Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
2C_1077/2015
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Urteil vom 11. Dezember 2015
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt Aargau, Rechtsdienst.
Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern 2006,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 10. November 2015.
Erwägungen:
1.
A.A.________ und B.A.________ sind Kommanditär bzw. unbeschränkte Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft X.________ & Co (KG X.________). Bei der Veranlagung zu den Kantons- und Gemeindesteuern 2006 liess die Veranlagungsbehörde einen geltend gemachten Verlust aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von B.A.________, angefallen bei der KG X.________, nicht zum Abzug zu. Im Einspracheverfahren reichten die Pflichtigen einen Jahresabschluss der KG X.________ ein, aus welchem sich ein Verlust von Fr. 52'530.90 ergab. Die Einsprache wurde abgewiesen mit der Begründung, dass die Herkunft der Mittel in Höhe von Fr. 90'000.-- für Privateinlagen in die KG nicht nachgewiesen sei. Den gegen diesen Einspracheentscheid erhobenen Rekurs wies das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, des Kantons Aargau am 23. April 2015 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies mit Urteil vom 10. November 2015 die gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde ab.
A.A.________ und B.A.________ haben gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil am 30. November 2015 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtliche Angelegenheiten erhoben. Sie stellen den Antrag, der deklarierte Verlust von Fr. 52'530.90 sei zum Abzug zuzulassen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Besonderes gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Diese sind für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass sie qualifiziert falsch oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden sind; entsprechende Mängel sind spezifisch geltend zu machen und zu begründen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und Art. 97 Abs. 1 BGG ; dazu BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen), sofern sie nicht ins Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.2. Das Verwaltungsgericht verweist auf die Einkommensgeneralklausel von § 25 Abs. 1 des Aargauischen Steuergesetzes vom 15. Dezember 2015 (StG) sowie auf die Mitwirkungspflichten der steuerpflichtigen Person, namentlich auf § 182 Abs. 2 StG. Es hält fest, dass im Jahr sechsmal Bareinlagen in einem Gesamtbetrag von Fr. 90'000.-- an die KG X.________ gingen. Es berücksichtigt, gleich wie schon seine Vorinstanzen, dass den Beschwerdeführern im Jahr 2004 Versicherungsleistungen im Betrag von Fr. 60'000.-- von der AXA Winterthur ausbezahlt worden sind (s. dazu Urteil 2C_429/2015 vom 16. Mai 2015). Es diskutiert auch (teilweise abgedeckte) Auszüge aus einem Postfinance-Konto, das die Beschwerdeführer erstmals im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren vorgelegt haben und woraus sich nebst dem Eingang der Versicherungsleistungen aus dem Jahr 2004 im November 2006 ein weiterer Zahlungseingang von Fr. 20'000.-- ergibt. Nachweise für die Leistung von Zahlungen oder für Barbezüge aus diesem oder aus einem anderen Konto hat es nicht gefunden. Es kommt zum Schluss, dass unter diesen Umständen für keine der 2006 getätigten sechs Einlagen die Herkunft erklärt bzw. belegt worden sei; es fehle jeglicher Nachweis, dass die Einlagen aus bekannten Einkünften, wie namentlich aus den (unbestrittenen) Versicherungsleistungen aus dem Jahr 2004, stammen würden. Die Argumentation der Beschwerdeführer beschränkt sich auf die Feststellung, dass die Steuerbehörden den Eingang der Versicherungsleistungen anerkannt hätten. Auf die vorstehend zusammengefassten Erwägungen des Verwaltungsgerichts, namentlich auf dessen Darlegungen darüber, warum die Tatsache des Bezugs von Versicherungsleistungen in den Jahren 2004 und 2006 nach der Aktenlage nicht geeignet sei, die Herkunft der Einlagen in die KG X.________ darzutun, gehen sie nicht ein.
Die Beschwerde enthält weder in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellungen noch die Rechtsanwendung der Vorinstanz eine hinreichende Begründung. Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.3. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Art. 66 Abs. 5 BGG aufzuerlegen.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Dezember 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller