Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
8F_15/2015
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Urteil vom 7. Dezember 2015
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Frésard, Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
Gesuchstellerin,
gegen
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_426/2011 vom 29. September 2011.
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1971, klagte seit einem am 26. April 2004 erlittenen Unfall über anhaltende Beschwerden. Beim Mutter/Kind (MuKi) -Turnen war ihr dreijähriger Sohn beim Herunterklettern auf der Sprossenwand ausgerutscht und der Mutter, welche ihn auffangen wollte, auf die rechte Schulter gefallen. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) schloss den Fall per 30. November 2006 folgenlos ab. Ihr Einspracheentscheid vom 9. August 2007 wurde letztinstanzlich am 3. Februar 2009 bestätigt (Urteil 8C_792/2008). Die IV-Stelle Bern lehnte den Anspruch auf Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 27. September 2007 ab. Das Bundesgericht wies die Sache mit Urteil vom 13. März 2009 zu weiteren Abklärungen und zu neuer Verfügung über den Anspruch auf eine Invalidenrente an die IV-Stelle zurück (8C_793/2008). Gestützt auf das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 17. September 2009 lehnte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 26. Februar 2010 erneut ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigte die Verfügung mit Entscheid vom 7. April 2011, und auch das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 8C_426/2011 vom 29. September 2011 ab.
B.
Mit Eingabe vom 2. September 2015 lässt A.________ gestützt auf ein Gutachten des PD Dr. med. B.________, Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Universität C.________, vom 14. August 2015 um Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 29. September 2011 ersuchen und die rückwirkende Zusprechung einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 Prozent ab dem 26. April 2005 beantragen.
Das Bundesgericht verzichtet auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen:
1.
1.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, dessen Vorliegen zu behaupten. Der geltend gemachte Revisionsgrund ist im Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel anzugeben und es ist aufzuzeigen, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll (SVR 2014 UV Nr. 22 S. 70, Urteil 8F_14/2013 vom 11. Februar 2014 E. 1.1).
1.2. Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid - mithin dem Urteil, um dessen Revision ersucht wird - entstanden sind.
1.3. Neue Tatsachen sind solche, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren; es handelt sich somit um unechte Noven. Die Geltendmachung echter Noven, also von Tatsachen, die sich erst nach Ausfällung des Urteils, das revidiert werden soll, zugetragen haben, ist ausgeschlossen. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen (SVR 2014 UV Nr. 22 S. 70, Urteil 8F_14/2013 E. 1.2; Urteil 9F_7/2008 vom 9. September 2008 E. 2.2; Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N 7 zu Art. 123).
1.4. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient (zum analogen Art. 137 lit. b OG ergangene, gemäss BGE 134 III 45 E. 2.1 S. 47 weiterhin gültige Rechtsprechung: BGE 110 V 138 E. 2 S. 141; 108 V 170 E. 1 S. 171 f.; 99 V 189 E. 1 S. 191; in BGE 134 III 286 nicht publizierte E. 4.1 des Urteils 4A_42/2008 vom 14. März 2008; SVR 2014 UV Nr. 22 S. 70, Urteil 8F_14/2013 E. 1.2; Urteil 8C_797/2011 vom 15. Februar 2012 E. 3.2).
2.
Bei dem ins Recht gelegten Gutachten der Universität C.________ vom 14. August 2015 handelt es sich um ein echtes Novum. Eine Revision gestützt darauf ist ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass schon zum Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils vom 29. September 2011, um dessen Revision ersucht wird, eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, welche jedoch erst mit dem neuen Gutachten und nach der Praxisänderung gemäss BGE 141 V 281 zu beweisen sei. Das neue Gutachten erschöpft sich jedoch in einer anderen Beurteilung der Beschwerden, es bezieht sich daher einzig auf die Sachverhaltswürdigung des Hauptverfahrens. Diese könnte indessen selbst durch ein an sich zulässiges neues Beweismittel nicht in Frage gestellt werden. Vielmehr müsste dieses die Sachverhaltsermittlung betreffen. Konkret müssten (damals allein in Betracht fallende) unfallkausale, im Hauptverfahren unerkannte und unerkennbare gesundheitliche, somit andere als die damals berücksichtigten Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nachgewiesen werden. Das ist hier nicht der Fall. Es wird insbesondere nicht geltend gemacht, dass andere, neu entdeckte Beschwerden zu beurteilen wären. Vielmehr soll das neue Beweismittel zu einer neuen Beurteilung der nach wie vor gleichen Beschwerden und damit zu einer neuen, anderen Sachverhaltswürdigung herangezogen werden, was revisionsweise nicht zulässig ist. Die Berufung darauf, dass die Leistungsfähigkeit bei unverändertem Beschwerdebild mit dem neuen Gutachten anders zu beurteilen wäre, vermag zur Begründung des Revisionsgesuchs nicht zu genügen (vgl. auch Urteil 8C_590/2015 vom 24. November 2015, wonach die neue Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen für sich allein keinen Neuanmeldungs- beziehungsweise Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG darstellt).
3.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Gesuchstellerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Dezember 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo