BGer 1C_628/2015 |
BGer 1C_628/2015 vom 16.12.2015 |
{T 0/2}
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1C_628/2015
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Urteil vom 16. Dezember 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Auslieferung an Ungarn,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 25. November 2015 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.
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Sachverhalt: |
A. Am 10. November 2014 ersuchte Ungarn um die Auslieferung des ungarischen Staatsangehörigen A.________ zur Vollstreckung zweier Strafurteile.
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Am 5. Oktober 2015 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung mit Ausnahme bestimmter Sachverhalte.
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Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 25. November 2015 ab.
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B. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, den Entscheid des Bundesstrafgerichts aufzuheben und die Auslieferung abzulehnen.
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C. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
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Erwägungen: |
1.
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1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
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Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 139 II 340 E. 4 S. 342; 136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160).
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Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S. 161).
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Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.
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Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
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1.2. Zwar geht es um eine Auslieferung und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Ein besonders bedeutender Fall kann jedoch nicht angenommen werden.
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Die Vorinstanz hat sich zu den Voraussetzungen der Auslieferung eingehend geäussert. Sie kommt zum Schluss, an der Rechtmässigkeit der Auslieferung bestünden keine Zweifel. Ihre Erwägungen, auf welche vollumfänglich verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG), stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und sind nicht zu beanstanden. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst wie kommt der Angelegenheit keine aussergewöhnliche Tragweite zu. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.
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Die Beschwerde ist demnach unzulässig.
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2. Der Beschwerdeführer ersucht sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 64 BGG. Da die Beschwerde aussichtslos war, kann dem Gesuch nicht entsprochen werden. Unter den gegebenen Umständen - der Beschwerdeführer befindet sich seit Längerem in Haft - rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Dezember 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Härri
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