BGer 9C_927/2015
 
BGer 9C_927/2015 vom 18.12.2015
9C_927/2015 {T 0/2}
 
Urteil vom 18. Dezember 2015
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. Oktober 2015.
 
Nach Einsicht
in die Zwischenverfügung vom 24. März 2015, worin die IV-Stelle des Kantons Aargau auf der Durchführung einer A.________ betreffenden polydisziplinären Begutachtung bestanden hat,
in den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. Oktober 2015, mit welchem die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen wurde,
in die am 10. Dezember 2015 eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit der A.________ beantragen lässt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die IV-Stelle anzuweisen, über seinen Leistungsanspruch gestützt auf die vom Bezirksgericht Lenzburg eingeholte Expertise der Gutachtensstelle B.________ zu befinden,
 
in Erwägung,
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 S. 320; 135 III 1 E. 1.1 S. 3 und 134 III 115 E. 1 S. 117 sowie 379 E. 1 S. 381),
dass es sich beim Anfechtungsobjekt um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG handelt, folgt doch die Qualifikation des angefochtenen Gerichtsentscheids der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess (BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277; 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.),
dass gerichtliche Zwischenentscheide, die sich mit Verfügungen des Invaliden- oder des Unfallversicherers über die Einholung von medizinischen Gutachten befassen, vor Bundesgericht - auch mit Blick auf die Verfahrensgrundrechte nach BV und EMRK - nur soweit selbstständig anfechtbar sind, als sie den (formellen) Ausstand einer sachverständigen Person betreffen (Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 271 E. 3.1 S. 278 mit Hinweisen und 318),
dass die formelle Ablehnung einer sachverständigen Person bzw. einer Begutachtung regelmässig nicht allein mit strukturellen Umständen begründet werden kann, wie sie in BGE 137 V 210 behandelt worden sind (BGE 138 V 271 E. 2.2 S. 277),
dass das Bundesgericht die Anordnung eines Gutachtens hinsichtlich anderer Aspekte gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid auf deren Bundesrechtskonformität hin überprüft (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG; Urteile 8C_216/2015 vom 12. Mai 2015, 8C_20/2015 vom 19. Februar 2015, 9C_810/2014 vom 1. Dezember 2014, 8C_227/2013 vom 22. August 2013 und 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013 E. 1.2.6 f., nicht publ. in: BGE 139 V 349, aber in: SVR 2013 IV Nr. 31 S. 91),
dass dieser Grundsatz praxisgemäss insbesondere bezüglich Einwendungen materieller Natur gilt, welche in der Regel erst im Rahmen der Beweiswürdigung in der Hauptsache zu behandeln sind (vgl. statt vieler: Urteile 9C_810/2014 vom 1. Dezember 2014 und 8C_497/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 1.3.1),
dass der Beschwerdeführer keine formellen Ausstandsgründe geltend macht, sondern im erster Linie moniert, die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Begutachtung erweise sich infolge des bereits vorhandenen Gutachtens, dem auch für die hier zu beurteilenden Belange volle Beweiskraft beizumessen sei, als nicht erforderlich,
dass die weiteren Rügen des Beschwerdeführers, wonach er durch die vorgesehenen medizinischen Abklärungen in seinen Grundrechten nach Art. 3 EMRK verletzt werde (psychische und physische Schädigungen durch die beabsichtigten Untersuchungen [MRI, geschlossene Räumlichkeiten, radioaktive Kontrastmittel, Blutentnahme etc.]), im vorliegenden Verfahren praxisgemäss ebenfalls unerheblich sind, weil diese Einwendungen - wie bereits erwähnt - in einem allfälligen Beschwerdeverfahren gegen den Endentscheid vor Bundesgericht thematisiert werden können, was deren Überprüfung im jetzigen Prozessstadium ausschliesst,
dass demzufolge im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a sowie Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Erledigung im Verfahren nach Art. 108 BGG die Erhebung reduzierter Gerichtskosten nach sich zieht (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
 
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Dezember 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl