Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
5D_223/2015; 5D_224/2015
5D_225/2015; 5D_226/2015
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Urteil vom 21. Dezember 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerden gegen vier Verfügungen vom 18. November 2015 des Kantonsgerichts Schwyz (Kantonsgerichtspräsident).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerden gegen vier Verfügungen vom 18. November 2015 des Kantonsgerichts Schwyz, das auf Beschwerden der Beschwerdeführerin gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für verschiedene Beträge an die Beschwerdegegnerin nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass gegen die in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ergangenen Verfügungen des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingaben der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden sind,
dass es sich mit Rücksicht auf die Identität sowohl der Parteien wie auch der Begründungen des Kantonsgerichts rechtfertigt, die vier bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu vereinigen,
dass die Verfassungsbeschwerden von vornherein unzulässig sind, soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand der kantonsgerichtlichen Verfügungen vom 18. November 2015 hinausgehen,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Kantonsgericht in allen vier Verfügungen vom 18. November 2015 erwog, die Beschwerdeführerin setze sich nicht mit den erstinstanzlichen Erwägungen (betreffend rechtskräftige Beitragsverfügung als Rechtsöffnungstitel, Fehlen von Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG, Nichtüberprüfung der sachlichen Richtigkeit des der Rechtsöffnung zu Grunde liegenden Entscheids) auseinander, sie wiederhole lediglich ihre Bestreitung der Rechtmässigkeit der Beitragsforderung, die Nichtigkeit der Beitragsverfügung sei weder behauptet noch ersichtlich, es sei vom Fortbestand des Wohnsitzes der Beschwerdeführerin auszugehen, auf die Beschwerde sei mangels genügender Begründung nicht einzutreten, wegen Aussichtslosigkeit könne der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden,
dass die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die Verfügungen des Kantonsgerichts vom 18. November 2015 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässigen bzw. keine hinreichende Begründung enthaltenden - Verfassungsbeschwerden in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerden die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass mit dem Beschwerdeentscheid die Verfahrensanträge (Gesuche um Verfahrenssistierung, um Verlängerung der Vorschussfrist, um Vorschussverzicht) gegenstandslos werden,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Die Beschwerdeverfahren 5D_223/2015 bis 5D_226/2015 werden vereinigt.
2.
Auf die Verfassungsbeschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Dezember 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann