BGer 1F_31/2015
 
BGer 1F_31/2015 vom 21.12.2015
{T 0/2}
1F_31/2015
 
Urteil vom 21. Dezember 2015
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
AXA-ARAG Rechtsschutz AG, Rechtsdienst, Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich,
Gesuchsgegnerin,
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_377/2015 vom 26. Oktober 2015.
 
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 26. Oktober 2015 (1B_377/ 2015) auf eine von A.________ erhobene Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eingetreten ist;
dass A.________ mit Eingabe vom 9. Dezember 2015 (Postaufgabe 10. Dezember 2015) "staatsrechtliche Beschwerde" gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 26. Oktober 2015 erhoben hat;
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
dass die Eingabe vom 9. Dezember 2015 somit als Revisionsgesuch entgegenzunehmen ist;
dass der Gesuchsuchsteller keinen Revisionsgrund nennt und sich aus seiner kaum verständlichen Eingabe auch nicht ergibt, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil vom 26. Oktober 2015 an einem Revisionsgrund leiden sollte;
dass auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;
 
erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Dezember 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli