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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_1235/2015
Urteil vom 8. Dezember 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 23. Oktober 2015.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer erstattete am 4. Oktober 2014 bei der Kantonspolizei Zürich eine Strafanzeige gegen eine Bank wegen Betrugs, Fälschung und Lüge. Die Bank habe im Rahmen seiner Vermögensverwaltung Verträge falsch ausgelegt und die Richtlinien für Vermögensverwaltungsaufträge missachtet.
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland nahm die Untersuchung am 23. Februar 2015 nicht an die Hand und verwies eine allfällige Zivilklage auf den Zivilweg. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 23. Oktober 2015 ab.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Eingabe vom 27. November 2015 ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Offensichtlich steht er eine Verurteilung der Beschuldigten an.
2.
Das Bundesgericht trat im vorliegenden Zusammenhang bereits mit Urteil 6B_879/2015 vom 10. September 2015 auf eine Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer trotz Aufforderung, den von ihm angefochtenen Entscheid nachzureichen, sich nicht mehr gemeldet hatte. Mit seiner neuen Eingabe vom 27. November 2015 macht er geltend, er habe sich seinerzeit nicht mehr gemeldet, weil er vom Obergericht nichts erhalten habe. In der Zwischenzeit liege nun mit dem Beschluss vom 23. Oktober 2015 ein Entscheid vor, den er anfechten möchte. Er legt seiner Eingabe diesen Beschluss bei. Es kann offenbleiben, ob die Angelegenheit nochmals geprüft werden kann, weil auch auf die neue Eingabe von vornherein nicht einzutreten ist.
3.
Der Privatkläger ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. Selbst wenn er bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat, werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO). In jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer äussert sich vor Bundesgericht zur Frage der Legitimation und zur allfälligen Zivilforderung nicht. Sein lapidarer Hinweis auf angeblich verschwundene Fr. 750'000.-- genügt den strengen Begründungsanforderungen nicht. Auf die Beschwerde ist mangels hinreichend begründeter Legitimation im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Dezember 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn