Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
5A_761/2015
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Urteil vom 21. Dezember 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Thurgau, Vizepräsidentin,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege (Grundbuchberichtigung),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau, Vizepräsidentin, vom 24. August 2015.
Sachverhalt:
A.
Die Stiftung C.________ klagte am 23. Februar 2011 beim Bezirksgericht Kreuzlingen gegen die A.________ AG auf Berichtigung des Grundbucheintrages. Mit Urteil vom 19. November 2014 stellte das Bezirksgericht fest, dass die Kaufverträge vom 5. und 25. März 2010 zwischen der A.________ AG und der D.________ AG über den Verkauf der im Grundbuch Kreuzlingen eingetragenen Grundstücke Nr. sss, ttt, uuu und vvv nichtig seien und die A.________ AG kein Eigentum an diesen Liegeschaften erworben habe. Das Grundbuchamt Kreuzlingen wurde angewiesen, nach Rechtskraft des Entscheides die A.________ AG als Eigentümerin der besagten Grundstücke zu löschen und die D.________ AG als deren Eigentümerin einzusetzen. Auf das Ausstandsbegehren gegen Dr. E.________ trat das Gericht zufolge Rechtsmissbräuchlichkeit des Gesuchs nicht ein. Das Gesuch der A.________ AG um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen. Schliesslich wurde über die Kosten und die Parteientschädigungen entschieden.
B.
Die A.________ AG gelangte gegen das ihr am 22. Mai 2015 zugestellte Urteil des Bezirksgerichts mit Berufung vom 17. Juni 2015 an das Obergericht des Kantons Thurgau mit den Begehren, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Klage abzuweisen. Überdies ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren. Mit Verfügung vom 24. August 2015 wies die Vizepräsidentin des Obergerichts das Gesuch der A.________ AG um unentgeltliche Rechtspflege ab und verpflichtete diese, für das Berufungsverfahren innert 20 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 48'000.-- zu bezahlen.
C.
Die A.________ AG (Beschwerdeführerin) hat am 27. September 2015 (Postaufgabe) beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Sie beantragt, die Verfügung der Vizepräsidentin des Obergerichts vom 24. August 2015 aufzuheben und ihr die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu gewähren. Ferner sei der Kostenvorschuss von Fr. 48'000.-- aufzuheben; für die Kosten sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. Eventuell seien andere Massnahmen anzuordnen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchte sie überdies um unentgeltliche Rechtspflege.
D.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 wies das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ab und setzte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 eine Frist von 15 Tagen ab Zustellung der Verfügung zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'000.--. Am 7. Oktober 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin um Revision der Verfügung vom 1. Oktober 2015. Überdies begehrte sie am 15. Oktober 2015 die Sistierung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses. Mit Urteil vom 14. Oktober 2015 wies das Bundesgericht das Revisionsgesuch ab, soweit darauf einzutreten war; des Weiteren wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses ab Zustellung der Verfügung gesetzt. Das Sistierungsgesuch wurde abgewiesen. Der verlangte Kostenvorschuss ist fristgerecht geleistet worden.
E.
Mit Verfügung vom 3. November 2015 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
F.
In der Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein Entscheid, mit welchem das Obergericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren abgewiesen hat. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131). Der Rechtsweg richtet sich nach demjenigen der Hauptsache. Dort geht es um eine Grundbuchberichtigungsklage und damit um eine Zivilsache im Sinn von Art. 72 Abs. 1 BGG, deren Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) gegeben ist. Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen gegen den vorliegend strittigen Zwischenentscheid zulässig.
1.2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin eventualiter um Erlass anderer Massnahmen ersucht: Sie erörtert nicht rechtsgenügend, welche Massnahmen und warum diese anzuordnen sind.
2.
In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der Beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein. Neue Tatsachen und Beweismittel sind nicht zulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG).
3.
3.1. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a)
und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Als mittellos gilt, wer für die Kosten eines Prozesses nicht aufkommen kann, ohne die Mittel anzugreifen, welche er zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Für eine juristische Person besteht ausnahmsweise dann ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind (BGE 119 Ia 337 E. 4e S. 341; 131 II 306 E. 5.2.2 S. 327). Rechtsfrage ist, ob die Kriterien zur Bestimmung der Mittellosigkeit zutreffend gewählt wurden. Demgegenüber beschlagen die Höhe der Einnahmen und Aufwendungen Tatfragen, welche das Bundesgericht nur auf Willkür überprüft (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223).
3.2. Die Vizepräsidentin hat erwogen, laut Art. 119 Abs. 2 ZPO habe die gesuchstellende Person ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Auch wenn das Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sei, entbinde dieser die Parteien nicht von einer umfassenden Mitwirkungspflicht. Eine Verweigerung des prozessualen Armenrechts wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht setze in der Regel voraus, dass insbesondere die nicht anwaltlich vertretene, prozessunerfahrene Person zuvor vom Gericht zur Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse aufgefordert werde, wenn sie die notwendigen Angaben nicht von sich aus mache. Sei aber einem Gesuchsteller aus früheren Verfahren bekannt, dass er seine finanziellen Verhältnisse umfassend offenzulegen und nachzuweisen habe, dürfe von der Fragepflicht abgesehen werden.
Mit dem Hinweis, dass die Gesellschaft praktisch nicht existiere, schliesse die Beschwerdeführerin an ihre Behauptung an, welche sie mit Beschwerde vom 15. Mai 2013 im Verfahren yyy vor Obergericht Zürich vorgetragen habe, um die unentgeltliche Rechtspflege zu erlangen. Damals habe sie behauptet, alle Aktiven und Passiven der Beschwerdeführerin seien im Rahmen des Fusionsgesetzes an die neu errichtete schwedische Gesellschaft F.________ AB mit den Verwaltungsräten G.________ und H.________ verkauft worden. Allfälliges Vermögen könne daher nicht in die Konkursmasse in der Schweiz fallen. Es gebe keine wirtschaftsberechtigte Person, weil die gesamten Aktiven und Passiven an die schwedische Gesellschaft verkauft worden seien. Das Obergericht habe bereits damals festgestellt, dass diese Vorbringen mangels Substanziierung und Darlegung der finanziellen Verhältnisse insbesondere der wirtschaftlich beteiligten F.________ AB nicht begründet seien. Daran habe sich nichts geändert. Es fehlten weiterhin konkrete Ausführungen und jegliche Belege über die aktuelle und finanzielle Situation der wirtschaftlich beteiligten F.________ AB und der A.________ AG.
Ebenso unbelegt sei die Behauptung, der Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin, G.________, sei arbeitslos und habe somit weder Einkommen und auch kein Vermögen. G.________ habe als Architekt im Jahr 2006/2007 14 Doppeleinfamilienhäuser in U.________ gebaut. Er behaupte zwar, seit Ende 2010 seinen Wohnsitz in Schweden zu haben. Aus diesem Grund sei nicht ersichtlich, weshalb er "beim Arbeitsgericht Zürich" Klage auf Arbeitslosengeld erhoben haben soll. Abgesehen davon werde eine derartige Klage auch nicht dokumentiert. Die einzige Unterlage, welche für die Mittellosigkeit von G.________ eingereicht werde, sei die Beilage 15. Dabei handle es sich um die Übersetzung einer Bestätigung der Arbeitslosenkasse am Wohnort von G.________, wonach dieser als Arbeitssuchender beim Arbeitsamt in Schweden am 8. Mai 2015 nicht registriert gewesen sei. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, G.________ sei arbeitslos und habe weder Einkommen noch Vermögen, bleibe damit eine reine Behauptung.
Gleiches gelte für die Mittellosigkeit von H.________. Sie habe als Beilage 16 zwei Lohnbelege und eine Lohndeklaration Nr. 1, basierend auf den Zahlen von 2014 eingereicht. Aus den beiden Lohnbelegen sei lediglich ersichtlich, dass sie im Mai 2015 an zwei verschiedenen Orten gearbeitet habe, wobei sie an einem Ort einen Nettolohn von 4'151.-- Kronen, am andern einen Lohn von 20'832.-- Kronen erzielt habe. Die unterschriebene Einkommensdeklaration 2015 Nr. 1 mit einem Einkommenstand 2014 von 59'622.-- Kronen erscheine unter diesen Umständen irrelevant. Wenn H.________ im Monat rund 25'000.-- Kronen verdiene, stimme die eingesetzte Zahl von 59'622.-- Kronen ohnehin nicht. Eigentliche Steuerunterlagen und Belege über ihre Einkommens- und Ausgabenseite und namentlich Arbeitsverträge fehlten gänzlich.
Im Weiteren sei gerichtsnotorisch, dass G.________ als Architekt im Jahr 2006/2007 in U.________ 14 Doppeleinfamilienhäuser gebaut habe. Vor Vorinstanz seien weiterhin Forderungen aus diesem Hausprojekt geltend gemacht worden. Sodann habe H.________ selbst eingeräumt, dass als Nachfolgerin der I.________ GmbH in Schweden die J.________ AB gegründet worden sei, an welcher die schwedische Firma K.________ AB zu 75 % und H.________ zu 25 % beteiligt seien. Mit Unterstützung der K.________ AB sei in Schweden die F.________ AB gegründet worden, an welcher H.________ zu 25 % beteiligt sei. Die K.________ AB und die F.________ AB hätten dank Referenzen der Bank L.________ von einer schweizerischen Bank die Finanzierung für ein Siedlungsprojekt mit 21 Einfamilienhäusern zugesichert erhalten. Aus dem von H.________ vor Bezirksgericht Kreuzlingen vorgetragenen Hinweis auf die Bautätigkeit in Schweden sei die Behauptung der Mittellosigkeit der wirtschaftlich Beteiligten mehr als widerlegt.
Die Vorinstanz verweist schliesslich auf die von H.________ am 25. Februar 2014 beim Bezirksgericht Kreuzlingen eingereichte Klage auf Aberkennung eines Anspruchs im Lastenverzeichnis der beiden Grundstücke Nr. www und Nr. xxx ein. In diesem Verfahren habe H.________ ebenfalls um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, welche ihr vom Einzelrichter am Bezirksgericht Kreuzlingen mit Entscheid vom 3. November 2014 wegen fehlender Mittellosigkeit und wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens verweigert worden sei. Das Obergericht habe eine dagegen erhobene Beschwerde am 10. Dezember 2014 abgewiesen und dazu insbesondere erwogen, die erste Instanz habe zu Recht die finanzielle Situation von H.________ als unklar bezeichnet und ihr eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen. Entgegen deren Auffassung sei die erste Instanz nicht verpflichtet gewesen, ihr eine Frist zum Nachweis ihrer finanziellen Situation anzusetzen, zumal ihr von Beginn an klar gewesen sei, dass sie ihre finanziellen Verhältnisse umfassend darzulegen und zu belegen habe. Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang auf mehrere frühere Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege in diversen anderen Gerichtsverfahren, die mangels Bedürftigkeit hätten abgewiesen werden müssen. Das Bundesgericht habe mit Urteil vom 29. Juni 2015 eine von H.________ erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eingetreten sei, und habe zugleich auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen (Urteil 5A_284/2015). Im Übrigen vermöchten die neu eingereichten Lohnabrechnungen für die Monate Oktober und November 2014 am Gesagten nichts zu ändern. Insbesondere werde kein Arbeitsvertrag eingereicht, aus welchem ersichtlich wäre, seit wann und zu welchen Bedingungen H.________ ihre Arbeitsstelle als Lehrerin angetreten habe.
Vor dem Hintergrund der genannten Umstände stelle die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Mittellosigkeit der A.________ AG selbst sowie der Verwaltungsräte H.________ und G.________ eine reine Parteibehauptung dar, die durch nichts belegt und sogar aufgrund gerichtsnotorischer Tatsachen im verursachten Prozesswirrwarr widerlegt erscheine. Da das Obergericht bereits mehrmals festgestellt habe, zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht bei den gestellten Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege erübrige sich eine Nachfristansetzung, erweise sich die erneute Anrufung der richterlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO als rechtsmissbräuchlich.
3.3. Die Beschwerdeführerin nimmt im grössten Teil ihrer Eingabe praktisch nicht Stellung zu den vorinstanzlichen Erwägungen, sondern begnügt sich mit appellatorischen Ausführungen. Soweit sie sich zu den Erwägungen äussert, handelt es sich wiederum um appellatorische Kritik an den vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen und um nicht begründete Behauptungen. Zudem wird auch nicht dargelegt, inwiefern die behaupteten Tatsachenvorbringen sich auf das Ergebnis auswirken können. Soweit nunmehr Belege beigebracht werden, wird nicht erörtert und belegt, dass diese bereits vor Obergericht zusammen mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ins Recht gelegt worden sind. Damit aber bleibt es bei der vorinstanzlichen Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weder die persönliche Mittellosigkeit noch jene der Mitglieder ihres Verwaltungsrates substanziiert dargelegt und belegt hat. Zudem war die Beschwerdeführerin aufgrund der zahlreichen bereits gestellten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege darüber informiert, dass sie aufgrund der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht ihre finanziellen Verhältnisse und diejenigen ihrer Verwaltungsratsmitglieder umfassend darzulegen und zu belegen hatte. Unter diesen Umständen erübrigte es sich, ihr eine Nachfrist zur Ergänzung der unvollständigen Eingabe anzusetzen. Soweit sich die Beschwerdeführerin überhaupt auf die richterliche Fragepflicht beruft, erweist sich dies unter den gegebenen Umständen als rechtsmissbräuchlich. Hat die Beschwerdeführerin ihre finanzielle Situation bzw. diejenige ihrer Verwaltungsräte nicht, wie von ihr gefordert, umfassend behauptet und belegt, stand einer Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Lichte von Art. 117 ZPO nichts im Weg (Urteil 5A_380/2015 vom 1. Juli 2015 E. 3.2.2; BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 182). War aber die Bedürftigkeit (Art. 117 lit. a ZPO) als eine der kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erstellt, erübrigte sich eine Prüfung der weiteren (kumulativen) Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit (Art. 117 lit. b ZPO).
4.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Da der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt worden ist, hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine neue Frist zur Leistung des Kostenvorschusses anzusetzen (BGE 128 V 199 E. 9 S. 216; Urteil 5A_459/2014 vom 29. Juli 2014 E. 5).
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Dezember 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Zbinden