Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
2C_1074/2015
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Urteil vom 1. Dezember 2015
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________, Rechtsanwalt,
Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern,
Gegenstand
Anwaltsaufsicht; Disziplinarverfahren,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 25. November 2015.
Erwägungen:
1.
A.________ zeigte Rechtsanwalt B.________ wegen Verletzung von Berufspflichten bei der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern an. Diese teilte ihm am 4. November 2015 mit, dass von der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen den angezeigten Anwalt abgesehen werde. Auf die gegen diese Mitteilung erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil des Einzelrichters vom 25. November 2015 nicht ein. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. November 2015 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.
Gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Das anwaltsrechtliche Disziplinarverfahren dient dem allgemeinen öffentlichen Interesse an der korrekten Berufsausübung durch die Rechtsanwälte und nicht der Wahrung individueller Anliegen. Der Anzeiger hat daher in der Regel kein schützenswertes eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids, mit dem die Anwaltsaufsichtskommission die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ablehnt. Es steht den Kantonen grundsätzlich frei, dem Anzeiger im Disziplinarverfahren keine Parteistellung einzuräumen, wie der Kanton Bern dies mit Art. 32 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG) getan hat; diesfalls hat der Anzeiger insbesondere kein Recht zur kantonalen Beschwerde gegen einen Nichtanhandnahmeentscheid (BGE 133 II 468 E. 2 S. 471 f.; 132 II 250 E. 4 S. 253 ff.; 129 II 297 E. 3.1 S. 302 f.; für den Kanton Bern Urteile 2C_415/2007 vom 19. September 2007 E. 2 und 2C_489/2012 vom 23. Mai 2012). Dann aber fehlt es auch an einem schützenswerten Interesse an der Anfechtung eines kantonalen Nichteintretensentscheids; ohnehin zeigt der Beschwerdeführer - entgegen der ihm nach Art. 42 Abs. 2 BGG obliegenden Begründungspflicht - nicht auf, inwiefern das Verwaltungsgericht mit seinem auf Art. 32 Abs. 2 KAG sowie Art. 12 Abs. 2 des bernischen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) gestützten Nichteintretensentscheid schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletzt hätte.
Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Dezember 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller