BGer 6B_261/2015 |
BGer 6B_261/2015 vom 26.11.2015 |
{T 0/2}
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6B_261/2015
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Urteil vom 26. November 2015 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
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Gerichtsschreiber Boog.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Entschädigung der amtlichen Verteidigung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 5. Februar 2015.
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Sachverhalt: |
A. |
A.a. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eröffnete in den Jahren 2013 und 2014 gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Vermögensdelikten und Vergehen gegen das Gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer. Mit Verfügung vom 5. September 2013 setzte sie gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO Rechtsanwalt X.________ als amtlichen Verteidiger ein. Am 12. Juni 2014 erhob sie Anklage an das Richteramt Solothurn-Lebern. Mit Verfügung vom 14. August 2014 setzte der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern die erstinstanzliche Hauptverhandlung auf den 14. Oktober 2014 an. Ferner verfügte er, der amtliche Verteidiger habe dem Gericht zu Beginn der Hauptverhandlung eine detaillierte Kostennote einzureichen; andernfalls werde sein Honorar nach Ermessen festgesetzt. Anlässlich der Terminanfrage durch die Kanzlei des Richteramtes von Mitte August 2014 hatte Rechtsanwalt X.________ mitgeteilt, dass ihm die Zeit bis zum vorgesehenen Verhandlungstermin im Oktober für eine seriöse Vorbereitung nicht reiche.
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Am 7. Oktober 2014 stellte Rechtsanwalt X.________ per Faxschreiben das Gesuch, die Hauptverhandlung sei auf einen nicht vor Dezember 2014 liegenden Zeitpunkt zu verschieben; eventualiter sei er als amtlicher Verteidiger zu entlassen. Der Amtsgerichtspräsident wies das Gesuch mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 ab.
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A.b. Am 14. Oktober 2014 fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung statt, welcher Rechtsanwalt X.________ unentschuldigt fernblieb. Der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern erklärte A.________ mit Urteil vom selben Datum des mehrfachen Diebstahls, des geringfügigen Diebstahls und des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft. In einzelnen Anklagepunkten sprach er ihn frei. Das Honorar von Rechtsanwalt X.________ setzte er gestützt auf die aus den Akten ersichtlichen Aufwendungen nach Ermessen auf CHF 2'000.-- fest.
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A.c. Gegen die Festsetzung des Honorars erhob Rechtsanwalt X.________ Beschwerde, mit welcher er die Honorarnote für seine Aufwendungen für die amtliche Verteidigung nachreichte. Das Obergericht des Kantons Solothurn wies die Beschwerde mit Urteil vom 5. Februar 2015 ab.
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B. |
Rechtsanwalt X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und seine Entschädigung als amtlicher Verteidiger sei auf CHF 5'030.40, eventualiter auf einen Betrag nach richterlichem Ermessen festzulegen. Ferner sei die Sache zur neuen Entscheidung über Kosten und Entschädigungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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C. |
Das Obergericht des Kantons Solothurn beantragt unter Verzicht auf weitergehende Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Die Oberstaatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung legen die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Die Festsetzung der Höhe der Entschädigung betrifft grundsätzlich nur die eigenen Interessen des amtlichen Verteidigers. Dieser kann gegen den Entschädigungsentscheid Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 StPO). Für Beschwerden gegen den erstinstanzlichen Entschädigungsentscheid ist die kantonale Beschwerdeinstanz zuständig (lit. a; BGE 139 IV 199 E. 5. 2 und 5.6 sowie 261 E. 2.2; 140 IV 213 E. 1.5; Urteil 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012 E. 1.2, mit Hinweisen). Gegen den Beschwerdeentscheid der letzten kantonalen Instanz steht die Beschwerde in Strafsachen offen (Art. 78 Abs. 1 BGG; BGE 140 IV 213 E. 1.6; Urteil 6B_151/2013 vom 26. September 2013 E. 1, nicht publ. in BGE 139 IV 261, je mit Hinweisen).
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1.2. Die Beurteilung der Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen ist in erster Linie Sache der kantonalen Strafbehörden. Nach der Rechtsprechung verfügen die Kantone bei der Bemessung des Honorars des amtlichen Anwalts über einen weiten Spielraum des Ermessens. Das Bundesgericht übt Zurückhaltung und greift nur ein, wenn der Ermessensspielraum klarerweise überschritten wurde und die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst, namentlich etwa wenn Bemühungen nicht honoriert wurden, die zweifelsfrei zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehören (Urteile 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 3.1, nicht publ. in BGE 140 IV 213; 6B_951/2013 vom 27. März 2014 E. 4.2, je mit Hinweisen).
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1.3. Massgebend für die Festsetzung der Entschädigung ist im zu beurteilenden Fall der Gebührentarif des Kantons Solothurn vom 24. Oktober 1979 (GebT/SO; BGS SO 615.11). Nach dessen § 177 Abs. 1 und 3 setzt der Richter die Entschädigung u.a. der amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote eingereicht, schätzt er den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen. Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbeistände sowie für die Ausfallhaftung des Staates beträgt CHF 180.-- zuzüglich Mehrwertsteuer.
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1.4. Die Anwendung einfachen kantonalen Rechts ist gemäss Art. 95 BGG von der Überprüfung durch das Bundesgericht ausgenommen. Sie kann mit Beschwerde an das Bundesgericht nur gerügt werden, wenn geltend gemacht wird, sie verletze gleichzeitig das Willkürverbot von Art. 9 BV, und die Rüge in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet wird (BGE 141 I 70 E. 2.2 und 105 E. 3.3.1; 138 I 225 E. 3.1).
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2. |
2.1. Die kantonalen Instanzen nehmen an, der Beschwerdeführer sei gehalten gewesen, an der erstinstanzlichen Verhandlung teilzunehmen, da seinem Verschiebungs- und Entlassungsgesuch nicht stattgegeben worden sei. Zudem sei er vom Bestehen der amtlichen Verteidigung ausgegangen (angefochtenes Urteil S. 5). In Wirklichkeit habe es sich bei der Einsetzung des Beschwerdeführers als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten indes um ein Versehen gehandelt. Dieser habe weder ein entsprechendes Gesuch gestellt noch sich je über seine finanziellen Mittel ausgewiesen. Da der zu beurteilende Straffall zudem weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten geboten habe, habe für die Anordnung einer amtlichen Verteidigung kein Grund bestanden. Die Einsetzung des Beschwerdeührers sei allein im Hinblick auf die zu erwartende Untersuchungshaft erfolgt. Insofern habe in der Zeit der Untersuchungshaft des Beschuldigten vom 30. August bis 1. Oktober 2013 und vom 10. Februar bis 27. März 2014 ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. a StPO vorgelegen. Diese sei nach Beendigung der Untersuchungshaft dahingefallen. Da das Verfahren wegen der Ausschaffungshaft des Beschuldigten einer besonderen Beschleunigung bedurft habe und das Verschiebungsgesuch nicht stichhaltig gewesen sei, sei die Verhandlung mit der Zustimmung des Beschuldigten ohne Verteidiger durchgeführt worden (angefochtenes Urteil S. 3; erstinstanzliches Urteil S. 2, 4).
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2.2. Der Beschwerdeführer rügt, er habe darauf vertrauen dürfen, dass die erstinstanzliche Hauptverhandlung ohne seine Teilnahme als amtlicher Verteidiger nicht stattfinden werde. Es sei für ihn nicht voraussehbar gewesen, dass der Amtsgerichtspräsident die Verhandlung gleichwohl durchführen werde, ohne zumindest vorgängig die amtliche Verteidigung zu widerrufen. Insofern werfe ihm die Vorinstanz zu Unrecht vor, er habe es selber zu verantworten, dass der Amtsgerichtspräsident seine Aufwendungen habe schätzen müssen. Das Vorgehen des erstinstanzlichen Richters habe es ihm verunmöglicht, vor dem Entscheid in der Sache die Kostennote einzureichen. Im Übrigen entspreche es - auch im Kanton Solothurn - einer verbreiteten Praxis, dass der Verteidiger die Kostennote nachreichen könne, wenn eine solche in der Hauptverhandlung nicht vorliege (Beschwerde S. 6 ff.).
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2.3. Gemäss Art. 132 Abs. 1 StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an unter bestimmten Voraussetzungen bei notwendiger Verteidigung (lit. a), oder wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (lit. b). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall (vgl. Abs. 3) handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. Notwendig verteidigt werden muss die beschuldigte Person gemäss Art. 130 StPO u.a., wenn die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat (lit. a) und wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht (lit. b).
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Gemäss Art. 336 Abs. 2 StPO haben die amtliche und die notwendige Verteidigung an der Hauptverhandlung persönlich teilzunehmen. Bleibt diese aus, so wird nach Abs. 5 derselben Bestimmung die Verhandlung verschoben.
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2.4. Die kantonalen Instanzen sind der Auffassung, die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung seien beim Beschuldigten nach Beendigung der Untersuchungshaft nicht mehr gegeben gewesen, so dass die Hauptverhandlung auch ohne den Beschwerdeführer habe stattfinden können, zumal der Beschuldigte an der Verhandlung auf Verteidigung verzichtet habe (erstinstanzliches Urteil S. 2). Ob der Amtsgerichtspräsident die Verhandlung unter den gegebenen Umständen trotz Abwesenheit des Verteidigers durchführen durfte (vgl. zur Abwesenheit des amtlichen Verteidigers THOMAS MAURER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 366 N 6; PETER-RENÉ WYDER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 336 N 7; NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 336 N 10; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N 1440), muss hier nicht geprüft werden, zumal der Beschwerdeführer den rechtlichen Schluss der Vorinstanz im Verfahren vor Bundesgericht nicht beanstandet. Er macht indes geltend, er habe jedenfalls darauf vertraut, dass die amtliche Verteidigung bis zum Verhandlungstermin Bestand habe und dass die Verhandlung deshalb ohne seine Teilnahme nicht stattfinden könne. In diesem Kontext ist von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2014 ein Gesuch um Verschiebung der Hauptverhandlung und eventualiter um Entlassung als amtlicher Verteidiger gestellt (vgl. Beschwerdebeilage 4) und dass der Amtsgerichtspräsident diese Anträge mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 abgewiesen hat (Beschwerdebeilage 5). Die Abweisung der Entlassung des Beschwerdeführers als amtlicher Verteidiger kann nur so verstanden werden, dass der erstinstanzliche Richter zum Zeitpunkt seiner Verfügung selber vom Weiterbestand der amtlichen Verteidigung ausging. Wenn dieser anlässlich der Verhandlung vom 14. Oktober 2014 neu zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer sei zu Unrecht als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden bzw. der Grund für die amtliche Verteidigung sei dahingefallen, hätte er gemäss Art. 134 Abs. 1 StPO das Mandat widerrufen und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einräumen müssen, seine Kostennote nachzureichen. Aufgrund des Verhaltens des Amtsgerichtspräsidenten durfte der Beschwerdeführer darauf vertrauen, dass die Hauptverhandlung nicht ohne seine Teilnahme stattfinden werde, so dass für ihn keine Veranlassung bestand, die Kostennote vorgängig per Post einzureichen (vgl. angefochtenes Urteil S. 5). Dass nach der Rechtsprechung grundsätzlich im Sachurteil über Kosten- und Entschädigungsfolgen, mithin auch über die Auslagen für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung zu entscheiden ist (Art. 81 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. b StPO; BGE 139 IV 199 E. 5.1), ändert daran nichts, denn dies setzt voraus, dass der amtliche Verteidiger dem urteilenden Gericht seine Kostennote eingereicht hat. Bei dieser Sachlage erscheint somit als unhaltbar, dass der Amtsgerichtspräsident das Honorar des Beschwerdeführers nach Ermessen festgesetzt hat. Ohne Bedeutung ist in diesem Kontext die Frage, ob das unentschuldigte Fernbleiben des Beschwerdeführers mit der Absicht, die von der Verfahrensleitung abgewiesene Verschiebung der Verhandlung zu erzwingen, als rechtsmissbräuchlich zu würdigen wäre (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 4; ferner GUT/FINGERHUTH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, hrsg. von Donatsch et al., 2. Aufl. 2014, Art. 336 N 15 f.; PETER-RENÉ WYDER, a.a.O., Art. 336 N 24; SCHMID, a.a.O., Art. 336 N 10; PIERRE-HENRI WINZAP, in: Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, Art. 336 N 6).
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3. |
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zur Festlegung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung an das Richteramt Solothurn-Lebern zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 1 und 2 BGG). Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die Vorinstanz die im Rechtsmittelverfahren eingereichte Kostennote als Novum hätte berücksichtigen müssen (vgl. angefochtenes Urteil S. 5 f.; Beschwerde S. 6 f.). Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer eine Ermessensverletzung rügt (angefochtenes Urteil S. 6; Beschwerde S. 8 f.). Aus prozessökonomischen Gründen ist an dieser Stelle allerdings darauf hinzuweisen, dass die ermessenweise Festlegung der Anwaltsentschädigung jedenfalls insofern als nicht haltbar erscheint, als darin keine Auslagen berücksichtigt worden sind.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Solothurn hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 5. Februar 2015 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Richteramt Solothurn-Lebern zurückgewiesen.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Der Kanton Solothurn hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. November 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Boog
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