BGer 4A_582/2015 |
BGer 4A_582/2015 vom 04.01.2016 |
{T 0/2}
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4A_582/2015
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Verfügung vom 4. Januar 2016 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Th. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Rohn
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und Rechtsanwätlin Franziska Studer,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________ Gmbh,
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vertreten durch Rechtsanwälte Micha Bühler
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und Antonio Carbonara,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Kaufvertrag,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des
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Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 15. September 2015.
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In Erwägung, |
dass das Obergericht des Kantons Zug die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 15. September 2015 verpflichtete, der Beschwerdegegnerin EUR 1'574'280.-- zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 8.37 % vom 1. August bis 31. Dezember 2011 und Zins zu 8.12 % ab 1. Januar 2012;
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dass die Beschwerdeführerin gegen das obergerichtliche Urteil vom 15. September 2015 mit Eingabe vom 19. Oktober 2015 Beschwerde in Zivilsachen erhob;
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dass die Rechtsvertreter beider Parteien mit Schreiben vom 30. Dezember 2015 darum ersuchen, das Verfahren abzuschreiben, nachdem sich die Parteien vergleichsweise geeinigt hätten und die Beschwerde gegenstandslos werde;
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dass ein bundesgerichtliches Verfahren abzuschreiben ist, wenn das Rechtsmittel zurückgezogen oder ein Vergleich geschlossen wird und damit das Interesse der Parteien an einem Entscheid des Bundesgerichts dahinfällt (Art. 72 und 73 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG);
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dass gestützt auf die gemeinsame Erklärung der Parteien im Schreiben vom 30. Dezember 2015 davon auszugehen ist, dass sich die Parteien über die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 4A_582/2015 bildenden strittigen Ansprüche vergleichsweise geeinigt haben, womit ihr Interesse an einem Entscheid des Bundesgerichts entfallen ist;
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dass damit das Verfahren 4A_582/2015 von der Abteilungspräsidentin in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG als erledigt abgeschrieben werden kann;
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dass die Parteien im Schreiben vom 30. Dezember 2015 weiter erklären, sie hätten sich vergleichsweise darauf geeinigt, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen sei, und überdies darüber, dass sämtliche Rückzahlungen von bereits geleisteten Vorschüssen an die Beschwerdegegnerin ergehen sollen; die Beschwerdeführerin bestätigte, ihren Anspruch gegenüber dem Bundesgericht auf Rückzahlung eines allenfalls verbleibenden Vorschussrestbetrages an die Beschwerdegegnerin abgetreten zu haben;
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dass diese Ausführungen dahingehend auszulegen sind, dass sich die Parteien darauf geeinigt haben, dass die bundesgerichtlichen Kosten von der Beschwerdeführerin zu tragen sind, weshalb dieser die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- aufzuerlegen sind;
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dass die Rückerstattung des verbleibenden Vorschussbetrages von Fr. 14'000.-- gemäss der Erklärung der Parteien an die Beschwerdegegnerin zu erfolgen hat;
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dass antragsgemäss keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;
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verfügt die Präsidentin: |
1. |
Das Verfahren 4A_582/2015 wird als erledigt abgeschrieben.
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2. |
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. |
Die Rückerstattung des verbleibenden Vorschussbetrages von Fr. 14'000.-- erfolgt an die Beschwerdegegnerin.
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4. |
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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5. |
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Januar 2016
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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