Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img] |
|
|
{T 0/2}
2C_1127/2015
|
|
|
Urteil vom 17. Dezember 2015
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Errass.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Luzi Cavelti,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA NL-KR),
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
vom 2. Dezember 2015.
Erwägungen:
1.
Am 22. Oktober 2013 richtete der National Tax Service der Republik Korea ein Amtshilfeersuchen betreffend A.________ (alias: B.________) sowie eines zweiten Steuerpflichtigen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Der NTS stützte sich dabei auf Art. 25 des Doppelbsteuerungsabkommens Schweiz - Korea (DBA-KR; SR 0.672.928.11). Er begründet sein Gesuch mit einer laufenden Steueruntersuchung betreffend die beiden Steuerpflichtigen. Gestützt auf den "Foreign Financial Accounts Reporting Requirement" seien diese als in der Republik Korea ansässige Personen verpflichtet, ausländische Einkommensquellen inkl. Zinsen, Dividenden, Einkommen aus Grundbesitz, Transfereinkommen etc. zu deklarieren. Nach Auffassung des NTS hätten die beiden Steuerpflichtigen nicht alles deklariert; diese hätten in Japan ein beachtliches Einkommen erwirtschaftet und - nach Reinvestitionen im Ausland - an den koreanischen Behörden vorbei auf Bankkonten in der Schweiz transferiert. Sie hätten dann grössere Summen von diesen Konten nach Korea geholt, wenn sie bedeutende Beträge für Unternehmensübernahmen oder Fusionen benötigt hätten. Da sich die beiden geweigert hätten, entsprechende Unterlagen einzureichen, und die innerstaatlichen Möglichkeiten zur Erreichung der gewünschten Unterlagen ausgeschöpft seien, hat sich die NTS an die Schweiz gewandt. Nachdem die ESTV das Gesuch geprüft, die notwendigen Schritte eingeleitet, A.________ über das Verfahren informiert sowie Akteneinsicht und das rechtliche Gehör gewährt hat, verfügte die ESTV unter Berücksichtigung der Begehren des A.________, dass dem NTS betreffend diesem Amtshilfe zu leisten sei. Die Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht war erfolglos.
2.
Die Beschwerde ist offensichtlich nicht hinreichend begründet und demzufolge auch offensichtlich unzulässig, weshalb der Präsident im vereinfachten Verfahren unter kurzer Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 BGG) entscheidet.
2.1. Nach Art. 84a BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt. Ein besonders bedeutender Fall liegt nach Art. 84 Abs. 2 BGG insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist regelmässig zu bejahen, wenn der Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann, namentlich wenn von unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist unter Umständen auch anzunehmen, wenn es sich um eine erstmals zu beurteilende Frage handelt, die einer Klärung durch das Bundesgericht bedarf. Es muss sich allerdings um eine Rechtsfrage handeln, deren Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann und von ihrem Gewicht her nach einer höchstrichterlichen Klärung ruft. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung können sich ebenfalls nach dem Erlass neuer materiell- oder verfahrensrechtlicher Normen stellen. Das Gleiche gilt, wenn sich aufgrund der internationalen Entwicklungen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (BGE 2C_963/2014 vom 24. September 2015 E. 1.3; 139 II 404 E. 1.3 S. 410; 139 II 340 E. 4 S. 342 mit weiteren Hinweisen; Urteil 2C_955/2015 vom 12. November 2015 E. 3.2 und 3.3).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 oder 84a BGG vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist, es sei denn, dies treffe ganz offensichtlich zu (BGE 139 II 404 E. 1.3 S. 410; 139 II 340 E. 4 S. 342 mit weiteren Hinweisen).
2.2. Im Urteil 2C_963/2014 vom 24. September 2015 hat das Bundesgericht sich einlässlich mit der Frage auseinandergesetzt, wie der Passus "betroffenen Person" zu verstehen ist (E. 3.3 und 4 sowie E. 5 und 6 [Anwendung auf den konkreten Fall]). Insofern hat es diese Rechtsfrage für viele gleichartige Fälle im Grundsatz bereits beantwortet. Der Beschwerdeführer bleibt die Antwort schuldig (Art. 42 Abs. 2 BGG), inwiefern sich hier ein weiteres Mal eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Er macht in seinen kurzen Ausführungen nämlich nur geltend, dass die Vorinstanz das Recht nicht richtig angewendet habe, womit er seiner Begründungspflicht nicht genügt.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen, und es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 66 Abs. 1, 68 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Dezember 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Errass