BGer 8C_866/2015 |
BGer 8C_866/2015 vom 16.12.2015 |
8C_866/2015 {T 0/2}
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Urteil vom 16. Dezember 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Francisco José Vazquez Bürger,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2015.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 20. November 2015 () gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2015,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass die Vorinstanz in einlässlicher Begründung und Würdigung der Akten dargelegt hat, weshalb der Beschwerdeführer, der durch die Weigerung, sich einer polydisziplinären Begutachtung in der Schweiz zu unterziehen, seine Mitwirkungspflichten gemäss Art. 43 Abs. 3 BGG verletzt hat, zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe darauf nicht näher eingeht,
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dass er statt dessen den angefochtenen Entscheid lediglich in pauschal gehaltenen Form als "vollkommen unverständlich", im Widerspruch zum, diesem Entscheid vorangegangenen, Rückweisungsentscheid C-4781/2009 vom 8. November (recte: April) 2011 des Bundesverwaltungsgericht stehend, kritisiert, was den Mindestanforderungen an eine sachbezogene Begründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber abzusehen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer übrigens nach wie vor offen steht, sich einer Begutachtung in der Schweiz zu unterziehen (Näheres dazu vgl. BGE 139 V 585 E. 6.3.7.5 S. 590 f.),
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erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 16. Dezember 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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