BGer 6B_989/2015
 
BGer 6B_989/2015 vom 04.01.2016
{T 0/2}
6B_989/2015
 
Urteil vom 4. Januar 2016
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung, Amtsmissbrauch, ungetreue Amtsführung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 27. August 2015.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
Der Beschwerdeführer erstattete am 24. und 25. Juni 2015 Strafanzeige gegen die Stadt Sursee, Dienststelle Zivilstandsamt, wegen Urkundenfälschung, Amtsmissbrauchs und ungetreuer Amtsführung. Die Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee nahm die Untersuchung am 26. Juni 2015 nicht an die Hand. Der stellvertretende Oberstaatsanwalt des Kantons Luzern visierte die Nichtanhandnahmeverfügung am 30. Juni 2015. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Beschluss vom 27. August 2015 ab.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht. Er beantragt, der Beschluss vom 27. August 2015 sei wegen Verletzung des Völkerrechts und unrichtiger Feststellung des Sachverhalts aufzuheben. Mit der Beglaubigung der Passkopie der Bundesrepublik Deutschland als Staatsangehörigennachweis habe das Zivilstandsamt Sursee die Souveränität des deutschen Volkes verletzt.
 
2.
Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (Urteil 6B_1108/2014 vom 30. Januar 2015 und weitere Urteile).
Für Schäden, die Kantons- oder Gemeindebehörden in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügen, haftet gemäss Haftungsgesetz vom 13. September 1988 im Kanton Luzern das Gemeinwesen (§ 4 Abs. 1 i.V. mit § 1 Abs. 2 und § 2 HaftungsG/LU). Der Dritte hat gegen die Beschuldigten keinen Anspruch (§ 4 Abs. 4 HaftungsG/LU). Allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Beschwerdeführers gegen die Stadt Sursee, Dienststelle Zivilstandsamt, beurteilen sich demnach ausschliesslich nach dem HaftungsG/LU und sind deshalb öffentlich-rechtlicher Natur. Der Beschwerdeführer ist zum vorliegenden Rechtsmittel in der Sache nicht legitimiert. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
3.
Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Januar 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill