BGer 9C_877/2015 |
BGer 9C_877/2015 vom 14.12.2015 |
9C_877/2015 {T 0/2}
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Urteil vom 14. Dezember 2015 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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CONCORDIA Schweizerische
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Kranken- und Unfallversicherung AG,
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Bundesplatz 15, 6003 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Krankenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Oktober 2015.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 23. November 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Oktober 2015,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 24. November 2015 an A.________, in welcher auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, worauf A.________ nicht reagiert hat,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung betreffend nicht bezahlte Krankenversicherungsprämien für den Monat März 2014 und damit im Zusammenhang stehende Spesen (Mahnspesen von Fr. 20.- und Umtriebsspesen für das Inkasso von Fr. 100.-) im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich; BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen bundesrechtswidrig sein sollen,
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dass der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der erhobenen Mahn-und Umtriebsspesen bezweifelt, ohne sich mit der entsprechenden vorinstanzlichen Erwägung, in welcher deren Grundlagen dargelegt wurden (Art. 105b Abs. 2 KVV in Verbindung mit Ziff. 20.5 des beschwerdegegnerischen Reglements zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung, Ausgabe 2012), auseinanderzusetzen, was für die Erfüllung des gesetzlichen Begründungserfordernisses nicht genügt,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 14. Dezember 2015
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
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