BGer 2C_884/2014 |
BGer 2C_884/2014 vom 07.12.2015 |
{T 0/2}
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2C_884/2014
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Verfügung vom 7. Dezember 2015 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________ AG,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Philip Funk,
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gegen
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Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt.
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Gegenstand
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Grundstückgewinnsteuer 2010,
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Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 15. August 2014.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der X.________ AG vom 29. September 2014 gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 15. August 2014 betreffend Grundstückgewinnsteuer 2010,
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in das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 23. November 2015, womit Rückzug der Beschwerde erklärt und darum ersucht wird, von der Erhebung von Gerichtskosten Umgang zu nehmen,
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in Erwägung, |
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann,
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dass kein Anlass zum vollständigen Erlass aber zur Erhebung von reduzierten Gerichtskosten besteht und diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1, 2 und 3 BGG),
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verfügt der Präsident: |
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Dezember 2015
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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