Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_868/2015 {T 0/2}
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Urteil vom 4. Dezember 2015
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Herr B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Freiburg,
Route du Mont-Carmel 5, 1762 Givisiez,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, vom 20. Oktober 2015.
Nach Einsicht
in die Beschwerde der bei der Vorinstanz noch anwaltlich vertretene A.________ vom 10. November 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, vom 20. Oktober 2015,
in die nach Erlass der Verfügung des Bundesgerichts vom 11. Novem-ber 2015 betreffend fehlende Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) mit Eingabe vom 20. November 2015 (Poststempel) erfolgte Nachreichung des angefochtenen Entscheides nebst weiteren Unterlagen,
in die am 24. November 2015 erfolgte Einreichung weiterer Unterlagen,
in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Eingaben vom 10./20. November 2015 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da sie sich nicht in konkreter Weise mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz, insbesondere bezüglich der im Rahmen der Beweiswürdigung im massgebenden Vergleichszeitraum (10. März 2008 bis 20. September 2013) nicht als ausgewiesen erachteten relevanten Verschlechterung der für den Rentenanspruch massgebenden Verhältnisse, auseinandersetzen und auch weder rügen noch aufzeigen, inwiefern das kantonale Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,
dass hieran die blosse Einreichung verschiedener Unterlagen, insbesondere medizinischer Zeugnisse, ebenso wenig etwas zu ändern vermag wie die sinngemässen Wiederholungen der Rügen, welche die Beschwerdeführerin schon vor dem kantonalen Gericht erheben liess und mit denen sich die Vorinstanz schon eingehend befasst hat (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 ff. S. 245 ff.),
dass deshalb - trotz der am 20. November 2015 erfolgten Nachreichung des angefochtenen Entscheides gemäss Verfügung vom 11. November 2015 - kein gültiges Rechtsmittel erhoben worden ist, weshalb auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es der Beschwerdeführerin im Übrigen unbenommen ist, sich im Falle einer Verschlechterung der Verhältnisse erneut bei der Invalidenversicherung anzumelden,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichts-kosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzuse-hen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Dezember 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Batz