BGer 6B_1181/2015 |
BGer 6B_1181/2015 vom 03.12.2015 |
{T 0/2}
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6B_1181/2015
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Verfügung vom 3. Dezember 2015 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Entschädigung der amtlichen Verteidigung, überspitzter Formalismus,
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Beschwerde gegen das Urteil des Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg vom 13. Oktober 2015.
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Erwägungen: |
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 zurückgezogen.
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Demnach verfügt der Präsident: |
1. |
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Dezember 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: C. Monn
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