BGer 5A_44/2015 |
BGer 5A_44/2015 vom 08.12.2015 |
{T 0/2}
|
5A_44/2015
|
Urteil vom 8. Dezember 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
|
Bundesrichter Bovey,
|
nebenamtliche Bundesrichterin van de Graaf,
|
Gerichtsschreiberin Griessen.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.A.________,
|
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Hollenstein,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________.
|
Gegenstand
|
Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft,
|
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III,
|
vom 27. November 2014.
|
Sachverhalt: |
A. Mit Beschluss vom 26. April 2010 errichtete die damals zuständige Vormundschaftsbehörde V.________ über A.A.________ (geb. 1989) eine Vormundschaft auf eigenes Begehren nach aArt. 372 ZGB und setzte B.________ als Vormundin ein. Am 24. Oktober 2011 erteilte die Vormundschaftsbehörde V.________ der Vormundin auf deren Begehren Prozessvollmacht mit Substitutionsbefugnis, um gegen den Vater von A.A.________ Klage auf Herausgabe des Kindesvermögens zu erheben. Diese Klage ist seit dem 28. Juni 2012 am Bezirksgericht March pendent und derzeit sistiert.
|
B. Am 27. April 2012 beantragte A.A.________ die Aufhebung der Vormundschaft. Mit Beschluss vom 3. September 2012 wies die Vormundschaftsbehörde V.________ das Begehren ab. Die dagegen von A.A.________ erhobene Beschwerde hiess der Regierungsrat des Kantons Schwyz mit Beschluss vom 11. Dezember 2012 gut, soweit darauf eingetreten werden konnte, und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Mit Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechts am 1. Januar 2013 ging die Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde V.________ auf die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________ über, die über A.A.________ errichtete Vormundschaft wurde von Gesetzes wegen als umfassende Beistandschaft im Sinne von Art. 398 ZGB fortgeführt.
|
C. Nachdem die eingesetzte Vormundin B.________ nicht mehr für die Amtsbeistandschaft tätig war, ernannte die KESB U.________ am 24. April 2013 C.________ rückwirkend per 1. Januar 2013 zum neuen Beistand von A.A.________. Der Beistand wurde gestützt auf Art. 398 ZGB insbesondere beauftragt, A.A.________ bei der Regelung der persönlichen, finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu vertreten. Die von A.A.________ gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz am 22. Juli 2013 ab.
|
D. Mit Beschluss vom 20. August 2014 hob die KESB U.________ die für A.A.________ geführte umfassende Beistandschaft nach Art. 398 ZGB auf (Ziff. 1) und ordnete eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB an (Ziff. 2). Als Beistand wurde C.________ ernannt und bestätigt mit den Aufgaben, A.A.________ beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, Sozialversicherungen und anderen Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen sowie im Rechtsverkehr (Ziff. 3 lit. a), ihn beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere das gesamte Einkommen und das gesamte Vermögen zu verwalten (Ziff. 3 lit. b), ihn als Kläger im Prozess betreffend die Herausgabe von Kindesvermögen gegen D.A.________ zu vertreten, wozu dem Beistand weiterhin Prozessvollmacht mit Substitutionsrecht erteilt wurde (Ziff. 3 lit. c), nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen (Ziff. 3 lit. d) und alle zwei Jahre den ordentlichen Rechenschaftsbericht und Rechnung mit Belegen der KESB U.________ einzureichen (Ziff. 3 lit. e). Gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB entzog die KESB U.________ A.A.________ hinsichtlich der Prozessführung in Bezug auf das sistierte Verfahren (Herausgabe von Kindesvermögen gegen D.A.________) vor dem Bezirksgericht March die Handlungsfähigkeit (Ziff. 4). Auf die Erhebung von Kosten wurde verzichtet (Ziff. 5).
|
E. Gegen diesen Beschluss erhob A.A.________ am 29. September 2014 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde und beantragte, Ziff. 3 lit. c und Ziff. 4 dieses Beschlusses seien aufzuheben. Mit Entscheid vom 27. November 2014 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, die Beschwerde ab (Ziff. 1). Verfahrenskosten wurden keine erhoben (Ziff. 2).
|
F. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 16. Januar 2015 beantragt A.A.________ (Beschwerdeführer) dem Bundesgericht, Ziff. 3 lit. c und Ziff. 4 des Beschlusses der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________ vom 20. August 2014 seien aufzuheben, und es sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.
|
Es sind die Akten, in der Sache jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
|
Erwägungen: |
1. Mit Beschwerde in Zivilsachen anfechtbar sind Endentscheide (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG). Auch wenn sich die Beschwerde laut Rechtsbegehren - fälschlicherweise - gegen den erstinstanzlichen Entscheid der KESB U.________ richtet, so ergibt sich aus der Beschwerdebegründung, dass der Endentscheid der als letzten kantonalen Instanz entscheidenden Vorinstanz das Anfechtungsobjekt bildet. Die Vorinstanz hat über einen Teilaspekt der Anordnung einer Beistandschaft entschieden. Der Entscheid ist öffentlich-rechtlich, steht aber in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Die Angelegenheit ist nicht vermögensrechtlicher Natur (Urteil 5A_702/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1, nicht publ. in: BGE 140 III 49). Die Beschwerde ist unter Berücksichtigung der Gerichtsferien rechtzeitig eingereicht worden (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
|
2. |
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Mit Ausnahme der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 BGG). Es ist allerdings nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen von sich aus zu untersuchen, wenn der Beschwerdeführer diese nicht mehr thematisiert (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 137 III 580 E. 1.3 S. 584; je mit Hinweisen). Deshalb ist in der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer muss auf den angefochtenen Entscheid eingehen und aufzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt; er soll im Schriftsatz mit seiner Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz ansetzen, die er als rechtsfehlerhaft erachtet (vgl. BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.). Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749). Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) geltend gemacht wird. Diesbezüglich gilt das Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen kantonalen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310; 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
|
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer kann die Feststellung des Sachverhalts rügen, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, ist, oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (vgl. BGE 133 III 350 E. 1.3 S. 351).
|
3. |
3.1. Vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wird, dass er für die Bewältigung und Regelung seiner finanziellen Angelegenheiten nach wie vor der Unterstützung bedarf. Entsprechend hat er die von der KESB U.________ angeordnete Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nicht angefochten. Seine Beschwerde richtet sich wie bereits vor der Vorinstanz einzig gegen die Aufgabe des Beistands, ihn im vor dem Bezirksgericht March hängigen Prozess gegen seinen Vater betreffend die Herausgabe von Kindesvermögen zu vertreten, und den diesbezüglichen Entzug seiner Handlungsfähigkeit.
|
3.2. Die Vorinstanz erwog, dass zu Beginn der mit Beschluss vom 26. April 2010 auf eigenes Begehren errichteten Vormundschaft lediglich ein Bankguthaben von Fr. 627.75 vorhanden gewesen sei, während noch im Jahre 2001 auf dem gleichen Konto des Beschwerdeführers bei der Bank E.________ Fr. 29'191.90 gutgeschrieben worden waren und in der Folge weitere Rentenleistungen (als Kinderrente zur IV-Rente der Mutter des Beschwerdeführers) hinzugekommen seien. Der Beschwerdeführer habe ab August 2004 während der Woche in Institutionen gewohnt, welche von der IV finanziert worden seien. Der Vater des Beschwerdeführers habe bis 30. Juni 2007 durchschnittlich offenbar nur Fr. 250.-- bis Fr. 300.-- beisteuern müssen. Überdies habe der Beschwerdeführer die Wochenenden nach der Aktenlage nicht beim Vater, sondern überwiegend bei den Grosseltern verbracht. Es bestünden deshalb gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme, wonach dem Beschwerdeführer zustehende Vermögenswerte zweckwidrig verwendet worden seien, zumal gemäss Auskunft des Rechtsvertreters des Vaters einmal Fr. 14'000.-- vom Konto des Beschwerdeführers für den Kauf eines Personenwagens abgehoben worden seien. Ein Verzicht auf die Prozessführung gegen den Vater sei aus objektiver Sicht erst dann möglich, wenn über die betreffenden Geldbeträge Klarheit herrschten. Ein Verzicht auf die Prozessführung, ohne zu wissen, ob und inwieweit der Berechtigte auf ihm zustehende finanzielle Ansprüche verzichte, lasse sich nicht rechtfertigen. In einer solchen Konstellation sei die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu entziehen. Dies gelte erst recht, als der Beschwerdeführer zwischenzeitlich 25-jährig geworden sei, selbständig wohne und seine kurze Erwerbstätigkeit bereits dreimal aufgegeben und zeitweilig Arbeitslosentaggelder bezogen habe. Die wenig gesicherten Arbeitsstellen bzw. die ständigen Wechsel mit zeitweiliger Arbeitslosigkeit sprächen für die Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer zur Absicherung seiner Existenz auf finanzielle Ressourcen angewiesen sei, mithin aus objektiver Sicht ein Verzicht auf finanzielle Ansprüche grundsätzlich nicht ohne weiteres in Frage komme.
|
3.3. Mit Ausnahme der Argumentation, der Beschluss der KESB U.________, Ziff. 3 lit. c (Ermächtigung zur Prozessvertretung) und Ziff. 4 (Entzug der Handlungsfähigkeit hinsichtlich der Prozessführung), entbehrten jeglicher Rechtsgrundlage, legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzen würde. Ebenso wenig setzt er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander und zeigt auf, inwiefern diese sachverhaltsmässig und/oder in rechtlicher Hinsicht Recht verletzten. Vielmehr wiederholt er die bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Ausführungen. Darauf kann nicht eingetreten werden.
|
3.4. Was die Ermächtigung zur Prozessvertretung und den Entzug der Handlungsfähigkeit betrifft, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz eine Rechtsverletzung begangen hätte. Die Massnahmen stützten sich - entgegen der Rüge des Beschwerdeführers - auf eine rechtliche Grundlage (E. 3.4.1 f.) und sind, basierend auf den verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, verhältnismässig (E. 3.4.3).
|
3.4.1. Die Aufgabe des Beistands, den Beschwerdeführer im Prozess betreffend die Herausgabe von Kindesvermögen gegen D.A.________ zu vertreten und den damit verbundenen Entzug der Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers stützen sich auf Art. 394 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 395 ZGB. Eine Vertretungsbeistandschaft ist anzuordnen, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss, sei es in administrativen Belangen oder in finanziellen Angelegenheiten (Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 ZGB). Unter Vorbehalt einer anderweitigen Anordnung schränkt eine solche Vertretungsbeistandschaft die Handlungsfähigkeit des Betroffenen nicht ein (Art. 394 Abs. 2 ZGB). Der Verbeiständete kann in sämtlichen Bereichen weiterhin selbständig handeln, muss sich aber die Handlungen des Beistands anrechnen oder gefallen lassen (Art. 394 Abs. 3 ZGB). Dadurch besteht das Risiko, dass der Beistand und der Verbeiständete in derselben Angelegenheit inhaltlich verschiedene Willenserklärungen abgeben. Muss damit gerechnet werden, dass die verbeiständete Person die Handlungen des Beistands absichtlich oder ungewollt hindert oder durchkreuzt und so die ordnungsgemässe Erledigung der dem Beistand übertragenen Aufgaben vereitelt, ist die Handlungsfähigkeit des Verbeiständeten entsprechend einzuschränken (HELMUT HENKEL, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014, N. 27 und 29 zu Art. 394 ZGB).
|
3.4.2. Wie bereits erwähnt (E. 3.1), ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, sich um seine finanziellen Angelegenheiten zu kümmern und in diesen Angelegenheiten vertreten werden muss. Seinem Beistand kommt die Aufgabe zu, sich um diese Angelegenheiten zu kümmern. Dazu gehört auch, mögliche finanzielle Ansprüche des Beschwerdeführers abzuklären und diese nötigenfalls auf prozessualem Weg durchzusetzen. Aufgrund der familiären Beziehungen der Prozessparteien im beim Bezirksgericht March hängigen Verfahren und der vom Beschwerdeführer dargelegten Position, wonach er zugunsten des familiären Friedens auf die Prozessführung verzichten möchte, ist offensichtlich, dass die Gefahr kollidierenden Handelns des Beschwerdeführers und dessen Beistands besteht. In dieser Situation ist die Handlungsfähigkeit des Verbeiständeten gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB entsprechend einzuschränken (vgl. E. 3.4.1).
|
3.4.3. Will der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen sinngemäss den im Erwachsenenschutzrecht geltenden Verhältnismässigkeitsgrundsatz rügen, ist festzuhalten, dass sowohl die Vertretungsbefugnis des Beistands im betreffenden Prozess als auch der Entzug der Handlungsfähigkeit in dieser Angelegenheit geeignet und auch erforderlich sind, um die finanziellen Interessen des Beschwerdeführers zu wahren. Bestehen objektive Anhaltspunkte, dass Kindesvermögen nicht ordnungsgemäss verwendet wurde, steht der mit der Verwaltung des Vermögens beauftragte Beistand in der Pflicht, die finanziellen Interessen des Verbeiständeten, nötigenfalls auch gegen dessen Willen, wahrzunehmen und entsprechende Ansprüche geltend zu machen. Aufgrund des von der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalts liegen objektive Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuten, dass das Vermögen des Beschwerdeführers allenfalls zweckwidrig verwendet worden ist. Besteht die Gefahr widersprüchlichen Handelns des Beistands und des Verbeiständeten, so ist der Entzug der Handlungsfähigkeit das geeignete und erforderliche Mittel zur Interessenwahrung des Verbeiständeten. Ob die Klage vor Bezirksgericht March von der damaligen Vormundin zu Recht oder zu Unrecht erhoben worden ist, bildet nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens. Angesichts der persönlichen Beziehungen der Prozessparteien wäre eine aussergerichtliche Regelung und Klärung möglicher offenen Fragen mit Sicherheit vorzuziehen. Eine solche Regelung ist aber auch bei entzogener Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers möglich und bedingt nicht dessen vorgängigen Klagerückzug. Es obliegt dem Beistand, unter Berücksichtigung sämtlicher Interessen und Umstände abzuwägen, ob an der erhobenen Klage festgehalten werden soll. Aus diesen Gründen hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, als sie die angefochtenen Massnahmen bestätigt hat.
|
4. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Entsprechend hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen. Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG).
|
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
|
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
|
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB U.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 8. Dezember 2015
|
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: von Werdt
|
Die Gerichtsschreiberin: Griessen
|