BGer 6B_1218/2015
 
BGer 6B_1218/2015 vom 02.12.2015
{T 0/2}
6B_1218/2015
 
Urteil vom 2. Dezember 2015
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Bedingte Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug, Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 29. Oktober 2015.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Am 29. Mai 2014 verurteilte das Bezirksgericht Zurzach den Beschwerdeführer wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung und 16 weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 2'000.--. Das Gericht ordnete gestützt auf Art. 59 StGB eine stationäre therapeutische Massnahme an und schob zu deren Gunsten die Freiheitsstrafe auf. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte die angeordneten Sanktionen im Berufungsverfahren am 16. Oktober 2014. Die Massnahme wurde ab dem 29. September 2014 in der Psychiatrischen Klinik Königsfelden vollzogen.
Am 23. Juni 2015 ersuchte der Beschwerdeführer das Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau um Prüfung der bedingten Entlassung aus dem Vollzug der Massnahme. Das Amt wies das Gesuch am 5. August 2015 ab. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau am 29. Oktober 2015 ab, soweit es darauf eintrat.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil vom 29. Oktober 2015 sei aufzuheben und die Massnahme aufzuheben.
2. In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urteil S. 6 - 8 E. 2). Gemäss deren auf einen Massnahmenverlaufsbericht vom 11. März 2015 gestützten Feststellungen ist beim Beschwerdeführer immer noch keine Krankheitseinsicht und folglich auch keine positive Entwicklung zu erkennen. Inwieweit diese Schlussfolgerung unrichtig wäre, ist der weitschweifigen, in grossen Teilen nicht sachbezogenen und teilweise kaum verständlichen Eingabe ans Bundesgericht nicht zu entnehmen. So lässt sich z.B. mit der Behauptung, der Verlaufsbericht stelle eine "Lügen-Maschine" zur Verhinderung einer IV-Rente dar (Beschwerde S. 5 Ziff. 11), nicht begründen, inwieweit die tatsächlichen Annahmen der Vorinstanz falsch wären. Gestützt auf diese Annahmen kommt gemäss den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zurzeit eine bedingte Entlassung aus der Massnahme nicht in Betracht. Bevor allenfalls von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden kann, ist zunächst, wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, ein Austausch der Massnahme zu prüfen. Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.
3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Dezember 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn