BGer 9C_710/2015
 
BGer 9C_710/2015 vom 28.12.2015
{T 0/2}
9C_710/2015
 
Urteil vom 28. Dezember 2015
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Furrer.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 25. August 2015.
 
In Erwägung,
dass das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Januar 2015 abwies, mit welcher die IV-Stelle des Kantons Solothurn eine bidisziplinäre medizinische Abklärung durch die Dres. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und C.________, Facharzt für Rheumatologie FMH, angeordnet, die aufschiebende Wirkung entzogen und die von der Beschwerdeführerin eingereichten Zusatzfragen als unzulässig qualifiziert hatte (Entscheid vom 25. August 2015),
dass die Beschwerdeführerin diesen Entscheid an das Bundesgericht weiterzieht mit dem Rechtsbegehren, dieser sei aufzuheben und festzustellen, dass Dr. med. B.________ befangen sei; eventualiter sei die Sache an das kantonale Gericht zu Beweisführung und konkreter Beurteilung der "gegen Dr. med. B.________ vorgebrachten Ausstands- und Ablehnungsgründe im Sinne einer fehlenden Ergebnisoffenheit" zurückzuweisen; subeventualiter habe das Bundesgericht "analog zum Verfahren 8C_599/2014" beim BSV oder Dr. med. B.________ selber statistische Zahlen zu den von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeiten zu erheben,
dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_465/2015 vom 27. August 2015 in einem ähnlich gelagerten Fall die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 92 f. BGG als nicht gegeben beurteilt hat, woran die hängige Sache 8C_599/2014 nichts zu ändern vermochte (dortige E. 2),
dass kein Anlass zu einer abweichenden Betrachtungsweise besteht, umso weniger, als das Bundesgericht in der erwähnten Angelegenheit 8C_599/2014 mit Urteil vom 18. Dezember 2015 ebenfalls auf Nichteintreten erkannt hat,
dass die Beschwerde somit offensichtlich unzulässig und demzufolge im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG zu erledigen ist, womit das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird,
dass in dieser prozessualen Lage kein Raum für die beantragte Durchführung einer öffentlichen Verhandlung besteht,
dass die im vereinfachten Verfahren unterliegende Beschwerdeführerin (reduziert) kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
 
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. Dezember 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Furrer