BGer 1C_544/2015 |
BGer 1C_544/2015 vom 09.12.2015 |
{T 0/2}
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1C_544/2015
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Urteil vom 9. Dezember 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. B.________, Bezirksgericht Zürich,
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Wengistrasse 30, Postfach, 8026 Zürich,
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2. C.________, c/o Kantonspolizei Zürich, Kasernenstrasse 29, Postfach, 8021 Zürich,
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3. D.________, c/o Kantonspolizei Zürich, Kasernenstrasse 29, Postfach, 8021 Zürich,
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Beschwerdegegner,
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Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
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Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036 Zürich,
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 10. September 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
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In Erwägung, |
dass der Beschwerdeführer den ihm unter Hinweis auf Art. 62 BGG auferlegten Kostenvorschuss innerhalb der ihm angesetzten Frist bis zum 13. November 2015 nicht geleistet hat;
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dass ihm infolgedessen mit Präsidialverfügung vom 20. November 2015 in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 BGG eine - nach dem klaren Wortlaut der Verfügung nicht erstreckbare - Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 3. Dezember 2015 gesetzt worden ist, dies verbunden mit dem Hinweis, bei Nichtleistung werde auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (Art. 62 Abs. 3 BGG);
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dass er den Kostenvorschuss auch innert dieser Nachfrist nicht geleistet hat;
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dass er zwar (erst) mit Eingabe vom 3. Dezember 2015 unter Hinweis darauf, er sei AHV-Rentner, eine weitere Verlängerung der Zahlungsfrist verlangt;
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dass er aber dabei kein substantiiertes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hat und seine Eingabe somit an der Verfügung vom 20. November 2015 nichts zu ändern vermag;
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dass nach dem Gesagten gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
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dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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wird erkannt: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Dezember 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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