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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
9C_559/2015
Urteil vom 2. Dezember 2015
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiber Fessler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Susanne Friedauer,
und diese vertreten durch Frau lic. iur. Liliana Scasascia Kleiser, Kieser Senn Partner,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juni 2015.
Sachverhalt:
A.
A.a. Auf Anmeldung zum IV-Leistungsbezug vom 14. Dezember 2005 hin war die seit den 1990er-Jahren schmerzkranke und an Depressionen leidende A.________ nach medizinischen und beruflichen Abklärungen, insbesondere einer (ihr im Rahmen der Schadensminderungslast auferlegten) stationären Rehabilitation in der Klinik B.________ vom 12. Februar bis 12. März 2007 und einer polydisziplinären Expertisierung durch das Institut C.________, vom 11. April 2011, aufgrund eines Entscheides des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Januar 2012 in den Genuss einer befristeten Dreiviertels-Invalidenrente vom 1. April 2008 bis 31. Mai 2011 gekommen. Das Urteil blieb unangefochten.
A.b. Zuschriften des behandelnden Spezialarztes, Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Februar und 15. Mai 2012 (welch letzter Austrittsberichte der Psychiatrischen Klinik E.________ vom 26. Juli und der Klinik F.________ vom 12. Oktober 2011 beilagen) nahm die IV-Stelle des Kantons Zürich als Neuanmeldung entgegen. Sie holte bei Frau Dr. med. G.________, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten vom 17. Oktober 2012 ein. Nach Vorbescheiden vom 7. Mai und 23. August 2013 lehnte die IV-Stelle den Rentenanspruch ab (Verfügung vom 28. November 2013).
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kanons Zürich wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 10. Juni 2015 ab.
C.
Die Versicherte zieht diesen Entscheid mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weiter mit dem Antrag, die IV-Stelle sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, ihr "die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen, insbesondere sei ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen".
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140).
2.
Das in der kantonalen Beschwerde gestellte Rechtsbegehren lautete einzig auf Rente. Soweit der letztinstanzlich formulierte Antrag andere gesetzliche Leistungen betrifft, ist darauf nicht einzutreten (Art. 99 Abs. 2 BGG).
3.
3.1. Wie das kantonale Gericht verbindlich feststellte (Art. 105 Abs. 1 BGG), hat die Administrativgutachterin Dr. med. G.________ am 17. Oktober 2012, soweit entscheidrelevant, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig (seit Ende April 2011 anhaltende) mittelschwere Episode (ICD-10 F33.1) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diagnostiziert und die Arbeitsfähigkeit für administrative Tätigkeiten zufolge verminderter Ausdauer und Konzentrationsfähigkeit auf 50 % geschätzt. Das Sozialversicherungsgericht hat gestützt darauf bei der Beurteilung des nach dem Gesagten allein streitigen Anspruches auf eine Invalidenrente (Art. 28 ff. IVG) unter Hinweis auf die Rechtsprechung (Urteile 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2, 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen und 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E. 3.6.1 mit Hinweisen) erwogen, rezidivierende depressive mittelschwere Störungen vermöchten keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu begründen und seien grundsätzlich therapeutisch angehbar. So verhalte es sich auch hier, sei doch gemäss übereinstimmenden Angaben im Gutachten des Instituts C.________ vom 14. April 2011, des behandelnden Psychiaters Dr. med. D.________ sowie der Fachärztin des Zentrums E.________ zumindest im Zeitraum von Februar 2010 bis April 2011 eine Remission der depressiven Symptomatik eingetreten, welcher Auffassung sich die Administrativgutachterin Dr. med. G.________ angeschlossen habe, weshalb von einer Leidensresistenz nicht die Rede sein könne (E. 5.2.1 des angefochtenen Entscheides).
3.2. Bei dieser für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachlage (Art. 105 Abs. 1 BGG) kommt invaliditätsrechtlich (Art. 8 Abs. 1 ATSG) der Frage entscheidende Bedeutung zu, aus welchen Gründen es seit April 2011 wieder zu einer Verschlimmerung der chronischen Leiden (Depression und Schmerzen) gekommen ist. Diesbezüglich geht aus den Akten des Neuanmeldungsverfahrens die sozialversicherungsrechtliche Prägung der Gesundheitsentwicklung mit aller Deutlichkeit hervor: "Depressiv-suizidale Belastungsreaktion mit Panikattacken auf einen nicht nachvollziehbaren Entscheid der IV" (Bericht Dr. med. D.________ vom 3. Mai 2011 an die Klinik E.________); "Zustand der Hoffnungslosigkeit aufgrund des negativen (...) Entscheides der Invalidenversicherung (...). Der Eintritt (...) erfolgte (...) aufgrund einer depressiv-suizidalen Belastungsreaktion, welche durch einen Negativbescheid der Invalidenversicherung ausgelöst worden war (...) " (Austrittsbericht Klinik E.________ vom 26. Juli 2011); "Seit Frühling 2011 geht es der Patientin konstant schlecht, die Schmerzen haben an Deutlichkeit zugenommen, sie blieb trotz Mediwechsel mittelgradig depressiv (...) " (Schreiben Dr. med. D.________ vom 25. Februar 2012 an die IV-Stelle, bestätigt im Schreiben des gleichen Arztes vom 15. Mai 2012). Diese versicherungsrechtliche Pathogenese des erheblich verschlimmerten Schmerz- und depressiven Leidens hat die Administrativgutachterin Dr. med. G.________ ausdrücklich und mehrmals bestätigt (psychiatrische Expertise vom 17. Oktober 2012 S. 7 erster Absatz in fine, S. 11 oben, S. 16, S. 22, S. 50, S. 53).
3.3. Angesichts der damit klar ausgewiesenen, im Vordergrund stehenden Soziogenie der von der Beschwerdeführerin geklagten verschlimmerten Leiden verbietet sich nach ständiger Rechtsprechung die Annahme einer rentenbegründenden Invalidität (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil 9C_953/2012 E. 3.1 vom 5. April 2013, SZS 2013 S. 492). Die gegenteilige Betrachtungsweise würde darauf hinauslaufen, dass aus therapeutischen Gründen - zur Verbesserung des depressiven und Schmerzleidens - eine Invalidenrente zuzusprechen wäre, was fernab der ratio legis liegt. Der in der Beschwerde angerufene BGE 141 V 281 ändert daran nichts, da angesichts des Gesagten die erforderliche Schwere des Leidens nicht erreicht wird. Sämtliche weiteren Vorbringen sind nicht geeignet, diesen entscheidenden Punkt zu widerlegen. Die Beschwerde ist unbegründet, der angefochtene Gerichtsentscheid im Ergebnis zu bestätigen.
4.
Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. Dezember 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Der Gerichtsschreiber: Fessler