. 2 S. 308).
2.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör und aus dem Verbot der formellen Rechtsverweigerung bestehe ausnahmsweise ein Anspruch auf Wiedererwägung in jenen Fällen, in denen sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich verändert haben. Gemäss § 40 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988 (VwVG BL) tritt die erstinstanzlich zuständige Behörde auf ein Wiedererwägungsgesuch ein, wenn die der ursprünglichen Verfügung zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage sich nachträglich zugunsten einer Partei wesentlich geändert hat. Der Beschwerdeführer versucht aufzuzeigen, dass und inwiefern sich die massgeblichen tatsächlichen Verhältnisse seit der ersten Verfügung des Amtes für Migration vom 9. Januar 2014 geändert hätten. Abgesehen davon, dass dabei den Erwägungen des Kantonsgerichts im Wesentlichen appellatorische eigene Wertungen entgegengesetzt werden, zielen diese Rügen im Ergebnis auf eine materielle Beurteilung der Bewilligungsfrage ab, wozu dem Beschwerdeführer die Legitimation gemäss Art. 115 lit. b BGG fehlt, weshalb er damit auch in einem Wiedererwägungsverfahren nicht zu hören ist (vgl. Urteile 2D_11/2015 vom 15. Februar 2015 E. 2.4.3 und 2D_51/2010 vom 30. September 2010 E. 5).
Das Rechtsmittel ist auch als Verfassungsbeschwerde unzulässig.
2.5. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.6. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann schon darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde als aussichtslos erschien (Art. 64 BGG).
Damit sind die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. November 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller