BGer 8C_795/2015 |
BGer 8C_795/2015 vom 14.12.2015 |
{T 0/2}
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8C_795/2015
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Urteil vom 14. Dezember 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiber Grunder.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Hubschmid,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2015.
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Sachverhalt: |
A. Der 1978 geborene A.________ bezog seit September 2010 Leistungen der Arbeitslosenversicherung und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 16. September 2011 rutschte er auf einer Treppe aus und knickte mit dem linken Fuss ein. Die SUVA klärte den medizinischen Sachverhalt ab und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld). Laut Auskünften des Dr. med. B.________, SUVA vom 25. November 2013 wurde die wegen der erlittenen Teilruptur des anterioren talofibularen Ligamentes aufgetretene Instabilität chirurgisch erfolgreich behoben; die operativ anzugehende Fehlstellung des linken Fusses (Rückfussvarus) war nicht unfallbedingt, zumal sie beidseitig vorlag. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 stellte die SUVA die bislang erbrachten Leistungen auf den 20. Dezember 2013 ein. Auf Einsprache hin holte sie die Ärztliche Beurteilung des Dr. med. B.________ vom 23. Januar 2014 ein und lehnte den eingelegten Rechtsbehelf ab (Einspracheentscheid vom 12. März 2014).
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B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 31. August 2015).
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C. Mit Beschwerde lässt A.________ die Rechtsbegehren stellen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihm auch nach dem 20. Dezember 2013 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie einen ergänzenden Bericht der Dres. med. C.________ oder D.________, Klinik E.________, einhole. Sodann lässt A.________ beantragen, der unentgeltliche Rechtsvertreter sei für das Verfahren vor dem kantonalen Gericht mit Fr. 3'543.- zu entschädigen, wobei die bereits ausgerichteten Fr. 1'800.- als Akontozahlungen zu berücksichtigen seien. Ferner wird um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht.
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Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.
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Erwägungen:
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1. |
1.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweisen).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. |
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht gestützt auf die Auskünfte des Dr. med. B.________ vom 25. November 2013 sowie 23. Januar 2014 angenommen hat, spätestens ab der von der SUVA per 20. Dezember 2013 verfügten Leistungseinstellung sei der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den weiterhin geltend gemachten Schmerzen im Bereich des linken Fusses und dem Unfall vom 16. September 2011 zu verneinen. Die Vorinstanz hat die zur Beurteilung des Prozessthemas einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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2.2. |
2.2.1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei medizinischen Auskünften versicherungsinterner Ärzte nicht um reine Parteibehauptungen des Unfallversicherers. Vielmehr ist diesen - wie auch den von der versicherten Person eingeholten und ins Verfahren eingebrachten medizinischen Gutachten (vgl. BGE 125 V 345 E. 3. b/cc S. 353) - voller Beweiswert zuzuerkennen, sofern keine auch nur geringe Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 135 V 465 E. 4 S. 467 ff., insb. E. 4.4 S. 469 mit Hinweisen). Zudem übersieht der Beschwerdeführer, dass der Unfallversicherer nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen hat; entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 329 E. 3b, U 108/93). Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei (SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34 E. 3.3 in fine, U 209/06). Unter diesen Prämissen sind die weiteren Einwände in der Beschwerde zu prüfen.
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2.2.2. Dr. med. B.________ hielt nicht, wie der Beschwerdeführer geltend macht, ohne Begründung fest, die Kausalität zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden sei nicht mehr mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit gegeben gewesen. Vielmehr legte er in der Ärztlichen Beurteilung vom 23. Januar 2014 gestützt auf die einlässlich zitierten medizinischen Akten dar, dass nach zunächst konservativer Therapie der Partialläsion im lateralen Bandapparat und nach am 7. September 2012 durchgeführter Bandplastik sich - wie die Untersuchungen sowohl des Fusschirurgen der Klinik E.________ (Dr. med. C.________) als auch des Dr. med. F.________ zeigten - sowohl objektiv als auch nach den Angaben des Versicherten ein komplett stabiles OSG (oberes Sprunggelenk) links feststellen liess. Nachdem Dr. med. C.________ gemäss seinen Einträgen in der Krankengeschichte eine beidseitige Fehlstellung beider Rückfüsse festgehalten hatte, konnte nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, der Varus links sei wegen der beim Unfall vom 19. September 2011 erlittenen Verletzung entstanden.
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2.2.3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern Dr. med. C.________ eine von der Auffassung des Dr. med. B.________ abweichende Meinung vertrat. Insbesondere ist festzuhalten, dass Dr. med. C.________ mit dem von ihm in Zusammenarbeit mit anderen medizinisch-wissenschaftlich tätigen Personen in dem im angefochtenen Entscheid genannten Artikel zum Schluss kam, dass eine Deformität des Rückfusses die Instabilität fördern und unterhalten kann. Inwiefern diese Erkenntnis hier zur Schlussfolgerung des Dr. med. B.________ abweichendem Ergebnis führen soll, ist aufgrund des in vorstehender Erwägung Gesagten nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz zu Recht darauf verzichtet hat, von Dr. med. C.________ oder anderen Ärzten zusätzliche Auskünfte zur Frage des Kausalzusammenhangs einzuholen. Insgesamt hat das kantonale Gericht zutreffend festgehalten, dass mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, der Unfall vom 16. September 2011 sei nicht mehr (Teil-) Ursache des Gesundheitsschadens, wie er sich im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (20. Dezember 2013) präsentiert habe, und spätestens zu diesem Zeitpunkt der Status quo sine vel ante erreicht gewesen sei.
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2.3. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird mit summarischer Begründung und unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid abgewiesen (Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG).
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3. |
3.1. Nach der Rechtsprechung kann eine von einem kantonalen Gericht festgesetzte Entschädigung im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung nur vom Rechtsvertreter beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 110 V 360 E. 2 S. 363; ARV 1996/97 Nr. 27 S. 151), während die Beschwerde führende Person selber dazu nicht legitimiert ist, ebenso wenig der Rechtsvertreter, welcher im Namen seines Mandanten Beschwerde führt. Dies gründet im Umstand, dass die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung durch ein kantonales Gericht ein Rechtsverhältnis zwischen dem Rechtsbeistand und dem Staat entstehen lässt, an welchem der Mandant nicht beteiligt ist. Letzterer ist, soweit es um die Höhe der unter dem Titel unentgeltliche Verbeiständung zugesprochenen Entschädigung an seinen Rechtsvertreter geht, nicht berührt. Ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des Kostenentscheides hat nur der Rechtsvertreter einer Partei, welcher bei einem zu tief festgesetzten Honorar seinem Klienten nicht zusätzlich Rechnung stellen darf (SVR 2007 UV Nr. 16 S. 53 E. 2.1, U 63/04; vgl. auch Urteile 1B_705/2011 von 9. Mai 2012 E. 2.2, 5D_205/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.3.3 und 5A_451/2011 vom 25. Juli 2011 E. 1.2).
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3.2. Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers hat kein eigenes Begehren gestellt, sein Honorar sei für die im kantonalen Gerichtsverfahren bewilligte unentgeltliche Rechtspflege zu tief angesetzt worden. Zudem legt er nicht dar, inwiefern die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen zur Beschwerdeführung in Vertretung des Mandanten und Beschwerdeführers hier ausnahmsweise vorliegen sollen (vgl. dazu Urteil 5C_205/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.3.3 ff.). Daher ist auf die Beschwerde, soweit damit eine Erhöhung der dem Rechtsanwalt im kantonalen Verfahren aufgrund der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege zugesprochenen Entschädigung verlangt wird, nicht einzutreten.
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4. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 14. Dezember 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Grunder
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