BGer 9C_831/2015 |
BGer 9C_831/2015 vom 07.12.2015 |
{T 0/2}
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9C_831/2015
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Urteil vom 7. Dezember 2015 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Margot Benz,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 2. September 2015.
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Sachverhalt: |
A. A.________ (geb. 1963), verheiratet, Mutter zweier erwachsener Kinder, gelernte Büroangestellte und seit 2006 selbstständigerwerbende Gastwirtin des Restaurants B.________, war auf Grund eines Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 25. September 2009 wegen Depressionen bei einem Invaliditätsgrad von 63 % ab Juni 2009 in den Genuss einer Dreiviertels-Invalidenrente gelangt (Mitteilung des Beschlusses der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 20. Juni 2011). Die im anfangs Mai 2013 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahren eingeholte Expertise der C.________, vom 17. Februar 2014 schätzte die Arbeitsfähigkeiten als Wirtin mit 50 % und in einer Verweisungstätigkeit mit 70 % ein. In der Annahme, der Versicherten sei die Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit als Wirtin zumutbar, hob die IV-Stelle die Rente daraufhin, nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, gestützt auf einen Tabellenlohnvergleich (Invaliditätsgrad neu 30 %) zum 31. März 2015 revisionsweise auf (Verfügung vom 3. Februar 2015).
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht mit Entscheid vom 2. September 2015 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einreichen mit dem Antrag, es sei ihr, unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids, ab 1. April 2015 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zur Vornahme ergänzender Abklärungen zurückzuweisen.
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Erwägungen: |
1. Die vorinstanzlich bestätigte Revisionsverfügung, welche den Rentenanspruch zum 31. März 2015 beendet, beruht auf dem Gutachten der C.________ vom 17. Februar 2014. Die Beschwerdeführerin rügt (Beschwerde S. 3 - 8 Ziff. 13, 14, 16 - 19) im Einzelnen (dazu E. 2.2 hienach), die Schätzung der C.________ der Arbeitsfähigkeit im Beruf als Wirtin einerseits (50 %), in zumutbaren Verweisungstätigkeiten andererseits (70 %), leuchte nicht ein. Dass der medizinische Sachverständige die Folgen der diagnostizierten Leiden widerspruchsfrei und nachvollziehbar abschätzt, ist nach der Rechtsprechung unabdingbare Voraussetzung für die Annahme einer beweiswertigen Expertise (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis) im Rahmen der gebotenen freien Beweiswürdigung durch die rechtsanwendende Stelle, Verwaltung oder Gericht (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f. und 290 E. 3.3.2 S. 297). Die erhobene Rüge ist somit rechtlicher Natur und vom Bundesgericht folglich frei zu prüfen (Art. 95 lit. a BGG), wovon die Beschwerde zutreffend ausgeht.
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2. |
2.1. Die in der Beschwerde beanstandeten Passagen im Gutachten der C.________ lauten wie folgt (S. 20 f.) :
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"Zusammenfassendes Belastungsprofil (aus allen Fachgebieten)
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Die Versicherte ist in der Lage, leichte rückenadaptierte Arbeiten auszuführen. Sie muss Tätigkeiten in Zwangshaltungen für die Halswirbelsäule und für den Kopf sowie für die Lendenwirbelsäule meiden. Repetitive Bewegungsanforderungen an die Hals- oder Lendenwirbelsäule sind ebenfalls unerwünscht. Arbeiten in Zwangshaltungen wie vornübergebeugt, stehend, kniend, hockend, kauernd aber auch längere Tätigkeiten am Bildschirm sind ebenfalls nicht erlaubt.
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Durch die Angststörung sind die Aussenaktivitäten erheblich beeinträchtigt. Eine Tätigkeit ist wie zurzeit im häuslichen, subjektiv geschützten Rahmen als Wirtin möglich. Auch dem vermehrten Bedürfnis nach Pausen wird durch diese Tätigkeit Rechnung getragen. Die Sozialkompetenz ist durch die Angststörung erheblich beeinträchtigt, die Selbstkompetenz ist intakt.
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(...)
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Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit
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Die Versicherte kann als Wirtin mit Berücksichtigung der Tätigkeiten im Service und in der Küche noch halbtags arbeiten.
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Somit besteht bei dieser versicherten Person eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung 50 %.
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Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit
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In einer, dem oben geschilderten Anforderungsprofil entsprechenden, Tätigkeit kann diese Versicherte 6 Stunden/Tag arbeiten ohne Minderung der Leistungsfähigkeit.
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Somit besteht bei dieser versicherten Person eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 70 %."
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2.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet die vorinstanzliche Auffassung, wonach die Expertise der C.________ die Beweiswertkriterien erfüllt. Denn die Beschreibung der Verweistätigkeit sei "deckungsgleich mit der bisherigen Tätigkeit als Wirtin. Da die Aussenaktivitäten und die Sozialkompetenz erheblich beeinträchtigt sind, ist nur eine Tätigkeit wie zurzeit im häuslichen, subjektiv geschützten Rahmen als Wirtin möglich. Durch diese Rückverweisung auf die bisherige Tätigkeit als Wirtin erscheint die gesamtgutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit mit 70 % nicht plausibel. Einerseits wird die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Wirtin mit 50 % festgelegt und andererseits mit 70 %"; das Gutachten der C.________ könne nur dann als nachvollziehbar bezeichnet werden, wenn "die Verweistätigkeit mit der bisherigen Tätigkeit gleichgesetzt (...) und von einer 50%igen Erwerbsfähigkeit" (recte: Arbeitsfähigkeit) "ausgegangen wird". Indem die Vorinstanz dementgegen, so die Beschwerdeführerin weiter, gestützt auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2. Dezember 2014 auf eine Einschränkung als Wirtin aus psychiatrischer Sicht von lediglich 30 %, was einer Arbeitsfähigkeit von - allgemein - 70 % entspreche, schliesse, verfalle sie in Willkür, da dies unvereinbar sei mit der psychiatrisch attestierten "erheblichen Beeinträchtigung der Aussenaktivitäten"; die vorinstanzlich angeführten Tätigkeiten in einem - ausserhäuslichen - 'subjektiv geschützten Rahmen' seien unrealistisch, da sie wegen ihrer Angststörung und der emotionalen Instabilität nicht vermittelbar sei; es stünden ihr nur Tätigkeiten in sehr eingeschränkter Form, z.B. in einer geschützten Arbeitsstätte in einer sozialen Organisation, d.h. im zweiten Arbeitsmarkt, offen (Berufung auf das Urteil 8C_652/2014 vom 9. Januar 2015). Ferner könne sie nur gelegentlich am Bildschirm arbeiten. Die vorinstanzliche Bemerkung, sie verfüge als Gastwirtin über eine ausreichende Sozialkompetenz im Umgang mit den Gästen, widerspreche dem Gutachten der C.________. Bei der Umschreibung des Arbeitsprofils sei der psychiatrische Gutachter offensichtlich davon ausgegangen, dass sie weiterhin im Restaurant als Selbstständigerwerbende tätig sein würde, ansonsten er sich mit dem im Rahmen der Schadenminderungspflicht erheblichen Belastungsprofil anders auseinandergesetzt hätte. Mangels Alternativen einer Verweistätigkeit führe die (50%ige) Arbeitsunfähigkeit als Wirtin zu einer entsprechenden Erwerbsunfähigkeit, woraus sich im Rahmen eines Einkommensvergleichs ein Invaliditätsgrad von 50 % ergebe. Eventualiter sei das Gutachten der C.________ für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens als Unselbstständigerwerbende zu ergänzen.
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2.3 Diese auf den ersten Blick nicht leicht zu entkräftende Argumentation lässt indes den entscheidenden Umstand ausser Acht, dass sich der psychiatrische Teilgutachter der C.________, Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie, nach seiner Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29. November 2013 - welche ihn die Diagnose (u.a.) "Generalisierte Angststörung (F41.1) " stellen liess - und nach seiner Umschreibung des Belastungsprofils und der Arbeitsfähigkeitsschätzung in der bisherigen Tätigkeit ausdrücklich auch zur "Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit" äusserte: "Für Verweistätigkeiten beträgt die Präsenzzeit 70 % (6 Stunden pro Tag) und die Leistungsfähigkeit 100 %, somit besteht eine Arbeitsfähigkeit von 70 %". Damit ist der Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin und insbesondere ihrer Annahme, der Psychiater sei von einer Fortsetzung der Wirtetätigkeit ausgegangen, der Boden entzogen. Eine 70%ige Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist, trotz erheblich limitierender, ärztlich diagnostizierter und berücksichtigter Angststörung (sowie rezidivierender depressiver Störung), nachvollziehbar ausgewiesen. Ein Widerspruch zur Arbeitsfähigkeit von bloss 50 % als Wirtin besteht nicht, ist doch diese weitergehende Einschränkung, wie die Beschwerdeführerin selber einräumt, auf die (etwas verschlimmerten) orthopädischen Befunde zurückzuführen, welche sich im anstrengenden Metier einer Gastwirtin fraglos stärker bemerkbar machen als in einer angepassten unselbstständigen Verweistätigkeit.
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Da die vorinstanzlich bestätigte Zumutbarkeit eines Berufswechsels ausser mit dem nach dem Gesagten widerlegten Einwand fehlender Eingliederungswirksamkeit nicht mehr und die Invaliditätsbemessung (im Revisionsfall) sonst gar nicht bestritten wird, erübrigen sich Weiterungen. Die Beschwerde ist unbegründet.
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3. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 7. Dezember 2015
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Glanzmann
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Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
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