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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
5A_1/2016
Urteil vom 5. Januar 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Departement des Innern des Kantons Solothurn.
Gegenstand
Aufnahme von Kindern zur Tagesbetreuung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 30. November 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.
Nach Einsicht
in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen das Urteil vom 30. November 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, das eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen die (wie bereits im Vorjahr) erneut unter Auflagen (Aufnahme von Pflegekindern nicht unter drei Jahren) erteilte Bewilligung zur Aufnahme von Kindern zur Tagesbetreuung abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass die Beschwerde einen unter Auflagen ergangenen Bewilligungsentscheid gemäss der Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, SR 211.222.338) zum Gegenstand hat und daher als Beschwerde in Zivilsachen zu behandeln ist (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziffer 6 BGG),
dass das Verwaltungsgericht im Urteil vom 30. November 2015 erwog, nach ihrer Entlassung aus der psychiatrischen Klinik im Jahr 2014 seien bei der Beschwerdeführerin... festgestellt worden, die gestützt auf diese Feststellungen verfügte Auflage im Bewilligungsentscheid (Aufnahme von Kindern nicht unter drei Jahren) sei nach wie vor gerechtfertigt, eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sei nicht ersichtlich, die (in die Wirtschaftsfreiheit eingreifende) Auflage beruhe auf einer gesetzlichen Grundlage, liege im öffentlichen Interesse und sei verhältnismässig,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 30. November 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Departement des Innern sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Januar 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann