BGer 6B_628/2015 |
BGer 6B_628/2015 vom 21.12.2015 |
{T 0/2}
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6B_628/2015
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Urteil vom 21. Dezember 2015 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
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Gerichtsschreiber Boog.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Myrjana Niedrist,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Strafzumessung (schwere Körperverletzung usw.); rechtliches Gehör,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Strafabteilung, vom 20. Mai 2014.
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Sachverhalt: |
A. |
A.a. X.________ wird vorgeworfen, er habe am Montag, den 18. Januar 2010, gegen 20.00 Uhr, beim Bahnhof Hergiswil zusammen mit weiteren vier Tätern während zwei bis vier Minuten mit Füssen und Fäusten auf A.________ eingeschlagen, welcher zuvor beim Versuch zu fliehen, gestolpert und zu Boden gefallen war. Dabei hätten zwei der Täter dem wehrlos am Boden liegenden Opfer die rechte, mit einer rostigen Fahrradkette umwickelte Faust ins Gesicht gerammt bzw. mit einer leeren Whiskyflasche auf den Kopf geschlagen. X.________ habe mit einem weissen Koaxialkabel auf das Opfer eingeprügelt. Sie hätten von diesem erst abgelassen, als dessen Kopf und Gesicht blutüberströmt gewesen seien. Drei der Täter seien daraufhin mit dem nächsten Zug nach Luzern gefahren. Der Beschwerdeführer und ein weiterer Beteiligter seien bis zum Eintreffen der Ambulanz und der Polizei beim Verletzten geblieben. Die fünf Beschuldigten hätten bereits im Vorfeld des Treffens mit dem Opfer den Beschluss gefasst, dieses gemeinsam zu verprügeln.
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A.________ erlitt durch die Schläge und Tritte vorab eine Hirnerschütterung, diverse Rissquetschwunden und schwere Prellungen der Augenhöhlen sowie des Augapfels links mit einem Bruch des knöchernen Augenhöhlenbodens mit konsekutiver Verlagerung des Augapfels. Er musste sich mehreren Operationen unterziehen.
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A.b. X.________ wird ferner vorgeworfen, er habe am 5. März 2010, nach 20.00 Uhr, zusammen mit weiteren, teilweise denselben Tätern wie beim ersten Übergriff, eine tätliche Auseinandersetzung mit zwei Personen geführt, bei welcher diese zu Boden geschlagen und mit Faustschlägen und Fusstritten traktiert worden seien. Dabei erlitten die Opfer diverse Rissquetschwunden und Prellungen.
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Schliesslich habe X.________ am 7. März 2011 zwischen 19.00 und 20.00 Uhr, ohne hiezu berechtigt zu sein, ein umzäuntes Areal in Luzern betreten und sei in die darauf befindliche, von der Stadt Luzern gemietete Baracke eingedrungen, wo er bis um ca. 2.30 Uhr des folgenden Morgens mit 20 bis 30 weiteren Personen eine Party feierte. Dabei hätten X.________ und die weiteren Partyteilnehmer einen Schaden von Fr. 3'500.-- angerichtet.
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B. |
Die Präsidentin des Kantonsgerichts Nidwalden trennte mit Verfügung vom 7. März 2013 das Verfahren gegen einen der Tatbeteiligten ab und vereinigte die übrigen Verfahren. Mit Urteil vom 5. Juli 2013 erklärte das Kantonsgericht Nidwalden X.________ der versuchten eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten, unter Anrechnung von 3 Tagen Untersuchungshaft. Von der Anklage des Angriffs sprach es ihn frei. Ferner verurteilte es X.________ unter solidarischer Haftbarkeit mit den jeweiligen Mitangeklagten zur Zahlung von Schadenersatz und Genugtuung an die Privatkläger. Schliesslich entschied es über die Einziehung oder Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände.
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Das Obergericht des Kantons Nidwalden setzte in teilweiser Gutheissung der Berufung von X.________ mit Urteil vom 20. Mai 2014 die Freiheitsstrafe auf 2 Jahre und 10 Monate (34 Monate) herab. Die Strafe schob es im Umfang von 28 Monaten unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren bedingt auf; für den restlichen Teil erklärte es die Strafe für vollziehbar. In den übrigen Punkten bestätigte es den erstinstanzlichen Entscheid. Am 2. Juni 2014 wurde das Urteil mündlich eröffnet. Mit Eingabe vom 12. Juni 2014 verlangte X.________ die schriftliche Begründung des Urteils.
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C. |
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, die Strafe sei mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren zu bestrafen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Ferner sei die Gerichtsgebühr des erstinstanzlichen Urteils auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. In Bezug auf die zweitinstanzlichen Gerichtskosten sei das angefochtene Urteil in Bezug auf die hälftige Teilung der Gerichtskosten zu bestätigen; in Bezug auf Höhe und die Mehrkosten wegen der Ausfertigung des Entscheids sei es aufzuheben. Schliesslich ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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D. |
Das Obergericht und der Oberstaatsanwalt des Kantons Nidwalden
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haben auf Vernehmlassungen verzichtet.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er habe stets bestritten, mit dem Koaxialkabel auf das Opfer eingeschlagen zu haben. Aus den Akten, namentlich dem Spurensicherungsbericht, ergebe sich nicht, dass auf dem Kabel Blutspuren vorhanden gewesen seien. Solche seien auch auf den Fotos nicht erkennbar. Aufgrund des Umstands, dass das Opfer nach der Schilderung in der Anklageschrift blutüberströmt gewesen sein solle, hätte das Kabel indes deutliche Blutspuren aufweisen müssen, wenn es als Schlagwaffe benutzt worden wäre. Er habe daher vor beiden kantonalen Instanzen beantragt, das Kabel in Augenschein zu nehmen und auf Blutspuren zu untersuchen. Der Präsident der Vorinstanz habe den Antrag am 10. April 2014 abgewiesen mit der Begründung, es sei nicht erwiesen, dass das Kabel als Tatwaffe eingesetzt worden sei. Dennoch sei die Vorinstanz implizit davon ausgegangen, dass das Kabel Blutspuren aufgewiesen habe. Indem die Vorinstanz seinen Antrag auf Augenschein und Untersuchung des Kabels abgewiesen habe, habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Denn wenn das Kabel keine Blutspuren aufweise, sei davon auszugehen, dass es nicht als Tatwaffe eingesetzt worden sei. Die Feststellung des Sachverhalts bzw. seines Tatbeitrages sei daher offensichtlich falsch (Beschwerde S. 6 ff.).
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1.2. Der Präsident der Strafabteilung des Obergerichts wies mit Verfügung vom 10. April 2014 den Beweisantrag des Beschwerdeführers, es sei das sichergestellte weisse Koaxialkabel in Augenschein zu nehmen und auf Blutspuren zu testen, ab. Er nahm an, aufgrund der Aktenlage sei nicht schlüssig bewiesen, dass das Kabel als Schlaginstrument eingesetzt worden sei. Die als Zeugin befragte Mitarbeiterin des Kebabstandes habe das Kabel aus einer Hosen- oder Jackentasche herausschauen sehen, dessen Einsatz als Tatwaffe indes nicht bestätigen können. Es bleibe die Aussagen des Zeugen B.________ abzuwarten (angefochtenes Urteil S. 7 f.; Vorladung vom 10. April 2014, Akten des Obergerichts [nicht paginiert], S. 9).
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Im angefochtenen Urteil führt die Vorinstanz aus, der Beweisantrag sei abgewiesen worden, weil damit die Frage, wie das Blut effektiv auf das Kabel gelangt sei, nicht einwandfrei hätte geklärt werden können. Damit sei aber nicht angenommen worden, dass das Kabel nicht als Schlaginstrument eingesetzt worden sei. In diesem Kontext seien die Aussagen des Beschwerdeführers wenig glaubhaft. Demgegenüber habe der Zeuge B.________ überzeugend ausgesagt, er habe gesehen, dass einer der Täter mit einem weissen Gegenstand, einer Art Kabel, auf das Opfer eingeschlagen habe (angefochtenes Urteil S. 20/21).
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1.3. Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör räumt dem Betroffenen das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 138 V 125 E. 2.1; 137 I 195 E. 2.2; 135 I 187 E. 2.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Argumente und Verfahrensanträge des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 127 I 54 E. 2b; 126 I 97 E. 2b; 124 I 49 E. 3a, 241 E. 2, je mit Hinweisen).
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Die grundsätzliche Pflicht, die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, die sich auf entscheidwesentliche Tatsachen beziehen, hindert die Behörde indes nicht daran, auf weitere Beweiserhebungen zu verzichten und einen Beweisantrag abzulehnen, wenn sie in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, ihre Überzeugung werde auch durch diese nicht geändert (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; 124 I 208 E. 4a, je mit Hinweisen).
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1.4. Das angefochtene Urteil ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer in der polizeilichen Befragung vom 23. Januar 2010 selbst ausgesagt, es sei Blut auf das Kabel gelangt. Dies sei geschehen, als er dem Opfer aufgeholfen habe (Untersuchungsakten Ordner 2 Fasz. C/2 act. 33 dep. 3.6). Inwiefern die Frage, wie er sich erkläre, dass am Stromkabel Blutspuren gesichtet werden konnten, im Sinne einer suggestiven Fragetechnik eine bestimmte Erwartung des Fragenden erkennen lassen oder nur eine eingeschränkte Auswahl an Antworten zulassen soll, ist nicht ersichtlich. Zudem hat der Beschwerdeführer auch in der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 30. Juni 2011 erklärt, das Blut sei auf das Kabel gelangt, als er dem Opfer mit seiner Hand das Blut aus dem Gesicht gewischt habe (Untersuchungsakten Ordner 1 Fasz. 3 act. 14 dep. 65). Damit hat der Beschwerdeführer in der Untersuchung eingeräumt, was er nunmehr im bundesgerichtlichen Verfahren in Abrede stellt. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann indes offenbleiben. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hat der Präsident der Strafabteilung mit der Abweisung des Beweisantrags des Beschwerdeführers nicht implizit angenommen, das Kabel sei nicht als Schlagwaffe eingesetzt worden. Vielmehr hat er ausdrücklich darauf hingewiesen, es müssten die Aussagen des Zeugen B.________ abgewartet werden. Dieser hat nach den Feststellungen der Vorinstanz in der Berufungsverhandlung ausgeführt, er habe gesehen, wie mit dem Kabel auf das Opfer eingeschlagen worden sei (angefochtenes Urteil S. 21; vgl. auch zweitinstanzliches Zeugeneinvernahmeprotokoll S. 6/7). Dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre, wenn sie diese Aussagen als überzeugend würdigt, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Entgegen seiner Auffassung hängt die Frage, ob er mit dem Kabel auf das Opfer eingeschlagen hat, auch nicht davon ab, ob sich darauf Blutspuren finden. Denn nach der Umschreibung in der Anklageschrift haben die Täter auf Gesicht und Oberkörper des Opfers eingeschlagen. In Bezug auf den Beschwerdeführer spezifiziert die Anklageschrift sodann nicht, auf welchen Körperteil er geschlagen hat (Anklageschrift S. 3: "... schlug mit dem weissen Kabel auf das Opfer ein"). Etwas anderes hat auch der Zeuge B.________ nicht ausgesagt. Damit setzt die Annahme, der Beschwerdeführer habe das Kabel als Schlaginstrument benutzt, nicht voraus, dass sich darauf Blutspuren befinden. Jedenfalls ist dieser Schluss nicht schlechterdings unhaltbar. Damit ist auch die Abweisung des Beweisantrags in antizipierter Beweiswürdigung nicht zu beanstanden.
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Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
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2. |
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich ferner gegen die Strafzumessung. Soweit das Strafgericht im selben Verfahren mehrere Mittäter zu beurteilen habe, sei bei der Bemessung des Verschuldens mitzuberücksichtigen, in welchem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge der verschiedenen Täter stünden. Der Grundsatz der Gleichbehandlung sei verletzt, wenn es der Richter bei der Festsetzung der einzelnen Strafen unterlasse, im Sinne einer Gesamtbetrachtung die Zumessung der einzelnen Strafen in Einklang zu bringen. Da sich die Vorinstanz weder zu den gegen die Mittäter ausgesprochenen Strafen noch zu deren Tatbeiträgen und deren Verhältnis zueinander äussere und er überdies keine Kenntnis von den Urteilen gegen die Mittäter habe, sei für ihn nicht überprüfbar, ob die gegen ihn ausgesprochene Strafe angemessen sei. In Anbetracht seines Tatbeitrages erscheine eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren nicht gerechtfertigt. Zusätzlich sei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz das Verfahren verzögert habe, da bis zur Ausfertigung der Urteilsbegründung mehr als ein Jahr verstrichen sei (Beschwerde S. 9 f.).
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2.2. Die kantonalen Instanzen gehen von der versuchten eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung als verschuldensmässig schwerster Tat aus. Das Opfer sei in dem vom Beschwerdeführer beanstandeten Anklagepunkt von diesem und den vier Mittätern unvermittelt angegriffen und mit Füssen, Fäusten und Gegenständen erheblich auf den Kopf und ins Gesicht geschlagen worden. Die Möglichkeit einer schweren Körperverletzung habe nahegelegen. Dass das Opfer lediglich eine einfache Körperverletzung erlitten habe, sei allein dem Zufall zu verdanken. Der Beschwerdeführer habe die Gefahr bleibender körperlicher Schäden zumindest in Kauf genommen, zumal auch gefährliche Gegenstände wie die um die Faust gewickelte Fahrradkette und das geknotete Kabel eingesetzt worden seien. Die Vorinstanz wertet das Verschulden des Beschwerdeführers insgesamt als mittelschwer. Die Einsatzstrafe setzt sie im Bereich von 34 Monaten an. Straferhöhend gewichtet sie mit Blick auf die weiteren Anklagepunkte die Mehrheit der Delikte. Dieser trägt sie mit einer Erhöhung der Einsatzstrafe um 5 Monate Rechnung. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse verweist die Vorinstanz auf die Erwägungen der ersten Instanz. Die Täterkomponente und die lange Verfahrensdauer würdigt sie leicht strafmindernd. Insgesamt erachtet sie eine Freiheitsstrafe von 34 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen als angemessen (angefochtenes Urteil S. 24 ff.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 99 ff.).
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2.3. |
2.3.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe individuell nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Grundlage für die Bemessung der Schuld bildet demnach die Schwere der Tat (BGE 136 IV 55 E. 5.5; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., 2013, Art. 47 N 15).
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Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 136 IV 55 E. 5.4; 134 IV 17 E. 2.1, je mit Hinweisen).
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2.3.2. Hat das Sachgericht im gleichen Verfahren mehrere Mittäter zu beurteilen, so ist bei der Verschuldensbewertung mit zu berücksichtigen, in welchem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge stehen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung gebietet, dass sich jeder für den ihm zukommenden Anteil an der Unrechtmässigkeit der Tat zu verantworten hat. Der Grundsatz der Gleichmässigkeit ist verletzt, wenn es das Gericht bei der Festlegung der einzelnen Strafen unterlässt, im Sinne einer Gesamtbetrachtung alle Strafzumessungen in Einklang zu bringen (BGE 135 IV 191 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung muss der Richter mithin begründen, weshalb er bei zwei Mittätern, denen im Wesentlichen die gleichen Straftaten vorgeworfen werden, gegen den einen eine wesentlich schärfere Strafe ausspricht als gegen den anderen (BGE 120 IV 136 E. 3b).
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Ist aus formellen Gründen nur über einen Mittäter zu urteilen, während die Strafe der andern bereits feststeht, so hat das Gericht einen hypothetischen Vergleich anzustellen. Dabei hat es sich zu fragen, welche Strafen es ausfällen würde, wenn es sämtliche Mittäter gleichzeitig beurteilen müsste. Ein allfälliges Missverhältnis verschiedener Strafen sei verfassungsrechtlich unbedenklich und als Ausfluss der Autonomie des Gerichts hinzunehmen, solange die in Frage stehende Strafe als solche angemessen ist. Ein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" besteht grundsätzlich nicht (BGE 135 IV 191 E. 3.3).
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2.4. Nach den Feststellungen der Vorinstanz ergibt sich aus den Anklageschriften und den Untersuchungsakten, dass die Beschuldigten teilweise gemeinsam und in unterschiedlicher Zusammensetzung delinquiert haben. Die kantonalen Gerichtsverhandlungen wurden offensichtlich gegen alle Angeklagten gemeinsam geführt. Dies gilt namentlich für das Berufungsverfahren (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 30. April 2014, Akten des Obergerichts [nicht paginiert]). Dementsprechend wurde das Urteil allen Beteiligten am 2. Juni 2014 gemeinsam eröffnet.
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Nach der Rechtsprechung hat sich eine kantonale Instanz, wenn ein Täter Vergleiche zu einem Mitangeklagten zieht und eine Ungleichbehandlung in Bezug auf die ausgesprochenen Strafen geltend macht, zu diesem Vergleich zu äussern (Urteil 6S.396/2001 vom 11. September 2001 E. 1a/bb; weitere Nachweise bei WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, Art. 47 N 209). Dass der Betroffenene Vergleiche ziehen kann, setzt allerdings voraus, dass er die gegen den Mitangeklagten ausgesprochene Strafe und die Zumessungsgründe, die ihr zugrunde liegen, kennt. Im zu beurteilenden Fall waren dem Beschwerdeführer die gegen die Mitangeklagten ausgefällten Strafen lediglich aufgrund der mündlichen Urteilseröffnung bekannt. Die Vorinstanz äussert sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung im angefochtenen Urteil zum Verhältnis der Tatbeiträge der einzelnen Mitangeklagten in den Anklagepunkten, in welchen diese zusammengewirkt haben, nicht. Dasselbe gilt für die erste Instanz. Beide kantonalen Urteile geben nur die Erwägungen zur Zumessung der gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Strafe wieder, ohne diese in Bezug zu den Tatbeiträgen der übrigen Tatbeteiligten und deren Gewichtung zu setzen. Dem Beschwerdeführer war es daher nicht möglich, zu überprüfen, wie die kantonalen Instanzen bei der Festlegung der einzelnen Strafen den Anteil des Verschuldens der einzelnen Mittäter berücksichtigt hat, und zu beurteilen, ob die gegen ihn ausgesprochene Strafe im Vergleich zu denjenigen gegen die Mitangeklagten allenfalls auffallend hoch erscheint. Damit ist die Strafzumessung nicht hinreichend begründet und für das Bundesgericht nicht überprüfbar. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer noch wegen weiterer Taten angeklagt war, an welchen nicht alle Mitangeklagten beteiligt waren. Die Vorinstanz hätte jedenfalls bei der Festsetzung der Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von A.________, an welcher sämtliche vier Mitangeklagten beteiligt waren, den Grundsatz der Gleichmässigkeit berücksichtigen, die subjektive Tatschwere und die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten gegeneinander abwägen und so die Strafen festsetzen müssen.
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Der Beschwerdeführer beanstandet auch zu Recht die Dauer für die Ausfertigung des zweitinstanzlichen Urteils von rund einem Jahr (mündliche Urteilseröffnung 2. Juni 2014, Versanddatum 11. Mai 2015). Gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO stellt das Gericht, wenn es das Urteil begründen muss, innert 60, ausnahmsweise 90 Tagen der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständige begründete Urteil zu. Dabei handelt es sich um Ordnungsfristen, welche das Beschleunigungsgebot konkretisieren. Deren Nichteinhaltung kann ein Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sein (Urteil 6B_249/2015 11. Juni 2015 E. 2.5 mit Hinweisen). Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, verletzt die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot, indem sie die Frist für die schriftliche Urteilsbegründung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO nicht einhält. Die Dauer von rund einem Jahr für die Urteilsbegründung erscheint jedenfalls als klar zu lange, zumal der zu beurteilende Sachverhalt keine nennenswerten Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur aufweist, auch wenn zu berücksichtigen ist, dass das zweitinstanzliche Verfahren gegen vier Angeklagte geführt wurde. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die gesetzlich vorgeschriebene Frist in diesem Masse überschritten werden musste. Die Vorinstanz nimmt zu diesem Punkt denn auch nicht Stellung. Die von ihr anerkannte und mit einer Strafminderung im Umfang von 2 Monaten berücksichtigte lange Verfahrensdauer bezieht sich nur auf das Untersuchungsverfahren und die Dauer bis zur Einreichung der Anklageschrift (angefochtenes Urteil S. 27).
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Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.
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3. |
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die Kostenregelung für das kantonale Verfahren. Die Praxis der Vorinstanz, Berufungsurteile nur im Dispositiv zu eröffnen und die schriftliche Ausfertigung der Urteilsbegründung mit Mehrkosten für diejenige Partei zu verbinden, welche diese verlange, verletze Bundesrecht. Dem Beurteilten dürfe sein Recht auf Begründung und das Beschreiten des Rechtsweges nicht durch die Auferlegung von Mehrkosten erschwert werden. Aus Art. 82 StPO ergebe sich, dass die Rechtsmittelinstanzen ihre Urteile in jedem Fall schriftlich zu begründen hätten. Ein Verzicht auf eine schriftliche Urteilsbegründung sei nur für die erste Instanz und auch dort nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Im Übrigen wären im zu beurteilenden Fall die Voraussetzungen für einen Begründungsverzicht ohnehin nicht erfüllt gewesen, da eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren ausgesprochen worden sei. Die Vorgehensweise der Vorinstanz verletze die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK), da sie prohibitive Gerichtskosten erhebe, die dem Beurteilten den Rechtsmittelweg erschwerten (Beschwerde S. 9 ff.). In diesem Kontext rügt der Beschwerdeführer auch eine willkürliche Festsetzung der Höhe der Gebühr. Die Verfahren gegen die vier angeklagten Mittäter seien im Hinblick auf die Verhandlung zusammengelegt worden. Es habe mithin für alle Täter nur eine gemeinsame Hauptverhandlung stattgefunden. Sofern jeder der Angeklagten eine schriftliche Begründung verlangt haben sollte, wären mithin Gebühren in der Höhe von Fr. 24'000.-- angefallen. Eine Gebühr in einer derartigen Höhe stehe indes in keinem Verhältnis zum Aufwand der Vorinstanz. Es wäre ohne weiteres möglich gewesen, die Verfahren von Anbeginn weg gemeinsam zu führen und auch eine für alle Mittäter geltende Begründung auszufertigen, womit Gebühren von maximal Fr. 6'000.-- hätten erhoben werden können. Die Festsetzung der Gebühr verletze das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip (Beschwerde S. 12 f.).
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Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer das angefochtene Urteil auch insoweit, als die Vorinstanz die Gerichtsgebühr von Fr. 4'500.-- für die erste Instanz bestätigt habe. Die Voraussetzungen für einen Verzicht auf eine schriftliche Urteilsbegründung seien nicht erfüllt gewesen. Indem die erste Instanz Mehrkosten für die schriftliche Begründung ihres Urteils verlangt habe, habe auch sie Art. 82 StPO und die Rechtsweggarantie verletzt (Beschwerde S. 13 f.).
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3.2. Die Vorinstanz eröffnete das Urteil vom 20. Mai 2014 zunächst im Dispositiv, welches sie den Parteien am 2. Juni 2014 eröffnete. Sie setzte die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 4'000.-- fest. Die Verfahrenskosten auferlegte sie dem Beschwerdeführer und dem Staat je zur Hälfte. Das Dispositiv enthielt den Hinweis, dass sich die Gerichtsgebühr auf Fr. 6'000.-- erhöhe, falls eine Partei die vollständige Ausfertigung des Urteils verlange. Am 12. Juni 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um die Ausfertigung eines vollständigen Urteils. Die Vorinstanz überband ihm daraufhin die Mehrkosten von Fr. 2'000.-- (angefochtenes Urteil S. 34 Ziff. 3).
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Ferner bestätigte die Vorinstanz den erstinstanzlichen Kostenentscheid. Die erste Instanz setzte die Gerichtsgebühr für den unbegründeten Entscheid auf Fr. 3'000.-- fest. Da der Beschwerdeführer die vollständige Ausfertigung des Entscheides verlangt hatte, auferlegte sie ihm die Mehrkosten von Fr. 1'500.-- (erstinstanzliches Urteil S. 113).
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3.3. |
3.3.1. Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest (Art. 424 Abs. 1 StPO). Das Bundesgericht prüft kantonales Recht nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen bundesverfassungsmässigen Rechten (Art. 95 BGG; vgl. BGE 141 I 105 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Gerichtskosten sind Kausalabgaben, weshalb sie dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip genügen müssen. Nach dem Äquivalenzprinzip darf eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen halten. Dabei muss die Gebühr nicht in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie soll indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen werden und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind. Die Gebühr darf im Übrigen die Inanspruchnahme bestimmter staatlicher Leistungen nicht verunmöglichen oder übermässig erschweren (Rechtsweggarantie, Art. 29a BV). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr verfügt das Gericht über einen grossen Ermessensspielraum, in welchen das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (BGE 141 I 105 E. 3.3.2, mit Hinweisen).
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3.3.2. Gemäss Art. 82 Abs. 1 StPO verzichtet das erstinstanzliche Gericht auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet (lit. a) und wenn es u.a. nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren ausspricht (lit. b). Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung stellt das Gericht den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt (lit. a) oder wenn eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (lit. b).
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Tritt das Berufungsgericht im zweitinstanzlichen Verfahren auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie haben namentlich die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art zu enthalten (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 141 IV 244 E. 1.2.1).
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3.3.3. Nach dem Gesetz über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten und den Justizbehörden des Kantons Nidwalden vom 19. Oktober 2011 (Prozesskostengesetz, PKoG/NW; GS 261.2) ist bei Entscheiden, die gemäss Art. 82 Abs. 1 StPO ohne schriftliche Begründung eröffnet werden, die Gebühr nach Ermessen, mindestens jedoch um 20 Prozent, herabzusetzen. Im Dispositiv sind die ordentliche und die herabgesetzte Gebühr festzusetzen. Verlangt eine Partei die vollständige Ausfertigung des Entscheides, hat sie die Differenz zwischen der ordentlichen und der herabgesetzten Gebühr zu bezahlen. Bei Entscheiden im summarischen Verfahren kann auf die Herabsetzung der Gebühr verzichtet werden (Art. 4 Abs. 3 PKoG/NW). Die Entscheidgebühr in Verfahren vor dem Kantonsgericht als Kollegialgericht beträgt Fr. 500.-- bis Fr. 10'000.-- (Art. 10 Ziff. 3 PKoG/NW); die Entscheidgebühr in Verfahren vor dem Obergericht als Berufungsinstanz Fr. 300.-- bis Fr. 6'000.-- (Art. 11 Ziff. 1 PKoG/NW).
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3.4. |
3.4.1. Nach dem eindeutigen Wortlaut von Art. 82 Abs. 1 StPO kann nur das erstinstanzliche Gericht unter bestimmten Voraussetzungen auf die schriftliche Begründung seines Urteils verzichten. Im Rechtsmittelverfahren ist das Urteil demnach immer schriftlich zu begründen, wobei das zweitinstanzliche Gericht auf die Erwägungen der ersten Instanz verweisen und diese zu seinen eigenen machen kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Bestimmung von Art. 112 Abs. 2 Satz 1 BGG, wonach die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen kann, wenn es das kantonale Recht vorsieht, hat in Strafsachen nach Inkrafttreten des Schweizerischen Strafprozessordnung keine Bedeutung mehr (Nils Stohner, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 82 StPO; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 82 StPO). Die Begründungspflicht der Berufungsinstanz ergibt sich nunmehr somit aus dem Bundesrecht, so dass für eine analoge Anwendung des kantonalen Prozesskostengesetzes kein Raum mehr bleibt. Die Vorinstanz kann die Höhe der Gebühr für das Berufungsverfahrens somit nicht davon abhängig machen, ob sie ihr Urteil schriftlich begründen muss oder nicht. Im Übrigen wären die Voraussetzungen für einen Verzicht auf eine schriftliche Begründung ohnehin nicht erfüllt, da die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 34 Monaten, mithin von mehr als 2 Jahren aussprach (Art. 82 Abs. 1 lit. b StPO). Indem die Vorinstanz das Urteil zunächst im Dispositiv eröffnet und dem Beschwerdeführer die Mehrkosten für die vollständige Ausfertigung des Entscheids von Fr. 2'000.-- auferlegt hat, verletzt das angefochtene Urteil mithin Bundesrecht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2014 vom 3. Dezember 2015 E. 3.4).
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Die Vorinstanz wird somit die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren neu festzusetzen haben. Dabei wird sie beachten müssen, dass die Verfahren gegen den Beschwerdeführer und seine Mitangeklagten vereinigt und somit gemeinsam geführt worden sind. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, geht es nicht an, dass in diesem Fall für jeden einzelnen Angeklagten eine selbstständige Gebühr erhoben wird. Die Gebühr ist vielmehr - soweit nicht für gemeinsam verursachte Kosten solidarische Haftung angeordnet wird, für alle Beteiligten gemeinsam festzusetzen und anteilsmässig aufzuteilen (Art. 418 Abs. 1 und 2 StPO).
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Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.
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3.4.2. Unbegründet ist die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer die Festsetzung der erstinstanzlichen Urteilsgebühr beanstandet. Gemäss Art. 82 Abs. 1 StPO kann das erstinstanzliche Gericht unter bestimmten Bedingungen von einer schriftlichen Begründung absehen. Damit erscheint es grundsätzlich als zulässig, dass für die schriftliche Ausfertigung einer Urteilsbegründung Gerichtskosten erhoben werden dürfen (STOHNER, a.a.O., Art. 82 N 23; NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 82 N 4 zu; DANIELA BRÜSCHWEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, hrsg. von Donatsch et al., 2. Aufl. 2014, N. 5a zu Art. 82 StPO). Dass im zu beurteilenden Fall die Voraussetzungen für einen Verzicht auf eine Begründung nicht erfüllt waren, ändert daran nichts. Eine Verletzung der Rechtsweggarantie ist daher nicht ersichtlich (vgl. hiezu BGE 141 I 105 E. 3.5.1). Dass die Gebühr in der Höhe nicht vor Bundesrecht standhält, macht der Beschwerdeführer in diesem Kontext nicht geltend.
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4. |
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kanton Nidwalden den Beschwerdeführer im Umfang seines Obsiegens für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Die Entschädigung wird praxisgemäss seinem Rechtsvertreter ausgerichtet. Insofern wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos (BGE 139 III 396 E. 4.1). Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde unterliegt, wird er kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da seine Beschwerde in diesem Punkt aussichtslos war, ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit einer reduzierten Gebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Kanton Nidwalden hat keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 20. Mai 2014 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Der Kanton Nidwalden hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- auszurichten.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Dezember 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Boog
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