Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
9C_859/2015 {T 0/2}
Urteil vom 25. November 2015
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Verwaltungsgerichts des Kantons Bern.
Nach Einsicht
in die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 24. Oktober und 17. November 2015 (Poststempel) gegen das Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
in die weitere Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. November 2015,
in Erwägung,
dass gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids Beschwerde geführt werden kann (Art. 94 BGG),
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt oder - im Falle einer Rechtsverzögerungsbeschwerde - die vorinstanzliche Untätigkeit (vgl. Urteil 9C_349/2015 vom 29. Mai 2015) Recht verletzt,
dass in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, wozu u.a. sowohl der Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen (Art. 29 Abs. 1 BV) als auch jener auf Beurteilung durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) gehören (vgl. Urteil 9C_358/2015 vom 8. Juni 2015), erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53),
dass hinsichtlich des Verhaltens eines kantonalen Richters keine Ausstandsgründe (vgl. Art. 34 BGG und Art. 36 ATSG; ISABELLE HÄNER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 6 ff. zu Art. 34 BGG; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 13 ff. zu Art. 36 ATSG) substanziiert dargelegt werden, und im Übrigen auf das Urteil 9C_786/2015 vom heutigen Tag verwiesen wird,
dass mit der Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 94 BGG in der Regel nicht der umstrittene materielle Anspruch verlangt werden kann, sondern nur die Feststellung der Rechtsverzögerung und die Anweisung an die zuständige Instanz, die Sache an die Hand zu nehmen (FELIX UHLMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 8 zu Art. 94 BGG),
dass der Beschwerdeführer nur darlegt, am 16. September 2015 mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Ausgleichskasse des Kantons Bern an das kantonale Gericht gelangt zu sein und seither von diesem nichts gehört zu haben, aber nicht (substanziiert) begründet, inwiefern dies eine überlange Verfahrensdauer darstellen soll (vgl. UHLMANN, a.a.O., N. 6 f. zu Art. 94 BGG),
dass die Beschwerde daher den inhaltlichen Mindestanforderungen bezüglich Antrag und Begründung offensichtlich nicht genügt, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG nicht einzutreten ist,
dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers im Übrigen um die Frage drehen, ob die durch die Eltern erbrachten Pflegeleistungen als Krankheitskosten der Tochter gelten (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 ELG),
dass angesichts der bisherigen, allesamt erfolglosen bundesgerichtlichen Verfahren in dieser Sache (vgl. Urteile 9C_350/2015 vom 15. Juni 2015, 9F_6/2015 vom 27. April 2015, 9C_44/2015 vom 11. März 2015, 9C_865/2014 vom 30. Dezember 2014; 9C_529/2014 vom 16. September 2014; 9C_580/2014 vom 19. August 2014; 9C_912/2013 vom 30. Januar 2014) die erneute mangelhafte Prozessführung als querulatorisch zu werten ist (vgl. auch die Verfahren 9C_786/2015 und 9F_10/2015) und auch aus diesem Grund nicht auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG),
dass das Gesuch um Vorschusszahlung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 104 BGG mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird,
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 BGG) und bei fehlenden Anhaltspunkten für eine Postulationsunfähigkeit (vgl. LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 8 und 12 ff. zu Art. 41 BGG) auch eine Verbeiständung im Rahmen von Art. 41 BGG nicht in Betracht fällt,
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. November 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Dormann