Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
5A_1036/2015
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Urteil vom 6. Januar 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch das Schweizerische Bundesgericht,
Beschwerdegegnerin,
Betreibungsamt U.________.
Gegenstand
Abrechnung der Einkommenspfändung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil vom 17. Dezember 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil vom 17. Dezember 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde in einem Verfahren gegen die Anzeige der Abrechnung einer Einkommenspfändung in einer Betreibung für bundesgerichtliche Kosten von Fr. 600.-- nebst Zins und Kosten) u.a. Beschwerden des Beschwerdeführers gegen zwei Zirkulationsbeschlüsse der unteren Aufsichtsbehörde (einerseits betreffend Nachfristansetzung zur Verbesserung einer weitschweifigen und ungebührlichen Beschwerde sowie Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und Abweisung eines Ausstandsbegehrens, anderseits betreffend Verfahrensabschreibung mangels Verbesserung) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, hinsichtlich der Nachfristansetzung zur Verbesserung lege der Beschwerdeführer keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil als Voraussetzung für die Anfechtung des prozessleitenden Beschlusses dar, zu Recht habe die Vorinstanz das Verfahren nach unterbliebener Verbesserung androhungsgemäss abgeschrieben, ebenso wenig zu beanstanden sei die vorinstanzliche Verneinung der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für den prozesserfahrenen Beschwerdeführer, schliesslich nenne dieser keine Gründe, welche den Ausstand des erstinstanzlichen Richters rechtfertigen könnten,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des Beschlusses und Urteils des Obergerichts vom 17. Dezember 2015 hinausgehen,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss und das Urteil des Obergerichts vom 17. Dezember 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein sollen,
dass der Beschwerdeführer ausserdem allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt U.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Januar 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann