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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_360/2015
Urteil vom 23. Dezember 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Andres.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Starkl,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellungsverfügung (fahrlässige schwere Körperverletzung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 10. März 2015.
Sachverhalt:
A.
Nachdem sie in einer Bar Alkohol konsumiert hatten, begaben sich A.________ und seine drei Kollegen am frühen Morgen des 30. Dezember 2012 zu der Sprungschanze in B.________. Dort gelang es ihnen, die Gondel, welche die Skispringer nach oben zur Schanze bringt, mit einigen Handgriffen in Bewegung zu setzen und zum Schanzenstart hinauf zu fahren. Kurz nach ihrer Ankunft betrat A.________ den 35° steilen Schanzenanlauf, rutschte auf der blauen Abdeckung aus und in der Folge unkontrolliert den 123 Meter langen Anlauf hinunter. Schliesslich kollidierte er mit einem Holzbalken beim Schanzentisch, stürzte über diesen und kam vier Meter unterhalb auf der Fläche vor dem Auslauf zum Stillstand, wo er bewusstlos liegen blieb. A.________ erlitt lebensgefährliche Verletzungen und leidet noch heute an den Unfallfolgen. Er kann sich nicht mehr an den Vorfall erinnern.
B.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden eröffnete am 18. Februar 2013 ein Verfahren wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung durch Unterlassen gegen unbekannte Täterschaft. Am 27. August 2014 stellte sie die Untersuchung ein.
Die gegen den Einstellungsentscheid erhobene Beschwerde von A.________ wies das Obergericht des Kantons Obwalden am 10. März 2015 ab.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuwei-sen, das Strafverfahren fortzuführen, die Untersuchung mit den notwendigen Beweisabnahmen zu ergänzen sowie gegen die Verantwortlichen Anklage zu erheben. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. In jedem Fall muss er im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich als Privatkläger konstituiert und beim Unfall schwere Verletzungen erlitten. Da der Heilungsprozess noch nicht abgeschlossen sei, seien die Schadenersatzforderungen noch nicht bezifferbar. Jedoch habe der Ausgang des Verfahrens Auswirkungen auf allfällige Zivilforderungen. Ob diese Begründung für die Bejahung der Legitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG genügt, kann offenbleiben, da sich die Beschwerde als unbegründet erweist.
1.2. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist ausschliesslich der Beschluss des Obergerichts vom 10. März 2015 als letztinstanzlicher kantonaler Entscheid (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Auf die Kritik des Beschwerdeführers an der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. August 2014 ist nicht einzutreten.
1.3. Seine Rüge, die Vorinstanz verletze Art. 129 und 230 Ziff. 1 StGB, begründet der Beschwerdeführer nicht; ebenso wenig setzt er sich mit der diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägung auseinander. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt willkürlich fest, missachte den Grundsatz "in dubio pro duriore" und verletze Bundesrecht (Art. 11, 12 und 125 StGB sowie Art. 6, 7 und 319 StPO). Er argumentiert zusammengefasst, der Schanzenbetreiber hätte den Unfall verhindern können und müssen, indem er das Schanzengelände eingezäunt, mit Warntafeln versehen und insbesondere beim Schanzenanlauf vor den Gefahren des Betretens der Sprungschanze gewarnt und/oder die Inbetriebnahme der Gondelbahn verhindert hätte. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei nicht derart aussergewöhnlich gewesen, dass damit schlechthin nicht habe gerechnet werden müssen.
2.2. Die Vorinstanz erwägt, es bestehe keine Rechtspflicht, das Schanzengebiet einzuzäunen oder Warntafeln aufzustellen, womit den Inhaber oder Betreiber der Schanzenanlage keine Garantenstellung treffe. Zur Begründung führt sie aus, es könnten und sollten nicht sämtliche öffentliche Einrichtungen, von denen bei einer zweckwidrigen Verwendung eine Gefahr ausgeht, eingezäunt oder mit Warntafeln versehen werden. Die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach der Umstand, dass die Gondel frei zugänglich gewesen sei zum Unfall geführt habe, sei abwegig. Es käme keinem vernünftigen Menschen in den Sinn, einen schneebedeckten, vereisten bzw. mit einer Plastikplane abgedeckten Schanzenanlauf mit einem Neigungswinkel von 35° mit Strassenschuhen zu betreten. Da eine Verletzung von Sorgfaltspflichten nicht auszumachen sei, erscheine die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung durch Unterlassen als nicht überwiegend wahrscheinlich.
2.3.
2.3.1. Eine Einstellung des Verfahrens erfolgt insbesondere, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO), kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1 S. 90 f., 186 E. 4.1 S. 190; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 S. 91 mit Hinweis). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft (BGE 138 IV 186 E. 4.1 S. 190).
2.3.2. Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schwer schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 StGB). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein fahrlässiges Erfolgsdelikt kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen (Art. 11 StGB) verübt werden. Voraussetzung ist eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen.
Die Zurechenbarkeit des Erfolgs bedingt die Vorhersehbarkeit nach dem Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie beispielsweise das Mitverschulden des Opfers, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten der beschuldigten Person - in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 f.; 131 IV 145 E. 5.1 f. S. 147 f.; je mit Hinweisen). Auch wenn neben die erste Ursache andere treten und die Erstursache in den Hintergrund drängen, bleibt sie adäquat kausal, solange sie im Rahmen des Geschehens noch als erheblich zu betrachten ist, solange nicht eine Zusatzursache derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war. Entscheidend ist die Intensität der beiden Kausalzusammenhänge. Erscheint der eine bei wertender Betrachtung als derart intensiv, dass er den andern gleichsam verdrängt und als unbedeutend erscheinen lässt, wird eine sogenannte Unterbrechung des andern angenommen (BGE 116 II 519 E. 4b S. 524 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 IV 255 E. 4.4.2 S. 265 f. mit Hinweisen).
2.4.
2.4.1. Der Beschwerdeführer und seine drei Freunde begaben sich am frühen Morgen alkoholisiert zu der Sprungschanze in der Absicht, den Schanzenauslauf hinunter zu rutschen (Akten Staatsanwaltschaft, act. B.3 S. 3, B.4 S. 4, B.6 S. 4; Beschwerde S. 3). Obwohl sie gemäss den Aussagen der drei Freunde nicht geplant hatten, ganz nach oben zum Schanzenstart zu gehen (Akten Staatsanwaltschaft, act. B.3 S. 3, B.4 S. 4, B.5 S. 4, B.6 S. 4), begaben sie sich zu den Gondeln und versuchten, diese in Betrieb zu setzen. Dies gelang ihnen schliesslich, indem zwei von ihnen in die Gondel stiegen und am dortigen Schaltkasten verschiedene Knöpfe betätigten, während ihre Kollegen ausserhalb der Gondel auf dem Schaltkasten an der Talstation herumdrückten (vgl. Akten Staatanwaltschaft, act. B.2 S. 3, B.3 S. 3, B.4 S. 4, B.5 S. 4, B.6 S. 4). Während die Gondel vom Schaltkasten in der Talstation, den man mittels Vierkantschlüssel, Schlüsselkopf oder Münze öffnen muss, ohne Schlüssel bedient werden kann, bedarf es für die Inbetriebnahme in der Gondel selbst eines Schlüssels (Akten Staatsanwaltschaft, act. 2.3 S. 6 ff., B.7 S. 8 f.). Da unklar ist, ob die jungen Männer die Gondel von innen oder aussen in Gang setzten, ist nicht erstellt, dass sie nur wegen des steckenden Schlüssels funktionierte.
Als die vier jungen Männer beim Schanzenstart angekommen waren, setzten sie sich hin und begutachteten die Schanze. Der Beschwerdeführer begab sich als einziger auf den Schanzenanlauf, weil er diesen überqueren wollte. Er glitt auf der Abdeckung der Schanze aus und rutschte die ganze Schanze hinunter über den Schanzentisch hinaus (vgl. Akten Staatsanwaltschaft, act. B.1 S. 2, B.2 S. 2, B.3 S. 2, B.4 S. 5, B.5 S. 4, B.6 S. 4).
2.4.2. Aus dem geschilderten Ablauf ergibt sich, dass der Beschwerdeführer und seine Freunde gewisse Hürden überwinden mussten, um mit der Gondel zum Schanzenstart hinauf zu fahren. Ob der Schanzenbetreiber seine Sorgfaltspflicht gemäss Art. 18 oder andere Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (SR 743.01) verletzte, kann ebenso offengelassen werden, wie die Frage, ob er die Schanzenanlage an sich bzw. den Schanzenstart im Besonderen vor dem Zutritt unbefugter Dritter hätte sichern oder Warnschilder aufstellen müssen. Das Verhalten des Beschwerdeführers liegt derart ausserhalb des normalen Geschehens und ist so unvernünftig, dass der Betreiber der Sprungschanze nicht damit rechnen musste. Der Beschwerdeführer verschaffte sich unberechtigterweise Zutritt zu den Gondeln und betrat nachts, alkoholisiert sowie aus eigenem Entschluss mit blossen Strassenschuhen den 35° geneigten Schanzenanlauf, der mit einer rutschigen Plastikplane abgedeckt war. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass ihm der bestimmungsgemässe Verwendungszweck einer Skisprungschanze zweifellos bekannt war (vgl. Beschluss S. 10).
Das Verhalten des Beschwerdeführers erscheint als qualifizierte Unvorsicht, mit der schlechthin nicht gerechnet werden muss und die ein allfälliges sorgfaltspflichtwidriges Verhalten des Schanzenbetreibers oder Dritter in den Hintergrund drängen würde. Zwar wendet der Beschwerdeführer zu recht ein, es sei naheliegend, dass sich Dritte die Sprungschanze anschauen wollen. Jedoch ist das Besichtigen der Anlage nicht mit dem Betreten des Schanzenstarts vergleichbar. Vielmehr durften die Verantwortlichen davon ausgehen, nicht zutrittsberechtigte Personen würden sich darauf beschränken, die Sprungschanze anzuschauen. Jedenfalls mussten sie nicht damit rechnen, dass jemand derart unvernünftig ist, nachts, alkoholisiert und nach rechtswidriger Inbetriebnahme der Gondel den Schanzenanlauf beim Schanzenstart zu betreten.
2.4.3. Nach dem Gesagten kann offenbleiben, ob der Betreiber der Sprungschanze eine Garantenstellung innehatte, eine Sorgfaltspflicht verletzte oder den Erfolg hätte vermeiden können. Letztlich war der Erfolg aufgrund des selbstgefährdenden, den adäquaten Kausalzusammenhang unterbrechenden Verhaltens des Beschwerdeführers nicht vorhersehbar. Demnach musste sich die Vorinstanz nicht mit allen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzen. Sie genügt ihrer Begründungspflicht, indem sie die Überlegungen nennt, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; je mit Hinweis). Der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz verfalle in Willkür, indem sie sich nicht mit seiner Argumentation und möglichen Sorgfaltspflichtverletzungen detailliert auseinandersetze, ist unbegründet.
2.5. Insgesamt ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz annimmt, eine Verurteilung erscheine deutlich weniger wahrscheinlich als ein Freispruch. Jedenfalls hat die Vorinstanz ihr Ermessen nicht verletzt.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtlos war (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Dezember 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Andres