Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
1B_382/2015
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Urteil vom 26. November 2015
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Misic.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Zogg,
gegen
Kreisgericht Rorschach, 2. Abteilung, Mariabergstrasse 15, Postfach 247, 9401 Rorschach.
Gegenstand
Nachverfahren; Sicherheitshaft,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 15. September 2015 der Anklagekammer
des Kantons St. Gallen.
Sachverhalt:
A.
Mit Entscheid vom 3. Juni 2004 verurteilte das Kreisgericht Rorschach A.________ (geb. 1978) rechtskräftig wegen mehrfach versuchter vorsätzlicher Tötung, mehrfacher Hehlerei, versuchter und vollendeter Brandstiftung, versuchter Verursachung einer Explosion sowie Hausfriedensbruch zu sechseinhalb Jahren Zuchthaus, abzüglich 91 Tage Untersuchungshaft und 943 Tage vorzeitiger Massnahmevollzug. Der Vollzug der Strafe wurde zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme aufgeschoben. Der Verurteilung lag zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde: A.________ hatte beabsichtigt, zusammen mit einem Komplizen, eine selbstgebastelte Bombe in der Garage eines Gerichtspräsidenten zu platzieren und dort zur Detonation zu bringen. Dies galt als Racheakt, weil der Gerichtspräsident A.________ per Verfügung aus dessen Wohnung im Haus seiner Mutter ausgewiesen hatte. Bezüglich des Bombenbaus verhielt sich A.________ passiv, da cannabis- und alkoholintoxiniert, und schaute dem Komplizen zu, wie dieser die Bombe baute. Die Platzierung der Bombe verschlief A.________. Die Tatsache, dass die Bombe nicht detonierte, habe ihn "mit Erleichterung" erfüllt.
B.
In der Folge verlängerte das Kreisgericht die Massnahme mehrmals, zuletzt mit Entscheid vom 15. Januar 2013 bis zum 5. November 2015. Den Entscheid über eine vorzeitige Beendigung der Massnahme, d.h. bereits vor dem 5. November 2015, überliess das Gericht ausdrücklich den Vollzugsbehörden.
C.
A.________ befand sich seit dem 29. Oktober 2001 ständig im stationären Massnahmenvollzug in unterschiedlichen Institutionen. Zuletzt und ab dem 18. Oktober 2013 in einem weniger engmaschigen Setting (Wohn- und Arbeitsexternat) der Wohngruppe Hochfelden in Embrach. Von dort floh er am 18. September 2014. Er wurde am 20. November 2014 festgenommen und befindet sich seither im Gefängnis in St. Gallen.
D.
Mit Verfügung vom 16. März 2015 lehnte das Sicherheits- und Justizdepartement die bedingte Entlassung von A.________ aus der stationären Massnahme ab (Ziff. 1) und verfügte die vorzeitige Aufhebung der stationären Massnahme wegen Aussichtslosigkeit (Ziff. 2). Beides wurde nicht mit Beschwerde angefochten. Gleichzeitig beantragte das Departement beim Kreisgericht die Verwahrung von A.________ oder die Einschaltung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Ziff. 3) sowie die Anordnung der Sicherheitshaft (Ziff. 4).
E.
Am 11. Mai 2015 setzte das Kreisgericht A.________ in Anwendung von Art. 440 StPO bis zum Entscheid über die Anordnung der Verwahrung in Sicherheitshaft. Dagegen erhob A.________ gleichzeitig Beschwerde bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen und beim Bundesgericht. Mit Urteil 1C_186/2015 vom 15. Juli 2015 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Sache der Anklagekammer.
Mit Entscheid vom 15. September 2015 wies die Anklagekammer die Beschwerde von A.________ ab, soweit sie darauf eintrat (Ziff. 1). In Bezug auf das Verfahren betreffend Sicherheitshaft stellte die Anklagekammer zudem eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch das Kreisgericht fest (Ziff. 2).
F.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde mit den Rechtsbegehren, Ziff. 1 des Entscheids der Anklagekammer des Kantons St. Gallen sei aufzuheben und A.________ aus der Sicherheitshaft zu entlassen.
Die Anklagekammer und das Kreisgericht Rorschach haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. A.________ hat auf eine weitere Stellungnahme verzichtet.
Erwägungen:
1.
1.1. Streitgegenstand bildet die Zulässigkeit der Sicherheitshaft während des vor dem Kreisgericht als erster Instanz hängigen Verfahrens betreffend nachträgliche Anordnung der Verwahrung.
1.2. Gegen den angefochtenen, kantonal letztinstanzlichen Haftentscheid der Anklagekammer steht die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) offen. Beim Entscheid der Vorinstanz handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und hat ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, da er sich weiterhin in Sicherheitshaft befindet. Deshalb ist er zur Beschwerde berechtigt (Art. 81 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht kann bei Gutheissung der Beschwerde in der Sache selbst entscheiden (Art. 107 Abs. 2 BGG). Der Antrag auf Haftentlassung ist daher zulässig. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich eingetreten werden kann. Nicht einzutreten ist auf die Verfassungsbeschwerde, die bei Zulässigkeit eines prinzipalen Rechtsmittels ausser Betracht fällt (Art. 113 BGG).
2.
2.1. Nach Art. 31 Abs. 1 BV und Art. 5 Ziff. 1 EMRK darf einer Person die Freiheit nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. Mit der angeordneten Sicherheitshaft ist das Recht des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit eingeschränkt worden (Art. 10 Abs. 2 BV). Dies ist nur zulässig, wenn die Einschränkung auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist sowie den Kerngehalt wahrt (Art. 36 BV). Als schwerer Grundrechtseingriff muss ein Freiheitsentzug im Gesetz selber vorgesehen sein.
2.2. Nach der Rechtsprechung enthalten die Art. 363 ff. StPO keine besonderen Regelungen für die Anordnung und Fortsetzung von Sicherheitshaft bei hängigen nachträglichen gerichtlichen Verfahren über Strafen und Massnahmen (BGE 139 IV 175 E. 1.1 S. 178; Urteil 1B_6/2012 vom 27. Januar 2012 E. 2.4; vgl. auch MARIANNE HEER, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Rz. 132 zu Art. 59 StGB; MARC FORSTER, Basler Kommentar StPO, Rz. 6 zu Art. 232 StPO). Aus der Zuständigkeitsregel von Art. 363 Abs. 1 StPO lässt sich jedoch auch die Anwendung der für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Bestimmungen der Strafprozessordnung ableiten (Urteil 1B_6/2012 vom 27. Januar 2012 E. 2.4). Wird während des Verfahrens Sicherheitshaft verfügt, sind daher die Art. 221 und 229 ff. StPO analog anwendbar (BGE 137 IV 333 E. 2.2.2 S. 336; vgl. auch Urteil 1B_375/2015 vom 12. November 2015 E. 2.2). Danach darf die Sicherheitshaft im Nachverfahren nur angeordnet werden, wenn ein besonderer Haftgrund vorliegt (Art. 221 Abs. 1 lit. a-c) oder Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) besteht. Bei rechtskräftiger Verurteilung muss das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts jedoch nicht mehr geprüft werden (BGE 137 IV 333 E. 2.3.1 S. 337).
2.3. Nach Art. 50 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 (EG-StPO/SG; sGS 962.1) kann in dringenden Fällen das zuständige Departement die verurteilte Person in Sicherheitshaft setzen, wenn die Gefahr besteht, dass diese die öffentliche Sicherheit gefährdet oder sich dem Verfahren entzieht. Das weitere Verfahren richtet sich nach Art. 440 StPO (vgl. dazu bereits Urteil 1B_186/2015 vom 15. Juli 2015 E. 4.1, wonach dieser Verweis den Rechtsmittelweg in bundesrechtswidriger Weise beschneidet). Da Art. 5 Ziff. 1 EMRK die zulässigen Haftgründe jedoch bereits abschliessend (BGE 137 I 31 E. 7.1 S. 50 mit Hinweisen) aufzählt, richtet sich auch diese kantonale vollzugsrechtliche Sicherheitshaft ausschliesslich nach den Voraussetzungen, wie sie in Art. 221 StPO konkretisiert werden. Art. 50 Abs. 2 EG-StPO/SG ist deshalb in diesem Sinne auszulegen: Danach kann die Sicherheitshaft im Nachverfahren - entgegen der zu weit gefassten Formulierung ("Gefährdung der öffentlichen Sicherheit") - nur angeordnet werden, wenn Wiederholungs- bzw. Ausführungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StPO droht oder Fluchtgefahr ("sich dem Verfahren entzieh[en]") nach Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO besteht.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet die Fluchtgefahr.
3.2. Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62 mit Hinweisen). Miteinzubeziehen sind insbesondere die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland (vgl. das Urteile des Bundesgerichts 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2 und 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1 mit Hinweis).
3.3. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Er bringt vor, der Haftgrund der Fluchtgefahr sei von der Vorinstanz zum ersten Mal thematisiert worden, so dass er dazu noch nicht habe Stellung nehmen können. Er habe nicht davon ausgehen müssen, dass die Vorinstanz die Sicherheitshaft mit Fluchtgefahr begründen würde.
Das Kreisgericht hat in seinem Entscheid vom 11. Mai 2015 eine "Gefährdung der öffentlichen Sicherheit" (Wiederholungs- bzw. Ausführungsgefahr) bejaht. Damit erübrigte sich die Prüfung der Fluchtgefahr. Nachdem aber das Kreisgericht die Möglichkeit flankierender Massnahmen wie Reisepasssperre oder regelmässige Meldepflichten bereits angesprochen hatte (d.h. typische Ersatzmassnahmen, die einer denkbaren Fluchtgefahr entgegenwirken sollen), konnte nicht völlig ausgeschlossen werden, dass die Vorinstanz die Fluchtgefahr nicht prüfen würde. Insbesondere mit Blick auf seine Flucht vom 18. September 2014 aus dem Wohn- und Arbeitsexternat kann das Vorgehen der Vorinstanz daher nicht beanstandet werden, zumal diese Flucht (neben der fehlenden Krankheitseinsicht) eine der Hauptgründe bildete, dass die Vollzugsbehörden mit Verfügung vom 16. März 2015 die stationäre Massnahme wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben hatte. Dass die Vorinstanz (neben der "Gefährdung der öffentlichen Sicherheit") auch die Fluchtgefahr prüfen würde, konnte für den Beschwerdeführer deshalb nicht völlig überraschend kommen. Daher ist die Rüge der Gehörsverletzung unbegründet.
3.4. Die Vorinstanz hat ausgeführt, mit seiner Flucht vom 18. September 2014 aus dem Wohn- und Arbeitsexternat habe der Beschwerdeführer gleich selber belegt, dass er willens und fähig sei, sich dem rechtskräftig angeordneten Massnahmenvollzug zu entziehen, wenn sich ihm hierzu die Gelegenheit biete. Im Übrigen sei von einer aktuell noch zusätzlich erhöhten Fluchtgefahr bzw. Fluchtneigung auszugehen, da ihm allenfalls eine Verwahrung drohe. Dieses Verfahren sei vor dem Kreisgericht noch immer hängig. Insgesamt bestehe somit eine "grosse Gefahr", dass er sich bei einer Freilassung dem Verfahren entziehen werde.
3.5. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Flucht vom 18. September 2014 aus dem Wohn- und Arbeitsexternat, die rund zwei Monate dauerte, dürfe nicht überbewertet werden. Er habe sich die gesamte Zeit bei einem Kollegen im Inland aufgehalten. Durch einen Hinweis der Familie habe er auch relativ leicht aufgefunden werden können. Es habe sich dabei um einen einmaligen Vorfall gehandelt, bei dem es zu keinen Straftaten gekommen sei. Seine Lebensverhältnisse würden gegen eine konkrete Fluchtgefahr sprechen, da er sein persönliches Beziehungsnetz in der Schweiz habe und zum Ausland keine Kontakte pflege. Zudem würde er bei Haftentlassung in ein geregeltes Umfeld zurückkehren. Dies könnte von den Behörden auch regelmässig überprüft werden (z.B. durch eine Meldepflicht des Beschwerdeführers).
3.6. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem Oktober 2001 im stationären Massnahmenvollzug (bis November 2004, mit Unterbrüchen, im Massnahmenzentrum St. Johannsen, Le Landeron; ab November 2004 bis Oktober 2013 in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich [PUK/ZH] in Rheinau; danach, bis zu seiner Flucht am 18. September 2014, im Wohnexternat in der Wohngruppe Hochfelden in Embrach). Dem Austrittsbericht PUK/ZH vom 4. Februar 2014, der mit Blick auf die Versetzung des Beschwerdeführers in die Wohngruppe Hochfelden erstellt wurde, kann entnommen werden, dass bereits während seines Aufenthaltes in Rheinau unbegleitete externe Aktivitäten mit Übernachtungen am Wochenende bei der Schwester von den Behörden genehmigt worden waren. Diese unbegleiteten Besuche seien unauffällig und harmonisch verlaufen. Es sei zu keinen Verletzungen von Ausgangsauflagen gekommen. Fluchtimpulse seien keine beobachtet worden. Mangels Fluchtgefahr wurde die Versetzung des Beschwerdeführer in das Wohnexternat bewilligt. Die Wohngruppe Hochfelden wurde in der Nacht nicht betreut und der Beschwerdeführer konnte am Wochenende regelmässig unbegleitete Ausgänge vornehmen. Den Weg zur Arbeitsstelle im IV-geschützten Betrieb in Winterthur legte er selbständig mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurück. Der Beschwerdeführer hat demnach bereits mehrere Jahre in einem weitgehend offenen Massnahmensetting gelebt. Dieser Umstand wird von der Vorinstanz nicht berücksichtigt. Angesichts der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer relativ frei bewegen konnte, fehlt es auch an einer Auseinandersetzung mit seinen familiären und sozialen Bindungen (namentlich in Bezug auf das von ihm erwähnte, aber nicht weiter ausgeführte "geregelte Umfeld", in das er nach Haftentlassung offenbar zurückkehren könnte).
3.7. Nach dem Gesagten vermag die von der Vorinstanz angesprochene drohende Verwahrung des Beschwerdeführers, jedenfalls für sich alleine, noch nicht zur Bejahung der Fluchtgefahr führen (so auch NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, N. 6 zu Art. 221 StPO). Um die Fluchtgefahr zu bejahen, beruft sich die Vorinstanz ausschliesslich auf die Flucht vom 18. September 2014. Dabei handelte es sich aber, soweit ersichtlich, um einen einmaligen Vorfall. Während der Flucht verübte der Beschwerdeführer keine Straftaten. Wie bereits ausgeführt befand er sich auch schon seit Jahren in einem offenen Setting, so dass nicht behauptet werden kann, er würde bei sich bietender Gelegenheit fliehen. Im Übrigen werden auch die Gründe für die Flucht nicht thematisiert. Zudem bleiben die übrigen Umstände des konkreten Falls (namentlich die familiären und sozialen Bindungen oder die Kontakte im In- und Ausland) unberücksichtigt. Angesichts dieser Tatsachenlage ist fraglich, ob Fluchtgefahr bejaht werden kann. Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen kann die Frage aber offen gelassen werden.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet die Wiederholungsgefahr. Er rügt zunächst, der Sachverhalt sei von der Vorinstanz, die sich im Wesentlichen auf den Abschlussbericht der PUK/ZH vom 9. Februar 2015 beruft, in qualifiziert unrichtiger Weise festgestellt worden. Damit liege eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) vor.
4.2. Nach Art. 105 Abs. 1 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz ermittelt hat. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig (d.h. willkürlich) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
4.3. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, das Gutachten enthalte einen nicht aufzulösenden Widerspruch. Dabei bezieht er sich auf zwei Aussagen des Abschlussberichts (S. 5). Danach bestehe beim Beschwerdeführer "wegen der aktenkundigen Drogenrückfälle ein kaum hinreichend zu monitorisierendes und beherrschbares Risiko für neue Taten im Sinne des Anlassdeliktes." Im nächsten Satz hält der Bericht fest, dass "für den Einsatz von Waffen, respektive das Bauen einer Bombe ein geringes, für Drohungen ein hohes Rückfallrisiko" bestehe. Die hier relevante Anlasstat bildete - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht nur die Teilnahme am Bau einer Bombe, sondern unter anderem auch mehrfach versuchte vorsätzliche Tötung (vgl. Bst. A). Der Bericht schätzt lediglich das Rückfallrisiko für den Bau einer Bombe als gering ein, nicht aber für die übrigen Anlasstaten. Insoweit liegt hier kein Widerspruch vor. Der Einwand des Beschwerdeführers ist auch nicht geeignet, den gesamten Bericht als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen. Die Rüge erweist sich somit als unbegründet.
4.4. Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO; BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.). Nach der Rechtsprechung muss die Begehung der in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO genannten Delikte ernsthaft zu befürchten sein. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Rückfallprognose. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; 135 I 71 E. 2.3 S. 73; je mit Hinweisen). Dem Grad der Gewaltbereitschaft der betroffenen Person kommt damit eine massgebliche Bedeutung zu. Nach der Rechtsprechung können auch schwere Drohungen die Annahme von Wiederholungsgefahr rechtfertigen (Urteil 1B_52/2014 vom 21. Februar 2014 E. 3.3).
4.5. Der Abschlussbericht der PUK/ZH vom 9. Februar 2015 ist von einem Gutachter verfasst worden, der den Beschwerdeführer bereits seit einigen Jahren aus der Klinik Rheinau kennt. Dem Bericht kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer an einer hebephrenen Schizophrenie (ICD-10; F20.1) und an einem Abhängigkeitssyndrom (Cannabis) leide. Er habe keine Krankheitseinsicht. Seine Frustrationstoleranz sei gering. In Bezug auf die Deliktbearbeitung und die aggressiven Drohgebärden könne von einem "fehlenden Behandlungserfolg ausgegangen" werden. Neben der Verurteilung vom 3. Juni 2004 (vgl. Bst. A hievor) habe er in der Vergangenheit unter anderem fahrlässig eine Feuersbrunst verursacht. Auch habe er seine Mutter bedroht, indem er ihr ein Messer an den Hals setzte. Im Rahmen der legalprognostischen Einschätzung wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in Momenten empfundener Ungerechtigkeit in alte Muster mit Drohungen und sehr negativen Einstellungen gegenüber der Justiz verfalle. Bei subjektiv empfundener Ungerechtigkeit und Belastung seien beim Beschwerdeführer krankheitsimmanent immer wieder Muster von Drohungen, Umweltentwertungen, Stimmungsschankungen und Verhaltenswechsel zu beobachten gewesen. Der Bericht führt weiter aus, beim Beschwerdeführer sei die Kombination von Perspektivlosigkeit und Frustration (gekoppelt mit Alkohol- und Cannabiskonsum) schon im Therapiesetting problematisch gewesen. Im Wohnexternat Hochfelden sei er "aggressiv, fordernd, drohend" aufgetreten und sei "wenig zugänglich, sehr sprunghaft und kaum erreichbar" gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich nicht an gewisse Strukturen halten können. Er habe sogar seine Stelle im IV-geschützten Betrieb verloren. Aufgrund mehrerer Regelverstösse habe er den Ausschluss aus der Wohngruppe riskiert. Dieser Situation habe er sich durch seine Flucht entzogen. Dem psychopathologischen Befund des Berichts kann sodann entnommen werden, dass "Drohungen und massive Entwertungen" inhaltlich wiederholt hätten thematisiert werden müssen.
4.6. In Bezug auf die Vorhersage des zukünftigen Verhaltens des Patienten unter den zu erwartenden äusseren Umständen ("Risikomanagement") hebt der Gutachter hervor, der Beschwerdeführer neige bei Belastungssituationen und vermeintlich fehlender Perspektive immer wieder dazu, in alte Muster zu verfallen. Deshalb bestehe ein "kaum noch hinreichend zu monitorisierendes und beherrschbares Risiko für neue Taten im Sinne des Anlassdeliktes". Aus diesem unmissverständlichen Befund muss auf Wiederholungsgefahr in Bezug auf die Anlasstaten (mit Ausnahme des Bauens einer Bombe; dazu bereits E. 4.3) geschlossen werden. Wenn im Gutachten zudem das Risiko für Drohungen als "hoch" eingeschätzt wird, ist angesichts des psychischen Zustands, der Unberechenbarkeit und des Aggressionspotentials des Beschwerdeführers von Faktoren auszugehen, die das bereits sehr ungünstige Rückfallrisiko noch weiter erhöhen.
4.7. Nach dem Gesagten ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bejaht und somit die Sicherheitshaft für zulässig erklärt hat. Damit kann offen bleiben, ob der Haftgrund der Fluchtgefahr alternativ erfüllt gewesen wäre. Auch die Ansicht der kantonalen Gerichte, blosse Ersatzmassnahmen für Haft (i.S.v. Art. 237 StPO) seien nicht ausreichend, um die dargelegte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bannen (vgl. E. 10.4 des angefochtenen Entscheids), hält vor Bundesrecht stand. Über das Dargelegte hinaus hat das Bundesgericht der Beurteilung, die im noch hängigen Verfahren betreffend nachträgliche Anordnung der Verwahrung durch das Sachgericht zu erfolgen hat, im vorliegenden Haftbeschwerdeverfahren nicht vorzugreifen.
5.
Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO wird die Verlängerung der Haft jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt. Das Kreisgericht, das die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Sicherheitshaft auf Art. 440 StPO abgestützt hat, erachtete Art. 227 Abs. 7 StPO als nicht anwendbar. In der Folge setzte das Kreisgericht den Beschwerdeführer "bis zum Entscheid über die Anordnung der Verwahrung" in Sicherheitshaft (vgl. Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheid des Kreisgerichts vom 11. Mai 2015). Mit Urteil 1C_186/ 2015 vom 15. Juli 2015 E. 4.1 hat das Bundesgericht jedoch entschieden, Art. 440 StPO vermöge nach Aufhebung der Massnahme für die hier relevante Zwischenphase bis zum Entscheid über die Verwahrung des Beschwerdeführers keinen gültigen Titel für den Freiheitsentzug zu begründen. In der Folge hat die Vorinstanz mit Verweis auf Art. 227 Abs. 7 StPO festgehalten, die Sicherheitshaft sei nach Ablauf von 6 Monaten seit der Haftanordnung wieder zu überprüfen (E. 10.5 des angefochtenen Entscheids vom 15. September 2015). Die Vorinstanz hat damit den Entscheid des Kreisgerichts materiell korrigiert und hätte dementsprechend auch Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Kreisgerichts anpassen müssen. Da sie dies unterlassen hat, ist in diesem Verfahren ausdrücklich festzuhalten, dass die Fortdauer der Sicherheitshaft nach Ablauf von 6 Monaten zu überprüfen ist.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens muss auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nicht mehr eingegangen werden.
Es drängt sich jedoch auf, darauf hinzuweisen, dass bereits die Vorinstanz eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt hat. Das Verfahren betreffend nachträgliche Anordnung der Verwahrung ist vor dem Kreisgericht weiterhin hängig, ohne dass in der Sache selber, jedenfalls soweit ersichtlich, weitere Prozesshandlungen vorgenommen worden wären. Dies ist mit einer beförderlichen Verfahrensabwicklung nicht vereinbar. Das Kreisgericht hat daher in der Sache unverzüglich tätig zu werden.
7.
Aus diesen Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind erfüllt (Art. 64 BGG). Dementsprechend sind keine Kosten zu erheben. Rechtsanwalt Thomas Zogg ist für das bundesgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen und angemessen zu entschädigen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Fortdauer der Sicherheitshaft ist nach Ablauf von 6 Monaten zu überprüfen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Rechtsanwalt Thomas Zogg wird für das bundesgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ernannt und mit Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.
5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kreisgericht Rorschach, 2. Abteilung, der Anklagekammer des Kantons St. Gallen, dem Amt für Justizvollzug, Amtsleiter, lic. iur. Joe Keel, und der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. November 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Misic