Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
1C_661/2015
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Urteil vom 6. Januar 2016
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg, Tafersstrasse 10, 1700 Freiburg.
Gegenstand
Entzug des Führerausweises,
Beschwerde gegen das Urteil vom 26. November 2015 des Kantonsgerichts Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof.
In Erwägung,
dass die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland A.________ mit Strafbefehl vom 13. März 2015 wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG, Rechtsüberholen auf der Autobahn) zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je Fr. 90.-- verurteilte, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren;
dass die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg in der Folge, mit Verfügung vom 30. April 2015, anordnete, A.________ den Führerausweis wegen schwerer SVG-Widerhandlung für drei Monate zu entziehen;
dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern den Freiburger Behörden am 7. Oktober 2015 die Rechtskraft des Strafbefehls mitteilte, woraufhin der III. Verwaltungsgerichtshof des Kantonsgerichts Freiburg die von A.________ gegen den Ausweisentzug erhobene Beschwerde mit Urteil vom 26. November 2015 abgewiesen hat;
dass A.________ gegen dieses Urteil "Einsprache" erhoben hat, welche am 15. Dezember 2015 beim Kantonsgericht eingetroffen ist;
dass das Kantonsgericht die Eingabe mit Schreiben vom 28. Dezember 2015 als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zuständigkeitshalber ans Bundesgericht weitergeleitet hat;
dass der Beschwerdeführer das Urteil vom 26. November 2015 und das zugrunde liegende Strafverfahren nur ganz allgemein kritisiert, sich indes dabei mit der dem Urteil zugrunde liegenden rechtlichen Begründung nicht im Einzelnen auseinandersetzt und nicht rechtsgenüglich darlegt, inwiefern diese bzw. das Urteil im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;
wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg, dem Kantonsgericht Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Januar 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp