BGer 2C_1109/2015
 
BGer 2C_1109/2015 vom 13.12.2015
{T 0/2}
2C_1109/2015
 
Urteil vom 13. Dezember 2015
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Justiz- und Sicherheitsdepartement
des Kantons Basel-Stadt, Bereich Recht.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung; Fristwiederherstellung,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 12. November 2015.
 
Erwägungen:
1. Das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt verfügte am 30. Juni 2015 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________. Auf den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs trat das Justiz- und Sicherheitsdepartement wegen Verspätung nicht ein, wobei es den Rekurs sinngemäss auch als Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand betrachtete, dieses aber mit Entscheid vom 25. August 2015 abwies. Den gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12. November 2015 ab.
A.________ gelangte mit Eingabe vom 3. November 2015 an das Bundesgericht; er schildert seine persönlichen Verhältnisse sowie diejenigen seiner Ehefrau und bittet darum, es sei wieder eine Bewilligung zu erstellen.
Am 10. Dezember 2015 hat der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss und fristgerecht das angefochtene Urteil nachgereicht.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; sie hat sich auf die Erwägungen zu beziehen, die für deren Entscheid massgeblich sind. Vorliegend hatte sich das Appellationsgericht nicht mit der Frage der Aufenthaltsbewilligung zu befassen, sondern allein mit der Frage, ob der diesbezügliche Rekurs an das Justiz- und Sicherheitsdepartement fristgerecht war bzw. die verspätete Rekurseinreichung auf einem unverschuldeten Hindernis beruhte. Zu diesem einzigen Verfahrensthema lässt sich der als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommenen Eingabe des Beschwerdeführers nichts entnehmen. Sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung, und auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Dezember 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller