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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
9C_868/2015
Urteil vom 22. Dezember 2015
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung
(Invalidenrente; Wiedererwägung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 29. September 2015.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 hob die IV-Stelle des Kantons Zürich ihre Verfügung vom 6. Januar 2010 wiedererwägungsweise auf, mit welcher sie A.________ (geb. 1972) ab 1. Februar 2008 eine ganze Invalidenrente zugesprochen hatte.
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen mit dem Antrag auf weitere Ausrichtung der ganzen Invalidenrente erhobene Beschwerde teilweise gut, indem es unter entsprechender Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 13. Dezember 2013 dem Versicherten ab 1. Februar 2014 den Anspruch auf eine Viertelsrente zuerkannte (Entscheid vom 29. September 2015).
C.
Die IV-Stelle reicht hiegegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein und beantragt, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und ihre Verfügung vom 13. Dezember 2013 sei zu bestätigen.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
2.
2.1. Das kantonale Gericht hat erwogen, die eine ganze Invalidenrente zusprechende Verfügung vom 6. Januar 2010 sei "offensichtlich falsch" (d.h. zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne) gewesen, wobei auch die erhebliche Bedeutung der Korrektur der fehlerhaften Verfügung zu bejahen sei. Daher habe die IV-Stelle ihre Verfügung vom 6. Januar 2010 zu Recht (nach Art. 53 Abs. 2 ATSG) in Wiedererwägung gezogen. Da aber "die Parameter für die Festsetzung des Invalidengrades noch die gleichen" seien, stehe dem Versicherten ab 1. Februar 2014 noch Anspruch auf eine Viertelsrente zu.
2.2. Diese Beurteilungsweise rügt die beschwerdeführende IV-Stelle offensichtlich begründet als bundesrechtswidrig (Art. 95 lit. a BGG) : Indem das kantonale Gericht - nach von keiner Seite bestrittener bestätigter wiedererwägungsweiser Aufhebung der Rentenverfügung vom 6. Januar 2010 zufolge zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung ihrer Berichtigung - die weitere materielle Prüfung des Rentenanspruchs an das Erfordernis einer revisionsrechtlich relevanten Änderung des Sachverhalts (Art. 17 Abs. 1 ATSG) knüpft, verletzt es ständige Rechtsprechung. Danach hat bei Bejahung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Leistungsverfügung eine freie Beurteilung der Rentenanspruchsvoraussetzungen nach den Verhältnissen im Zeitraum bis zum Erlass der die Rente ex nunc aufhebenden Wiederwägungsverfügung stattzufinden (vgl. statt vieler BGE 140 V 514 E. 5 u. 6 S. 519 ff.). Dies wird das kantonale Gericht nachzuholen haben.
3.
In diesem Sinne ist die Beschwerde offensichtlich begründet (Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG), woran eine Vernehmlassung nichts zu ändern vermöchte, weshalb darauf zu verzichten ist. Dem Versicherten bleiben im Rahmen der integralen gerichtlichen Neubeurteilung seines Rentenanspruchs per 13. Dezember 2013 durch die Vorinstanz alle Rechte gewahrt.
4.
Mit dem Entscheid in der Sache ist der Antrag in der Beschwerde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
5.
Umständehalber sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der vorinstanzliche Entscheid vom 29. September 2015 aufgehoben. Die Sache wird an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit es über die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2013 im Sinne der Erwägung 2 neu entscheide.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. Dezember 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl