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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
2C_1144/2015
2C_1145/2015
Urteil vom 29. Dezember 2015
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Stefan Pfyl,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Schwyz.
Gegenstand
Kantonale Steuern 2006; direkte Bundessteuer 2006,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer II, vom 12. November 2015.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Elektrizitäts- und Wasserwerk A.________ wurde 1995 als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt der Gemeinde U.________ begründet; per 1. Januar 2001 wurde sie in eine Aktiengesellschaft, A.________ AG, umgewandelt. Sie hat drei Geschäftsbereiche: Elektrizität, Wasser sowie Signale und Signalnetz.
Nachdem sie zuvor bis 2005 wegen Verfolgung öffentlicher Zwecke sowohl für die direkte Bundessteuer wie auch für die kantonale Steuer - allein für die zwei Bereiche Elektrizität und Wasser - in den Genuss einer Steuerbefreiung nach Art. 56 DBG bzw. Art. 23 StHG und § 61 StG/SZ gekommen war, ergingen am 19. Juni 2012 zwei Veranlagungsverfügungen, womit die A.________ AG für die direkte Bundessteuer und für die kantonale Steuer 2006 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 316'000.-- und (bei der kantonalen Steuer) mit einem steuerbaren Kapital von Fr. 8'781'000.-- veranlagt wurde; eine Steuerbefreiung wurde nicht mehr anerkannt. Die gegen diese Veranlagungen erhobenen Einsprachen blieben erfolglos.
Mit Entscheid vom 28. Juni 2013, den es am 26. Juli 2013 erläuterte, hob das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der A.________ AG den Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2012 auf und wies die Sache an die Vorinstanzen zurück, damit diese die Pflichtige im Sinne der Erwägungen für die Steuerperiode 2006 neu veranlagen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hatte die Steuerbefreiung auf dem Hintergrund von BGE 131 II 1 nur für den Bereich Elektrizität dahinzufallen; für den Bereich Wasser seien die Voraussetzungen der Steuerbefreiung noch zu prüfen.
Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_725/2013 und 2C_726/2013 vom 27. August 2013 nicht ein; beim angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts handelte es sich um einen Rückweisungs- und unter den gegebenen Verhältnissen einen Zwischenentscheid, für dessen Anfechtung die Voraussetzungen von Art. 93 BGG nicht erfüllt waren.
1.2. Im zweiten Umgang und in Befolgung der Vorgaben des Verwaltungsgerichts wurde die A.________ AG bei der kantonalen Steuer und bei der direkten Bundessteuer je mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 595'400.-- und bei der kantonalen Steuer mit einem steuerbaren Kapital von Fr. 8'781'000.-- veranlagt. Mit Entscheid vom 12. November 2015 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die Beschwerde der A.________ AG teilweise insofern gut, als es deren Eventualbegehren schützte, sie auch für den Bereich Wasser nicht mehr von der Besteuerung auszunehmen (das Begehren der Steuerpflichtigen beruht darauf, dass sie in dieser Sparte im Jahr 2006 einen Verlust geltend machen will). Das Verwaltungsgericht wies die Sache zur Neuveranlagung an die Vorinstanzen zurück.
1.3. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die A.________ AG dem Bundesgericht, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz sei insoweit aufzuheben, als er die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. November 2014 abweise; es sei ihr in der Veranlagung 2006 für den Geschäftsbereich Elektrizität sowohl für die direkten Bundessteuern als auch für die kantonalen Steuern die Steuerbefreiung zu gewähren.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist gegen End- und Teilentscheide zulässig (Art. 90 und 91 BGG), gegen Zwischenentscheide hingegen nur unter bestimmten Voraussetzungen (Art. 92 und 93 BGG).
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Entscheid, mit welchem die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide, weil sie das Verfahren nicht abschliessen (BGE 134 II 124 E. 1.3. S. 127; 133 V 477 E. 4 S. 480-482). Anders verhält es sich bloss, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt und die Rückweisung bloss der (rein rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient; diesfalls liegt ein Endentscheid vor (BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127; ausführlich Urteil 2C_258/2008 vom 27. März 2009 E. 3.3, publiziert in: StE 2009 B 96.21 Nr. 14; s. auch Urteil 2C_725/2015 und 2C_726/2015 vom 27. August 2013 E. 2.1.1, das die Beschwerdeführerin betrifft).
2.2. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht davon abgesehen, in der Sache selber zu entscheiden, sondern die Sache an die Einsprache-/ Veranlagungsbehörden zurückgewiesen, damit diese den für die kantonale Steuer und die direkte Bundessteuer 2006 massgeblichen Reingewinn festlegen, unter Miteinbezug des (nach seinem früheren Urteil noch steuerbefreiten) Geschäftsbereichs Wasser. Dabei hat es ausdrücklich Folgendes festgehalten: "Eine andere Frage ist, ob der in der Sparte 'Wasserwerk' für das Jahr 2006 in der Jahresrechnung der Beschwerdeführerin ausgewiesene Verlust ohne Weiteres als massgeblich betrachtet und von den Ergebnissen der anderen Sparten vollumfänglich in Abzug gebracht werden kann. Dies ist von den Vorinstanzen im Rahmen der Rückweisung per Zeitpunkt des Statuswechsels einer Überprüfung zu unterziehen." Nach dem Entscheid des Verwaltungsgerichts bleibt weiterhin offen, wie die Veranlagungen für die kantonale Steuer und die direkte Bundessteuer 2006 ausfallen werden. Es steht nicht bloss eine rechnerische Umsetzung der verwaltungsgerichtlichen Vorgaben an. Wenn die Beschwerdeführerin schreibt, beim angefochtenen Entscheid handle es sich "betreffend der Sparte Elektrizität um einen Endentscheid gemäss Art. 90 BGG", verkennt sie, dass Streitgegenstand nicht ein (Feststellungs-) Entscheid über die Steuerbefreiung für den Geschäftsbereich Elektrizität bildet, sondern die nach wie vor offene Veranlagung des Reingewinns für die betroffene Steuerperiode insgesamt. Es liegt damit weder ein End- noch ein Teilentscheid (Art. 91 BGG, dazu etwa BGE 137 III 421 E. 1.1 S. 122; 136 II 165 E. 1.1 S. 169 f.; 135 III 212 E. 1.2.2 - 1.2.3 S. 217 f.; 135 V 141 E. 1.4.4 - 1.4.6 S. 146 ff.), sondern ein Zwischenentscheid vor.
Dass die Voraussetzungen nach Art. 93 BGG für die ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids gegeben wären, wird von der Beschwerdeführerin, die unzutreffend von einem Endentscheid ausgeht, nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich.
2.3. Die Beschwerde gegen den Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts erweist sich als offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG); es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Dezember 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller