BGer 8C_427/2015
 
BGer 8C_427/2015 vom 29.12.2015
8C_427/2015
{T 0/2}
 
Urteil vom 29. Dezember 2015
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Frey,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 2. Juni 2015.
 
Sachverhalt:
A. Der 1969 geborene, aus dem Sudan stammende A.________ reiste im Jahre 2004 in die Schweiz ein. Er meldete sich am 8. April 2013 wegen chronischen Lungen- und Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern zog diverse medizinische Berichte bei und liess den Versicherten bei der Abklärungsstelle B.________ polydisziplinär (internistisch, rheumatologisch, pneumologisch und psychosomatisch) untersuchen. Gestützt auf die Expertise vom 24. Februar 2014 lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 8. Mai 2014 ab.
B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies eine dagegen geführte Beschwerde mit Entscheid vom 2. Juni 2015 ab.
C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien die Akten zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen, eventualiter habe das kantonale Gericht ein Gutachten zu veranlassen. Im Weiteren ersucht der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während sich das kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen nicht vernehmen lassen.
Mit Eingabe vom 9. September 2015 liess der Beschwerdeführer dem Bundesgericht auf die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin hin weitere Bemerkungen zukommen.
 
Erwägungen:
1. 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG).
1.2. Die gestützt auf medizinische Akten gerichtlich festgestellte Arbeitsfähigkeit ist Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Rechtsfragen sind die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Die konkrete und die antizipierte Beweiswürdigung sind Tatfragen (Urteile 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 135 V 254, aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164; 9C_579/2014 vom 10. August 2015 E. 1.3).
1.3. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) darf sich die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 141 V 281 E. 5.2.1 S. 306; BGE 140 V 193 E. 3 S. 194 ff.; je mit Hinweisen).
 
2.
2.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194). Solche Umstände können namentlich in formellrechtlichen Mängeln des angefochtenen Entscheides liegen, mit denen die Partei nicht rechnete und nach Treu und Glauben nicht zu rechnen brauchte, oder darin, dass die Vorinstanz materiell in einer Weise urteilt, dass bestimmte Sachumstände neu und erstmals rechtserheblich werden. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können.
2.2. Mit der Beschwerde reicht der Versicherte neu einen Bericht der Dr. med. C.________, Oberärztin an der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie D.________, vom 6. Oktober 2014 ein. Er legt indessen nicht dar, welche der dargelegten Voraussetzungen (E. 2.1) erfüllt seien, um eine ausnahmsweise Zulässigkeit dieses unechten Novums vor Bundesgericht zu gestatten. Solche sind denn auch nicht ersichtlich. Der genannte Bericht ist daher im letztinstanzlichen Verfahren unbeachtlich.
 
3.
3.1. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und Invalidität (Art. 8 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Wiedergabe der Rechtsprechung zur Aufgabe der Ärztinnen und Ärzte bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 mit Hinweisen), zu den Anforderungen an beweiskräftige medizinische Berichte und Gutachten (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) sowie zur ausnahmsweise invalidisierenden Wirkung von anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen (BGE 137 V 64 E. 4.1 S. 67 und 131 V 49 E. 1.2 S. 50 je mit Hinweisen; BGE 130 V 352; nicht publ. E. 4.2.1 des Urteils BGE 138 V 339, in SVR 2012 IV Nr. 56 S. 200 [9C_302/2012]). Darauf wird verwiesen.
3.2. Ergänzend ist festzuhalten, dass das Bundesgericht mit BGE 141 V 281 die Überwindbarkeitsvermutung aufgegeben und das bisherige Regel/Ausnahme-Modell durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster ersetzt hat. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - 
 
4.
4.1. Das kantonale Gericht sprach dem Gutachten der Abklärungsstelle B.________ vom 24. Februar 2014 volle Beweiskraft zu und stellte gestützt darauf fest, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers werde lediglich durch eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung beeinträchtigt. Für eine mittelschwere bis schwere Arbeit bestehe seit zirka Mai 2008 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Hingegen sei die Leistungsfähigkeit in einer körperlich angepassten, leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeit in einer staub- und rauchfreien Umgebung sowie der Möglichkeit zur Wechselbelastung (sitzen/ stehen) nicht eingeschränkt. Hinsichtlich des psychiatrischen Gesundheitszustandes hätten die Gutachter nachvollziehbar begründet, beim Versicherten könne eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10:F45.4), eine nichtorganische Insomnie (ICD-10:F51.0) sowie der schädliche Gebrauch von psychotopen Substanzen (ICD-10: F13.1 bzw. 17.1) diagnostiziert werden, wohingegen die von den behandelnden Ärzten geäusserten Verdachtsdiagnosen einer depressiven Verstimmung respektive einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgeschlossen werden könnten. In der Folge prüfte die Vorinstanz die Überwindbarkeit der Beschwerden aufgrund der somatoformen Schmerzstörung und der nichtorganischen Insomnie im Lichte von BGE 130 V 352 und der darauf beruhenden weiteren Rechtsprechung (u.a. BGE 139 V 547). Demnach liege keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer vor und von den sogenannten Foerster-Kriterien sei höchstens dasjenige eines chronifizierten Krankheitsverlaufs teilweise erfüllt.
4.2. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer nunmehr überholten Rechtsprechung. Dasselbe gelte für die Expertise vom 24. Februar 2014, auf welche sich das kantonale Gericht stütze. Da sich die Gutachter bei ihrer Auffassung, die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung sei überwindbar, an den im Untersuchungszeitpunkt noch als relevant geltenden Foerster-Kriterien orientiert hätten, seien die nach der Vorgabe von BGE 141 V 281 massgebenden Indikatoren nicht geprüft worden. Auf die verfügbaren medizinischen Grundlagen könne daher nicht abgestellt werden.
 
5.
5.1. Gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. Es ist somit zu prüfen, ob die beigezogenen Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309).
Damit behält auch das Gutachten der Abklärungsstelle B.________ vom 24. Februar 2014 grundsätzlich seine Beweiswertigkeit.
5.2. Zu untersuchen bleibt, ob die vorliegenden medizinischen Akten eine Prüfung der Indikatoren zulassen und ob diese auf eine massgebende Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen.
Im Hinblick auf die Beurteilung, ob eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung - oder ein vergleichbares psychosomatisches Leiden - invalidisierend wirkt, zählen als Tatsachenfeststellungen (E. 1) alle Feststellungen der Vorinstanz, die auf der Würdigung von ärztlichen Angaben und Schlussfolgerungen betreffend Diagnose und Folgenabschätzung beruhen. Als Rechtsfrage frei überprüfbar ist hingegen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) schliessen lassen (BGE 141 V 281 E. 7 S. 309).
5.2.1. Fraglich ist vorerst, ob im Gutachten vom 24. Februar 2012 die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) so begründet ist, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Als "vorherrschende Beschwerde" verlangt wird "ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz" (Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], 9. Aufl. 2014, Ziff. F45.4 S. 233). Im Gegensatz zu anderen psychosomatischen, beispielsweise dissoziativen, Störungen, die nicht schon an sich einen Bezug zum Schweregrad aufweisen, setzt die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung per definitionem Beeinträchtigungen der Alltagsfunktionen voraus (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 286 mit zahlreichen Hinweisen).
Im psychosomatischen Fachgutachten im Rahmen der Begutachtung durch die Abklärungsstelle B.________ nimmt die Begründung für die Diagnosestellung einen relativ kleinen Raum ein. Demnach würden die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden gemäss dem rheumatologischen Gutachten als unspezifisch beurteilt. Sie liessen sich keinem objektivierbaren somatischen Korrelat zuordnen. Der Explorand zeige chronische lumbale Rückenschmerzen von krampfartigem Charakter mit hoher Schmerzintensität, geringer Schmerzmodulation, andauernder Beschäftigung mit dem Schmerz und geringem Ansprechen auf therapeutische Massnahmen. Die psychiatrischen Gutachter der Abklärungsstelle B.________ gelangten direkt von dieser Beschreibung zur Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Für das rechtsanwendende Gericht ist daher fraglich, ob die klassifikatorischen Vorgaben für die Diagnosestellung tatsächlich eingehalten wurden. Soweit hingegen die Aktenlage eine Prüfung der Indikatoren und damit einer massgebenden Arbeitsunfähigkeit trotzdem zulassen, kann auf die abschliessende Beantwortung dieser Frage verzichtet werden.
5.2.2. Hinsichtlich des funktionellen Schweregrades der diagnostizierten Gesundheitsschädigung gilt es zuallererst festzuhalten, dass die Gutachter der Abklärungsstelle B.________ keine psychiatrische Diagnose mit einem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellten. Diese ärztliche Einschätzung erfolgte unabhängig von der den Gutachtern weiter unterbreiteten Frage nach einer eventuellen Überwindbarkeit der psychischen Beschwerden gemäss den in BGE 130 V 352 angeführten Kriterien. Die als anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostizierte Symptomatik wird als nicht gravierend beurteilt. Auch der rheumatologische Teilgutachter stellte fest, die geltend gemachten - somatischen - Beschwerden seien nicht ausgeprägt vorhanden. Als Indizien für eine nur leichte Ausprägung des Gesundheitsschadens lassen sich auch weitere vom Beschwerdeführer gegenüber den psychiatrischen Gutachtern geschilderte Alltagsaspekte anführen. So erledigt der Versicherte seinen Haushalt in einer 3-Zimmer-Wohnung inklusive der Mahlzeitenzubereitungen selbst. Er pflegt mit seiner geschiedenen Ehefrau sowie weiteren Freunden einen guten sozialen Kontakt mit gegenseitigen Besuchen, auswärtigem Kaffeetrinken und Treffen in der Moschee. Er geht spazieren, besucht häufig das Paul Klee-Museum und die Bibliothek, liest viel und schreibt arabische Texte. Es besteht also eine Diskrepanz hinsichtlich der Konsistenz des Aktivitätenniveaus in Beruf und Erwerb einerseits und im Freizeitverhalten andererseits (vgl. dazu BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303). Dazu passt, dass sich der Beschwerdeführer, trotz seit mindestens dem Jahre 2008 bestehenden Beschwerden, ausser der Einnahme von Medikamenten, keiner Psychotherapie unterzogen hat. Auch nach den Feststellungen des kantonalen Gerichts ist bezüglich ambulanter oder stationärer Behandlung von einer teilweisen Malcompliance und von nicht ausreichend genutzten zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten auszugehen.
5.2.3. Damit ist die gutachterliche Schlussfolgerung, die psychiatrischen Diagnosen hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, mit dem spezifischen Erkenntnisziel der Indikatoren sowohl der Kategorie "funktioneller Schweregrad", als auch bezüglich der Kategorie "Konsistenz" im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit zu vereinbaren (vgl. BGE 141 V 281 E. 10.1.1 S. 310). Auf die verfügbaren medizinischen Grundlagen ist somit abzustellen. Das Hauptbegehren des Beschwerdeführers um Rückweisung zur weiteren Abklärung ist daher abzuweisen.
5.3. Nach dem Gesagten steht fest, dass das kantonale Gericht zu Recht von einer uneingeschränkten Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer dem formulierten Zumutbarkeitsprofil angepassten Verweisungstätigkeit ausgegangen ist. Es bleibt bei der bestätigten Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente.
6. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden, weil die Bedürftigkeit ausgewiesen und die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist; ferner war die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin geboten (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist.
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Matthias Frey wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. Dezember 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer