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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
8C_566/2015
Urteil vom 22. Dezember 2015
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Karl Kümin,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin,
HOTELA Vorsorgestiftung,
Rue de la Gare 18, 1820 Montreux,
GastroSocial Pensionskasse,
Bahnhofstrasse 86, 5000 Aarau.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 2. Juni 2015.
Sachverhalt:
A.
Der 1985 im Irak geborene A.________ arbeitete als Hilfskoch im Hotel B.________. Am 2. Februar 2012 stürzte er auf einer Treppe und zog sich Verletzungen am Rücken zu. Er meldete sich am 20. Juli 2012 wegen chronischen Schmerzen und psychischen Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau (IV-Stelle) traf Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht. Sie holte bei der medizinischen Abklärungsstelle C.________ ein bidisziplinäres Gutachten (orthopädisch/traumatologisch sowie psychiatrisch) vom 14. Mai 2014 ein. Zudem zog sie die Akten der involvierten Unfallversicherung, unter anderem mit einem interdisziplinären Gutachten des ärztlichen Zentrums D.________ vom 20. Juni 2013, bei. Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) nahm dazu Stellung. Mit Verfügung vom 3. November 2014 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch, da kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege.
B.
Beschwerdeweise beantragte A.________, in Aufhebung der Verfügung vom 3. November 2014 seien ihm eine Rente der Invalidenversicherung und berufliche Massnahmen zuzusprechen. Es sei ein medizinisches Obergutachten in psychiatrischer und orthopädischer Fachrichtung und eine BEFAS-Abklärung in Auftrag zu geben, eventuell sei die Sache zur Vornahme der beantragten Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde mit Entscheid vom 2. Juni 2015 ab.
C.
A.________ lässt mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese nach weiteren Abklärungen über den Rentenanspruch neu verfüge, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen. In prozessualer Hinsicht lässt er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen.
Die IV-Stelle und die mitbeteiligten Pensionskassen GastroSocial und Hotela schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 141 V 236 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung.
Das kantonale Gericht hat die bisherige Rechtsprechung zur invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz unklarer Beschwerdebilder (BGE 130 V 352 und seitherige Rechtsprechung) korrekt dargelegt. Nachdem das Bundesgericht mit BGE 141 V 281 seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermögen, grundlegend überdacht und teilweise geändert hat, ist zu prüfen, welche Auswirkungen sich dadurch auf den hier zu beurteilenden Fall ergeben (zur Anwendbarkeit einer Rechtsprechungsänderung auf laufende Verfahren vgl. BGE 137 V 210 E. 6 S. 266).
3.
3.1. Weiterhin kann eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit nur anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Gesundheitsbeeinträchtigung ist (BGE 130 V 396). Auch künftig wird der Rentenanspruch - in Nachachtung der verfassungs- und gesetzmässigen Vorgaben von Art. 8 und 29 BV (Rechtsgleichheit) und Art. 7 Abs. 2 ATSG (objektivierte Zumutbarkeitsbeurteilung) - anhand eines normativen Prüfrasters beurteilt (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.2 S. 353 und 139 V 547 E. 5.9 S. 558 f.) und es braucht medizinische Evidenz, dass die Erwerbsunfähigkeit aus objektiver Sicht eingeschränkt ist. Indes hält das Bundesgericht an der Überwindbarkeitsvermutung nicht weiter fest (BGE 141 V 281 E. 3.5 S. 294).
3.2. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare Leiden können nach der geänderten Rechtsprechung eine Invalidität begründen, sofern funktionelle Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren (E. 4 hienach) schlüssig und widerspruchsfrei mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem anspruchserheblichen Ausmass nachgewiesen sind (BGE 141 V E. 6 S. 307).
4.
Gemäss BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f. stellt sich die Frage, ob eine diagnostizierte Schmerzstörung zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt, nicht mehr im Hinblick auf die Widerlegung einer Ausgangsvermutung. Das bisherige Regel/Ausnahmemodell wird durch einen strukturierten, normativen Prüfungsraster ersetzt. Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) andererseits - tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens. Wie in BGE 141 V E. 4.1 S. 296 f. weiter dargelegt wurde, stehen vermehrt auch Ressourcen, welche die schmerzbedingte Belastung kompensieren können und damit die Leistungsfähigkeit begünstigen, im Fokus. Dieser Ansatz führt zu Anpassungen in der Formulierung der Indikatoren. Ebenso ist eine gewisse sachliche Erweiterung der massgeblichen Prüfungsgesichtspunkte angezeigt. Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren können anhand gemeinsamer Eigenschaften systematisiert werden:
Kategorie "funktioneller Schweregrad"
Komplex "Gesundheitsschädigung"
Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz
Komorbiditäten
Komplex "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)
Komplex "sozialer Kontext"
Kategorie "Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens)
gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver- gleichbaren Lebensbereichen
behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck.
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (BGE 141 V 281 E. 4.1 S. 297 f.).
In BGE 141 V 281 E. 4.3 und 4.4 S. 298-304 sind die vorstehend aufgezählten, relevanten Indikatoren, die als Prüfungsraster rechtlicher Natur (BGE 141 V 281 E. 5 S. 304) für die Beurteilung heranzuziehen sind, näher erörtert.
5.
Das kantonale Gericht ist zum Ergebnis gelangt, es könne offen gelassen werden, ob auf das Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle C.________ vom 14. Mai 2014 - welches Grundlage für die Verfügung der IV-Stelle bildete - abgestellt werden könne, da das Gutachten des ärztlichen Zentrums D.________ vom 20. Juni 2013 beweiswertig sei. Demnach leide der Versicherte an einer mittelgradigen depressiven Episode, einer Anpassungsstörung im Zusammenhang mit dem Unfall vom 2. Februar 2012, zusätzlichen Problemen in Verbindung mit Wohnbedingungen und ökonomischen Verhältnissen und Problemen in Verbindung mit Ausbildung und Bildung (anhaltender Analphabetismus), an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, einer Sacrumkontusion, einer Spondylarthrose LWK3/4 rechts sowie einer Spondylose L3. Weiter stellte es fest, die somatischen Diagnosen hätten keine Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit.
Die Frage, ob der Beschwerdeführer infolge der psychiatrischen Diagnosen - wie insbesondere der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, der Anpassungsstörung und der mittelgradigen depressiven Episode - Rentenleistungen der Invalidenversicherung beanspruchen kann, wird im angefochtenen Entscheid anhand der Rechtsprechung zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen gemäss BGE 130 V 352 gestützt auf die in jenem Urteil als massgebend erklärten Foerster-Kriterien verneint.
Nachdem nunmehr die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 Anwendung findet, hat die Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens des Versicherten anhand des Kataloges von Indikatoren (BGE 141 V 281 E. 4 S. 296 ff.) zu erfolgen.
6.
6.1. In intertemporaler Hinsicht verlieren gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 137 V 210 E. 6 S. 266). In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309).
6.2. Vorliegend erlauben die medizinischen Unterlagen keine zuverlässige Beurteilung von Diagnosen und Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Lichte der geänderten Rechtsprechung. Weder das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle C.________ vom 14. Mai 2014 noch dasjenige des ärztlichen Zentrums D.________ vom 20. Juni 2013 oder die früheren fachärztlichen Berichte und Stellungnahmen ermöglichen eine schlüssige Beurteilung, insbesondere nicht eine solche nach Massgabe der relevanten Indikatoren (E. 4 hievor; BGE 141 V 281 E. 4.2 S. 298). Die Gutachter der medizinischen Abklärungsstelle C.________ haben vorwiegend die ihnen von der IV-Stelle unterbreiteten Fragen aus dem Kriterienkatalog von BGE 130 V 352 beantwortet, der nach der geänderten Rechtsprechung nicht mehr massgebend ist. Auch der RAD-Arzt prüfte die Überwindbarkeit nach den nunmehr überholten Kriterien. Schliesslich berichtet der Psychiater des ärztlichen Zentrums D.________ zwar über eine erhöhte Vulnerabilität beziehungsweise eine individuelle Disposition für den Erwerb psychischer Störungen. Indessen lag der Schwerpunkt des Gutachtenauftrages auf dem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 2. Februar 2012 und den festgestellten gesundheitlichen Störungen. Da dieser von den Experten klar verneint wurde, erübrigte sich eine nähere Auseinandersetzung mit den Belastungsfaktoren einerseits und dem vorhandenen Kompensationspotenzial, also dem weiterhin bestehenden Leistungsvermögen, andererseits. Dementsprechend sind die Angaben auch dieses Gutachtens im Zusammenhang mit der Beurteilung gemäss der geänderten Rechtsprechung BGE 141 V 281 nicht einschlägig. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ein psychiatrisches Obergutachten einhole und gestützt auf die vom Sachverständigen gewonnenen Erkenntnisse über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente im Lichte der geänderten Rechtsprechung neu entscheide.
7.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. Juni 2015 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der HOTELA Vorsorgestiftung, der GastroSocial Pensionskasse, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. Dezember 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer