Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_782/2015 {T 0/2}
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Urteil vom 14. Dezember 2015
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 22. September 2015.
Nach Einsicht
in die Beschwerde der A.________ vom 22. Oktober 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. September 2015,
in die vom Bundesgericht beigezogenen Akten der Vorinstanz,
in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u. a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt vor-aus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Beschwerde der Versicherten vom 22. Oktober 2015 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht gerecht wird, da sie sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz - insbesondere bezüglich der Verneinung des guten Glaubens infolge einer Verletzung der Auskunfts- bzw. Meldepflicht und damit einer Voraussetzung für die Bewilligung des Erlassgesuchs - nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt,
dass sich die Beschwerdeführerin nämlich im Wesentlichen darauf be-schränkt, bereits während des Verwaltungsverfahrens Vorgetragenes unbesehen zu wiederholen, ohne in hinreichend substanziierter Weise auf die massgeblichen Erwägungen von Verwaltung und Vorinstanz einzugehen und insbesondere ohne aufzuzeigen, inwiefern das kanto-nale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen resp. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,
dass demnach auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichts-kosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzuse-hen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. Dezember 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Batz