BGer 8C_920/2015
 
BGer 8C_920/2015 vom 21.12.2015
{T 0/2}
8C_920/2015
 
Urteil vom 21. Dezember 2015
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Litigation Hauptbranchen, 8085 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 27. Oktober 2015.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 13. Dezember 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 27. Oktober 2015,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennen die zulässigen Rügen,
dass dabei auf die für den vorinstanzlichen Entscheid massgeblichen Erwägungen einzugehen ist,
dass das Sozialversicherungsgericht im angefochtenen Entscheid zunächst erörterte, unter welchen Voraussetzungen eine in Rechtskraft erwachsene Leistungseinstellung einer erneuten Überprüfung unterzogen werden kann,
dass es weiter in Auseinandersetzung mit den Akten und Darlegung der Rechtsprechung erwog, ungeachtet dessen, ob vorliegend überhaupt die Voraussetzungen für eine solche Neuüberprüfung als erfüllt gelten könnten, seien die neu eingereichten Arztberichte ohnehin nicht geeignet, einen über den 30. November 2013 (Einstellungszeitpunkt) hinausgehenden Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem Sturzereignis vom 21. August 2013 zu begründen,
dass die Beschwerdeführerin darauf nicht näher eingeht, statt dessen pauschal die nicht in ihrem Sinne verfassten Arztberichte als untauglich und die vorgenommenen Abklärungen als ungenügend kritisiert,
dass sie darüber hinaus lediglich noch die Verletzung internationalen Rechts behauptet, ohne indessen den geforderten minimalen Sachbezug zu den vorinstanzlichen Erwägungen herzustellen,
dass daher auf die offensichtlich ungenügend abgefasste Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werde keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. Dezember 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel