Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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9C_921/2015 {T 0/2}
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Urteil vom 14. Dezember 2015
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Verwaltungsgericht des Kantons Bern.
Nach Einsicht
in die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 8. und 12. Dezember 2015 (Poststempel) gegen das Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
in Erwägung,
dass gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids Beschwerde geführt werden kann (Art. 94 BGG),
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt oder - im Falle einer Rechtsverzögerungsbeschwerde - die vorinstanzliche Untätigkeit (vgl. Urteil 9C_349/2015 vom 29. Mai 2015) Recht verletzt,
dass in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, wozu u.a. sowohl der Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen (Art. 29 Abs. 1 BV) als auch jener auf Beurteilung durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) gehören (vgl. Urteil 9C_358/2015 vom 8. Juni 2015), erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53),
dass hinsichtlich des Verhaltens eines kantonalen Richters keine Ausstandsgründe (vgl. Art. 34 BGG und Art. 36 ATSG; ISABELLE HÄNER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 6 ff. zu Art. 34 BGG; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 13 ff. zu Art. 36 ATSG) substanziiert dargelegt werden, und im Übrigen auf die Urteile 9C_859/2015 und 9C_786/2015 vom 25. November 2015 verwiesen wird,
dass das Verhalten eines Mitarbeiters der Verwaltung nicht Gegenstand der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bildet (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG),
dass mit der Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 94 BGG in der Regel nicht der umstrittene materielle Anspruch verlangt werden kann, sondern nur die Feststellung der Rechtsverzögerung und die Anweisung an die zuständige Instanz, die Sache an die Hand zu nehmen (FELIX UHLMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 8 zu Art. 94 BGG),
dass sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde auf ein kantonales Verfahren "200 15 803 EL" betreffend Vorschusszahlungen nach Art. 19 Abs. 4 ATSG (vgl. dazu UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 49-56 zu Art. 19 ATSG) und möglicherweise auf ein in diesem Verfahren gestelltes Gesuch um vorsorgliche Massnahmen bezieht,
dass der Beschwerdeführer zwar darlegt, dass er am 12. und 16. September 2015 mit Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 9. September 2015 an das kantonale Gericht gelangt sei und bis am 8. Januar 2016 offene Rechnungen bezahlen müsse, aber nicht (substanziiert) begründet, inwiefern die vorinstanzliche Verfahrensdauer überlang sein soll (vgl. UHLMANN, a.a.O., N. 6 f. zu Art. 94 BGG),
dass die Beschwerde daher den inhaltlichen Mindestanforderungen bezüglich Antrag und Begründung offensichtlich nicht genügt, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG nicht einzutreten ist,
dass die erneute mangelhafte Prozessführung (vgl. die Aufzählung im Urteil 9C_859/2015 vom 25. November 2015) als querulatorisch zu werten ist und auch aus diesem Grund nicht auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG),
dass das Gesuch um Vorschusszahlung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 104 BGG mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird,
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 BGG) und bei fehlenden Anhaltspunkten für eine Postulationsunfähigkeit (vgl. LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 8 und 12 ff. zu Art. 41 BGG) auch eine Verbeiständung im Rahmen von Art. 41 BGG nicht in Betracht fällt,
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
dass der Beschwerdeführer zudem ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wird, dass das Bundesgericht künftig auf weitere vergleichbare (querulatorische) Eingaben nicht mehr eingehen und solche kommentarlos im Dossier ablegen wird,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. Dezember 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Dormann