BGer 9C_835/2015
 
BGer 9C_835/2015 vom 22.12.2015
{T 0/2}
9C_835/2015
 
Urteil vom 22. Dezember 2015
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiber Williner.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Bosshard,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen,
Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 2. Oktober 2015.
 
Sachverhalt:
A. Der 1929 geborene A.________ bezog bis Ende April 2015 Ergänzungsleistungen zur AHV-Altersrente. Auf dieses Datum hin stellte die Ausgleichskasse des Kantons Bern die Leistungen mit der Begründung ein, er habe sein Vermögen seit Jahren nicht wahrheitsgetreu deklariert und die Voraussetzungen zum Leistungsbezug seien nicht mehr gegeben (Verfügung vom 13. April 2015). Mit Verfügung vom 17. April 2015 verpflichtete die Ausgleichskasse A.________ zur Rückerstattung von im Zeitraum zwischen April 2010 und Dezember 2014 zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 32'958.-. Auf Einsprache hin reduzierte sie diesen Rückerstattungsbetrag um Fr. 2'106.- (Ergänzungsleistungen für die Monate April bis Juni 2010) auf Fr. 30'852.- (Einspracheentscheid vom 7. Juli 2015). Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid entzog sie die aufschiebende Wirkung.
B. A.________ erhob beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte, es sei von der Rückforderung der Ergänzungsleistungen abzusehen und seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab.
C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt primär, die Verfügung vom 2. Oktober 2015 sei aufzuheben und der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 7. Juli 2015 die aufschiebende Wirkung zu erteilen. In formeller Hinsicht ersucht A.________ um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im bundesgerichtlichen Verfahren.
 
Erwägungen:
1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 V 42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen).
 
2.
2.1. Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der von der Ausgleichskasse zuvor entzogenen aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde ab. Weil dieser Entscheid das Verfahren nicht abschliesst, liegt kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG vor, sondern ein Vor- oder Zwischenentscheid über die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme im Sinne von Art. 93 BGG (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 327 f.). Derartige Zwischenentscheide sind beim Bundesgericht unter anderem anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) und wenn auch in der Hauptsache die Beschwerde an das Bundesgericht offensteht (Grundsatz der Einheit des Prozesses; BGE 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein, d.h. auch durch einen günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden können. Eine rein tatsächliche oder wirtschaftliche Erschwernis genügt in der Regel nicht (BGE 137 V 314 E. 2.2.1 S. 317 mit Hinweisen).
Vorsorgliche Massnahmen begründen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, wenn dadurch ein bestimmtes Handeln verboten wird, welches faktisch nicht nachträglich rückgängig gemacht werden kann. Als Beispiele können etwa ein provisorischer Führerausweisentzug (Urteil [des Bundesgerichts] 1C_420/2007 vom 18. März 2008 E. 1, in: JdT 2008 I 466) oder allgemein Verbote, bestimmte Handlungen vorzunehmen (vgl. Urteile [des Bundesgerichts] 4D_71/2007 vom 7. Februar 2008 E. 1.1 und 5A_202/2007 vom 13. Juni 2007 E. 1.1 [Publikationsverbot]), genannt werden (vgl. auch BGE 134 I 83 E. 3.1 S. 86 f.; Urteil [des Bundesgerichts] 2C_105/2012 vom 29. Februar 2012 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Grundsätzlich gilt, dass Zwischenentscheide, mit denen in eine Rechtsstellung, namentlich in Grundrechte, eingegriffen wird, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, wenn dieser Eingriff faktisch irreparabel ist (Urteil [des Bundesgerichts] 2C_105/2012 vom 29. Februar 2012 E. 2.2.2 in fine).
2.2. Praxisgemäss hat die beschwerdeführende Person im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten, sofern deren Vorhandensein nicht auf der Hand liegt, auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 327 ff.; 136 IV 92 E. 4 S. 95; je mit Hinweisen).
 
3.
3.1. Das kantonale Gericht begründete die Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der entzogenen aufschiebenden Wirkung damit, dass infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde die Interessen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der fehlenden Verzinsung einer allfälligen Nachzahlung sowie der Notwendigkeit, während der Dauer des Beschwerdeverfahrens die Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu müssen, nicht deutlich schwerer wiegten als das Interesse der Verwaltung an der Vermeidung von Rückerstattungsforderungen.
3.2. Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf BGE 103 V 407 (recte wohl: BGE 130 V 407) geltend, die Vorinstanz habe Art. 97 AHVG willkürlich angewendet, weil sie eine Rückerstattung betreffend unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen fälschlicherweise unter Art. 97 AHVG subsumiert habe.
4. Der Beschwerdeführer legt mit keinem Wort dar, inwiefern ihm durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur drohen soll. Ein solcher liegt denn auch nicht auf der Hand, so dass er von Amtes wegen zu berücksichtigen wäre (vgl. E. 2.2 hievor) : Es geht in dem vor kantonalem Gericht hängigen Verfahren um die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen. Der von der Verwaltung ausgesprochene Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 7. Juli 2015 kann nur dann einen drohenden, nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellen, wenn mit der vorinstanzlichen Bestätigung der Anordnung die Rückforderung sofort vollstreckbar wird. Diese Rechtsfolge kann indessen nur eintreten, wenn der Entzug des Suspensiveffekts ordentlicher Rechtsmittel gegen Verfügungen oder Einspracheentscheide über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen grundsätzlich zulässig ist (vgl. Urteil P 22/04 vom 13. Juli 2004 E. 2.2.1, nicht publ. in: BGE 130 V 407, aber in: SVR 2005 EL Nr. 1 S. 1). Dies ist hier nicht der Fall, weil - wie der Beschwerdeführer richtig einwendet - Einsprachen und Beschwerden gegen Verwaltungsakte betreffend die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (BGE 130 V 407 E. 3.4 S. 413). Der angefochtene Entscheid vermag somit nicht zu ändern, dass die Rückerstattung derweil nicht vollstreckbar ist.
5. Die Beschwerde ist mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG unzulässig, weshalb darauf nicht eingetreten wird. Der Eintretensgrund von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG steht klarerweise nicht zur Diskussion. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass es sich beim angefochtenen Entscheid um eine prozessleitende Verfügung handelt. Weil diese nicht in materielle Rechtskraft erwächst, bleibt es dem kantonalen Gericht unbenommen, jederzeit auf den angefochtenen Entscheid zurückzukommen.
6. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.
7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. Dezember 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Der Gerichtsschreiber: Williner