Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
5A_517/2015
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Urteil vom 7. Dezember 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Bovey,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
3. C.________,
4. D.D.________,
5. E.D.________,
alle vertreten durch Rechtsanwältin Sonja Vollenweider,
Beschwerdeführer,
gegen
Stockwerkeigentümergemeinschaft F.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hess,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kosten (Anfechtung eines Beschlusses der Stockwerkeintümergemeinschaft),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 1. Juni 2015.
Sachverhalt:
A.
A.A.________ und B.A.________, C.________ sowie D.D.________ und E.D.________ sind Stockwerkeigentümer der Liegenschaft F.________ in U.________.
An der Stockwerkeigentümerversammlung vom 4. April 2013 wurde unter dem Traktandum 3 über die Genehmigung des Protokolls der a.o. Versammlung vom 1. Februar 2013 inkl. Einsprache vom 20. Februar 2013 abgestimmt mit dem Ergebnis, dass A.A.________ und B.A.________ (90/1000) die Genehmigung ablehnten, C.________ (210/1000) sowie D.D.________ und E.D.________ (120/1000) sich der Stimme enthielten und die beiden weiteren Stockwerkeigentümer (580/1000) für die Genehmigung stimmten.
B.
Mit Schlichtungsgesuch vom 3. Mai 2013 beantragten A.A.________ und B.A.________, C.________ sowie D.D.________ und E.D.________ die Aufhebung des Beschlusses zum Traktandum 3. Mangels einer Einigung erteilte die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung, welche am 4. Mai 2013 versandt und am 5. Mai 2013 zugestellt wurde.
Am 16. September 2013 reichten A.A.________ und B.A.________, C.________ sowie D.D.________ und E.D.________ die Klage ein mit dem Begehren um Aufhebung des Beschlusses zum Traktandum 3.
Das Bezirksgericht Kriens trat am 12. März 2014 auf die Klage nicht ein mit der Begründung, die materiell-rechtliche Klagefrist von einem Monat sei verpasst worden.
Mit Urteil vom 12. August 2014 wies das Kantonsgericht Luzern die Berufung bzw. die Klage ab.
In Gutheissung der hiergegen erhobenen Beschwerde hob das Bundesgericht mit Urteil vom 4. Mai 2015 das kantonsgerichtliche Urteil auf und wies die Sache zur materiellen Beurteilung der Klage an das Bezirksgericht Kriens zurück (Verfahren 5A_771/2014). Für das bundesgerichtliche Verfahren auferlegte es die Gerichtskosten je zur Hälfte den beiden Parteigruppen und es sprach keine Parteientschädigungen zu. Weiter wies es die Sache zur Neuverlegung der Gerichtskosten und Parteientschädigungen des kantonalen Berufungsverfahrens an das Kantonsgericht zurück.
Mit Entscheid vom 1. Juni 2015 auferlegte das Kantonsgericht die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens ebenfalls je zur Hälfte den beiden Parteigruppen und sah von Parteientschädigungen ab.
C.
Gegen diesen Entscheid haben A.A.________ und B.A.________, C.________ sowie D.D.________ und E.D.________ eine Beschwerde in Zivilsachen sowie eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben mit den Begehren um dessen Aufhebung und Auferlegung der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens an die Gegenpartei sowie um Zuspruch einer Parteientschädigung für das Berufungsverfahren von Fr. 3'916.65, eventualiter um Rückweisung der Sache zur Neuverlegung der Kosten des Berufungsverfahrens. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein Kostenentscheid der oberen kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG). Soweit die dort strittig gebliebenen Begehren Fr. 30'000.-- übersteigen, ist die auf den Kostenpunkt beschränkte Beschwerde in Zivilsachen auch dann möglich, wenn die Kostenfrage den betreffenden Streitwert nicht erreicht (BGE 137 III 47 E. 1.2.3 S. 48). Vorliegend war allerdings nicht mehr die Hauptfrage, sondern nur noch die Kostenfrage Gegenstand des kantonsgerichtlichen Entscheides, weshalb sich der Streitwert direkt an den strittigen Kosten bemisst (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG; Urteile 4A_384/2015 vom 24. September 2015 E. 1.2 und 4D_54/2013 vom 6. Januar 2014 E. 1.2, je mit weiteren Hinweisen). Auch die Beschwerdeführer gehen davon aus, dass die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht erreicht ist (Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- und verlangte Parteientschädigung von Fr. 3'916.65). Sie behaupten jedoch das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt vor, wenn ein allgemeines Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit Rechtssicherheit herzustellen (BGE 135 III 397 E. 1.2 S. 399; 137 III 580 E. 1.1 S. 583; 139 III 182 E. 1.2 S. 185). Ein erhöhtes Interesse besteht dann, wenn die Wahrscheinlichkeit, dass die entsprechende Frage je dem Bundesgericht unterbreitet werden kann, infolge der Streitwertgrenze äusserst gering ist (BGE 134 III 267 E. 1.2.3 S. 271).
Das Kantonsgericht hat bei seinem Kostenentscheid Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO zur Anwendung gebracht. Art. 107 ZPO regelt, wie sich schon aus der Marginalie ergibt, die ermessensweise Kostenverteilung. Dies gilt insbesondere für die als Auffangstatbestand (vgl. Botschaft, BBl 2006 7298) gedachte lit. f, welche mehrere unbestimmte Rechtsbegriffe enthält ("besondere Umstände", "unbillig"), die vom Sachrichter mit seinem Ermessen zu füllen sind. Die Beschwerdeführer halten denn auch selbst fest, das Kantonsgericht habe seinen Kostenentscheid ermessensweise gefällt. Die Ausübung des Ermessens erfolgt aber stets einzelfallweise und kann daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellen.
Das zulässige Rechtsmittel ist somit die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG), bei welcher - wie es schon ihr Name sagt - einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG).
2.
Die Beschwerdeführer rügen vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), indem sie geltend machen, die Begründung des Kantonsgerichts werde den Anforderungen an eine einzelfallgerechte und objektive Interessenabwägung nicht gerecht.
Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Es ist jedoch nicht nötig, dass sich die Behörde mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183).
Diesen Begründungsanforderungen ist das Kantonsgericht nachgekommen. Es hat die gesetzliche Grundlage genannt, auf welche es abstellte, und es hat auch kurz dargelegt, von welchen Überlegungen es sich hat leiten lassen: Das Kantonsgericht hat die Begründung des Bundesgerichts aus dem in der vorliegenden Sache ergangenen Rückweisungsentscheid 5A_771/2014 übernommen, wonach der endgültige Prozessausgang offen sei und die ursprünglich umstrittene Rechtsfrage, ob für die Anfechtungsklage eine einmonatige oder eine dreimonatige Klagefrist gelte, sich aufgrund eines zwischenzeitlich ergangenen bundesgerichtlichen Entscheides nachträglich geklärt habe.
Für das Bundesgericht als Rechtsmittelinstanz ist ohne Weiteres nachvollziehbar, wie das Kantonsgericht zu seinem Resultat gelangt ist, und dies musste auch für die Beschwerdeführer klar sein. Wie ihre - nachfolgend zu behandelnden - Willkürrügen zeigen, waren sie denn auch in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten.
3.
Die Beschwerdeführer halten den Kostenentscheid für das Berufungsverfahren für willkürlich (Art. 9 BV). Sie machen geltend, die Klärung der Rechtslage durch das Bundesgericht stelle keinen "besonderen Umstand" im Sinn von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO dar, weil die Klärung strittiger Rechtsfragen zum Instanzenzug gehöre und folglich alltäglich, nicht "besonders" sei. Das Kantonsgericht übernehme in willkürlicher Weise die bundesgerichtliche Ansicht, obschon die Ausgangslage nicht die gleiche sei, weil es gerade dem Bundesgericht obliege, umstrittene Rechtsfragen im Anschluss an ein Berufungsverfahren zu klären. Mithin hätte die Kostenverlegung für das Berufungsverfahren unabhängig von der Hauptsache nach dem Unterliegensprinzip erfolgen müssen. Wäre es die eigene Beschwerde gewesen, welche zur Klärung der in BGE 140 III 561 entschiedenen Rechtsfrage geführt hätte, wären sämtliche Prozesskosten der Beschwerdegegnerin auferlegt worden. Es sei kein objektiver Grund ersichtlich, weshalb es ihnen zum Nachteil gereichen müsse, dass nicht ihre, sondern zufällig eine andere Beschwerde zur bundesgerichtlichen Klärung der Rechtslage geführt habe. Das Kantonsgericht habe unter Billigkeitsgesichtspunkten auch unberücksichtigt gelassen, dass die Beschwerdegegnerin von der Klärung der Rechtslage im Laufe des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bereits erheblich profitiert habe, indem sie vernehmlassungsweise mit einer Kurzeingabe die Gutheissung der Beschwerde habe beantragen und die eigenen Anwaltskosten tiefhalten können.
Willkür in der Rechtsanwendung ist nicht schon dann gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre. Vielmehr ist mit substanziierten Rügen aufzeigen, dass ein Entscheid auf einem offensichtlichen Versehen beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4; 136 III 552 E. 4.2 S. 560). Dabei genügt es nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 5; 136 I 316 E. 2.2.2 S. 319).
Vorliegend setzen sich die Beschwerdeführer nicht mit dem vom Kantonsgericht ebenfalls angeführten Argument des in der Sache offenen Prozessresultates auseinander. Das Obsiegen und Unterliegen im Sinn von Art. 106 Abs. 1 ZPO bemisst sich anhand der Rechtsbegehren (statt vieler: STERCHI, Berner Kommentar, N. 3 zu Art. 106 ZPO). Die entsprechende Kostenverteilung ist auf den Entscheid in der Sache zugeschnitten. Soweit der Sachentscheid im Berufungsverfahren ergeht, sind die Kosten von der oberen Instanz ebenfalls nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen (vgl. Botschaft, BBl 2006 7296). Frage ist nun, ob es willkürlich ist, wenn das Kantonsgericht bei einem Rückweisungsentscheid anders vorgegangen ist, indem es auf das in der Sache noch offene Resultat und überdies auf die spezielle Konstellation der zwischenzeitlichen Klärung des streitigen Eintretensfrage verwiesen hat.
Dies ist zu verneinen, weil die Zivilprozessordnung in Art. 104 Abs. 4 ZPO, welchen das Kantonsgericht ebenfalls erwähnt hat, bei Rückweisungsentscheiden die Möglichkeit vorsieht, die Verteilung der Kosten des Berufungsverfahrens der ersten Instanz zu überlassen. Es handelt sich um eine vom Gesetzgeber bewusst gewährte Option, dass angesichts des noch unbekannten Ausganges der Hauptsache (vgl. Botschaft, BBl 2006 7296) die Kosten des Berufungsverfahrens nicht entsprechend dem Ausgang der im Berufungsverfahren entschiedenen Zwischenfrage, sondern im Rahmen des Sachentscheides entsprechend dem Ausgang der Hauptfrage (vgl. Urteil 4A_364/2013 vom 5. März 2014 E. 15.4) verteilt werden. Damit wird ein erhebliches Ermessen in Bezug auf die Kosten bei Rückweisungsentscheiden eröffnet. Vor diesem Hintergrund kann es auch nicht willkürlich sein, wenn das Kantonsgericht aufgrund der Anweisung durch das Bundesgericht die Verteilung nicht dem Bezirksgericht überbunden, sondern selbst vorgenommen, dabei aber berücksichtigt hat, dass der Ausgang der Hauptsache offen und überdies die strittig gewesene Eintretensfrage zwischenzeitlich im Rahmen eines anderen Verfahrens geklärt worden ist.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass ebenso wenig Willkür vorliegen würde, wenn das Kantonsgericht die Berufungskosten entsprechend dem Ausgang der Berufungsfrage verteilt hätte (vgl. Urteil 4A_146/2011 vom 12. Mai 2011 E. 3.3 betreffend die frühere ZPO/ZH; sodann Urteil 4A_523/2013 vom 31. März 2014 E. 8.1). Keine der zur Debatte stehenden Varianten ist als willkürlich anzusehen. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen zu bemerken, dass auch das Bundesgericht die Kostenfrage bei Rückweisungen nicht einheitlich handhabt. In der Regel werden die Kosten derjenigen Partei auferlegt, welche im Punkt, der vom Bundesgericht beurteilt worden ist, unterliegt. Teilweise werden die Kosten mit Verweis auf den in der Sache offenen Ausgang des kantonalen Zivilprozesses aber auch den Parteien hälftig auferlegt (beispielsweise BGE 135 III 31 E. 3 S. 39; 139 III 345 E. 6 S. 351; sodann auch das Rückweisungsurteil 5A_771/2014 E. 3 in der vorliegenden Angelegenheit; vgl. als weitere Beispiele die Urteile 5A_91/2013 vom 14. Juni 2013 E. 8; 5A_195/2012 vom 21. Juni 2012 E. 5.1; 5A_272/2011 vom 7. September 2011 E. 5; 5A_552/2010 vom 23. Februar 2011 E. 3; 5A_160/2010 vom 7. Januar 2011 E. 5; 5A_545/2007 vom 9. Januar 2009 E. 3; 4A_221/2007 vom 20. November 2007 E. 5; 4C.338/2006 vom 27. November 2006 E. 4; 5C.173/2005 vom 7. Dezember 2005 E. 4; 5C.240/2005 vom 31. März 2006 E. 5).
Ob das Kantonsgericht schliesslich die hälftige Kostenverteilung in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO (unter der Annahme, in der vorliegenden Konstellation könne nicht von einem Obsiegen und Unterliegen im eigentlichen Sinn ausgegangen werden) oder in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO (unter der Annahme, in der vorliegenden Konstellation sei ein besonderer Umstand gegeben) vorgenommen hat, ist jedenfalls unter Willkürgesichtspunkten nicht von Belang. Entscheidend ist, dass es nach dem Konzept des Gesetzgebers, wie sich in Art. 104 Abs. 4 ZPO zeigt, keineswegs zwingend ist, bei Rückweisungsentscheiden auf den Ausgang der Berufungsfrage abzustellen.
Nach dem Gesagten liegt weder ein offensichtliches Versehen noch die krasse Verletzung einer Norm oder eines unumstrittenen Rechtsgrundsatzes vor. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern die vom Kantonsgericht vorgenommene Verlegung der Kosten in stossender Weise dem Gerechtigkeitsempfinden zuwider laufen könnte. Ob die bundesgerichtliche Klärung der Klagefrist im vorliegenden oder in einem anderen Verfahren stattgefunden hat, vermag jedenfalls keine Unhaltbarkeit zu begründen.
4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht einzutreten und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde abzuweisen ist. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.
2.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Dezember 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli