BGer 8F_17/2015 |
BGer 8F_17/2015 vom 29.12.2015 |
{T 0/2}
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8F_17/2015
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Urteil vom 29. Dezember 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Ursprung, Frésard,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau,
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Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Gesuchsgegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Revision),
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des
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Schweizerischen Bundesgerichts 8C_514/2015 vom 16. September 2015.
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Nach Einsicht |
in die Eingabe des A.________ vom 16. Oktober 2015 (Poststempel), mit welcher sinngemäss um Revision des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_514/2015 vom 16. September 2015 sowie um unentgeltliche Rechtspflege ersucht wurde,
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in die Verfügung des Bundesgerichts vom 20.Oktober 2015, worin namentlich auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Revisionsgesuchen hingewiesen und die Frage der Dossiereröffnung gestellt worden ist,
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in das daraufhin dem Bundesgericht - sinngemäss unter Festhalten an einem Revisionsverfahren und dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege - zugestellte Revisionsgesuch des A.________ vom 26. Oktober 2015 (Poststempel),
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in die Verfügung des Bundesgerichts vom 10. November 2015, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abgewiesen und dem Gesuchsteller zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- eine Frist von 14 Tagen seit Empfang der Verfügung gesetzt wurde, wobei auf die Folgen bei Nichtleistung des Vorschusses hingewiesen wurde,
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in die Verfügung vom 4. Dezember 2015, mit welcher A.________ nach nicht erfolgter Leistung des Kostenvorschusses zur Bezahlung desselben eine Nachfrist bis zum 17. Dezember 2015 gesetzt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
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in die Eingaben des A.________ vom 9. und 14. Dezember 2015 (Poststempel),
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in Erwägung, |
dass der Gesuchsteller den ihm auferlegten Kostenvorschuss - nach der mit Verfügung vom 10. November 2015 wegen Aussichtslosigkeit erfolgten Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege - auch innerhalb der gesetzlich vorgesehenen (Art. 62 Abs. 3 BGG) Nachfrist (Verfügung vom 4. Dezember 2015) nicht geleistet hat,
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dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG androhungsgemäss auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist,
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dass hieran die Eingaben des Gesuchstellers vom 9. und 14. Dezember 2015, mit welchen zur Hauptsache lediglich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege dem Sinne nach erneuert wird, nichts ändern,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
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erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 29. Dezember 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Batz
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