BGer 4A_656/2015
 
BGer 4A_656/2015 vom 04.01.2016
{T 0/2}
4A_656/2015
 
Urteil vom 4. Januar 2016
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
 
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Präsident des Bezirksgerichts Rheinfelden,
Beschwerdegegner,
C.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Peter Boutellier,
Verfahrensbeteiligte.
Gegenstand
Ablehnungsbegehren,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
vom 8. Oktober 2015.
 
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Rheinfelden mit Beschluss vom 2. April 2015 ein von den Beschwerdeführern in einem Forderungsprozess eingereichtes Ausstandsbegehren gegen den Gerichtspräsidenten Lüdi abwies;
dass das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 8. Oktober 2015 auf eine von den Beschwerdeführern gegen den bezirksgerichtlichen Beschluss vom 2. April 2015 erhobene Beschwerde nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 24. November 2015 erklärten, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 8. Oktober 2015 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass sich die Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau vom 8. Oktober 2015 auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreiten, der von dem vorinstanzlich verbindlich festgestellten abweicht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 24. November 2015 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass die Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang (unter solidarischer Haftbarkeit) kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG);
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 68 Abs. 3 BGG);
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftbarkeit) auferlegt.
 
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
 
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Januar 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann